Konkordat über Errichtung und Betrieb einer interkantonalen Polizeischule Hitzkirch (912.4)
INHALT
Konkordat über Errichtung und Betrieb einer interkantonalen Polizeischule Hitzkirch
- Konkordat über Errichtung und Betrieb einer interkantonalen Polizeischule Hitzkirch
- Art. 1 Zweck
- Art. 2 Rechtsform
- Art. 3 Führung der Schule
- Art. 4 Grundausbildung und Weiterbildung zugunsten der
- Art. 5 Forschung
- Art. 7 Stellung und Zusammensetzung
- Art. 8 Organisation
- Art. 9 Zuständigkeit
- Art. 10 Stellung und Zusammensetzung
- Art. 11 Organisation
- Art. 12 Zuständigkeit
- Art. 13 Begriff und Zuständigkeit
- Art. 14 Stellung und Zusammensetzung
- Art. 15 Organisation
- Art. 16 Zuständigkeit
- Art. 17 Zusammensetzung
- Art. 18 Zuständigkeit
- Art. 19 Entscheidverfahren
- Art. 20 Weiterziehung
- Art. 21 1 Der Kanton Luzern als Standortkanton erbringt zugunsten der IPH fol -
- Art. 22 Allgemeine Finanzierung
- Art. 23 Finanzielle Führung
- Art. 24 Betriebskosten und ihre Deckung
- Art. 25 An der IPH angestelltes Personal
- Art. 26 Nicht an der IPH angestelltes Ausbildungspersonal
- Art. 27 Minimal garantierte Ausbildungsplätze
- Art. 28 Zulassung
- Art. 29 Rechtliche Stellung der Auszubildenden
- Art. 30 Disziplinarrecht
- Art. 31 Schulausschluss
- Art. 32 Austritt und Übertritt
- Art. 33 Rechtliche Stellung der Weiterzubildenden
- Art. 34 1 Die IPH haftet für den Schaden den ihre Organe, Mitarbeitenden, Aus -
- Art. 35 Schaden zum Nachteil der IPH oder der Konkordatsmit
- Art. 36 1 Wo dieses Konkordat keine Bestimmungen enthält und weder die ein -
- Art. 37 1 Publikationen der Schule erfolgen in allen amtlichen Publikationsorga -
- Art. 38 Förderung der Zusammenarbeit zwischen den
- Art. 39 Zusammenarbeit mit dem Bund
- Art. 40 Zusammenarbeit mit Bildungsinstitutionen
- Art. 41 Ausbildung Dritter
- Art. 42 Inkrafttreten
- Art. 43 Beitritt weiterer Kantone
- Art. 44 Kündigung
- Art. 45 Auflösung
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