Konkordat über Errichtung und Betrieb einer interkantonalen Polizeischule Hitzkirch (912.4)
CH - NW

Konkordat über Errichtung und Betrieb einer interkantonalen Polizeischule Hitzkirch

Konkordat über Errichtung und Betrieb einer interkantonalen Polizeischule Hitzkirch vom 25. Juni 2003 (Stand 1. Januar 2005) Gestützt auf Art. 48 der Bundesverfassung schliessen die Kantone Lu - zern, Zug, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden, Bern, Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Aargau, Solothurn sowie die Stadt Luzern folgendes Kon - kordat: 1 ) 1 Allgemeines

Art. 1 Zweck

1 Unter dem Namen «Interkantonale Polizeischule Hitzkirch» (IPH) er - richten und betreiben die Konkordatsmitglieder für die deutschsprachige Grundausbildung und Weiterbildung von Angehörigen ihrer Polizeikorps sowie die Forschung im Bereich des Polizeiwesens eine gemeinsame Polizeischule.

Art. 2 Rechtsform

1 Die IPH hat die Rechtsform der öffentlichrechtlichen, rechtsfähigen und autonomen Anstalt. 2 Sitz der gemeinsamen Polizeischule ist Hitzkirch, LU. 3 Die Tätigkeit der IPH zugunsten der Konkordatsmitglieder ist nicht ge - winnorientiert.

Art. 3 Führung der Schule

1 Die IPH wird nach den Grundsätzen der Kunden-, Leistungs- und Wir - kungsorientierung geführt. 2 Die IPH wird mit einem Leistungsauftrag der Konkordatsbehörde an den Schulrat zu Handen der Schuldirektion geführt. Die Konkordatsbe - hörde erteilt Leistungsaufträge mit vierjähriger Verbindlichkeit. 1) Vom Landrat genehmigt am 17. März 2004, A 2004, 528, 1111 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1

Art. 4 Grundausbildung und Weiterbildung zugunsten der

Konkordatsmitglieder 1 Die IPH stellt die Grundausbildung der Polizistinnen und Polizisten der Konkordatsmitglieder sicher. Die Konkordatsmitglieder verpflichten sich, ihre deutschsprachigen Polizistinnen und Polizisten an der IPH auszu - bilden. 2 Die IPH bietet eine Grundausbildung für besondere polizeiliche Diens - te an, namentlich für Gemeindepolizei, für Botschaftsschutz und für Poli - zeidienstangestellte. 3 Die Konkordatsmitglieder verpflichten sich, soweit die IPH zentrale oder dezentrale Weiterbildungsveranstaltungen anbietet, ihre deutsch - sprachigen Polizistinnen und Polizisten entsprechend ihren Weiterbil - dungsbedürfnisse an der IPH weiterzubilden.

Art. 5 Forschung

1 In den von ihr auszubildenden Bereichen und mit Blick auf die Ziele dieses Konkordats kann die IPH Forschung betreiben. 2 Organisation 2.1 Organe
Art. 6 1 Organe des Konkordats sind:
a) Konkordatsbehörde,
b) Schulrat,
c) Schuldirektion,
d) externe Buchprüfungsstelle,
e) interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission,
f) unabhängige Rekurskommission. 2.2 Konkordatsbehörde

Art. 7 Stellung und Zusammensetzung

1 Die Konkordatsbehörde ist die oberste vollziehende Behörde. Sie be - stimmt die strategische Ausrichtung der Schule. 2
2 Die Konkordatsbehörde besteht aus je einem Mitglied der Exekutiven der Konkordatsmitglieder.

Art. 8 Organisation

1 Die Konkordatsbehörde wählt aus ihrer Mitte für jeweils vier Jahre eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie eine Stellvertretung. 2 Die Vorsitzende oder der Vorsitzende bzw. die Stellvertretung lädt die Mitglieder mindestens einmal jährlich, mindestens drei Wochen zum Voraus zu einer Sitzung ein. 3 Die Konkordatsbehörde ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mit - glieder anwesend ist. Sie entscheidet mit dem einfachen Mehr der Stim - menden. Der Vorsitzende oder die Vorsitzende stimmt mit und hat im Falle von Stimmengleichheit den Stichentscheid. 4 Die Entschädigung der Mitglieder ist Sache der Konkordatsmitglieder.

Art. 9 Zuständigkeit

1 Die Konkordatsbehörde
a) regelt die ihr in diesem Konkordat ausdrücklich zur Regelung übertragenen Bereiche und das zur Umsetzung dieses Konkor - dats Notwendige;
b) regelt die Organisation der Schule;
c) ernennt die Schuldirektorin oder den Schuldirektor;
d) wählt eine externe Buchprüfungsstelle;
e) wählt die Mitglieder der Rekurskommission;
f) erteilt der Schule den vierjährigen Leistungsauftrag mit Global - budget und entscheidet: 1. abschliessend über Ausweitungen des Globalbudgets im Umfang der aufgelaufenen Teuerung nach Massgabe des Landesindexes der Konsumentenpreise. Der Beschluss be - darf einer Mehrheit von ⅔ der Stimmenden, welche gleich - zeitig mindestens ⅔ der Beitragslast gemäss jeweils aktu - ellem Verteilschlüssel tragen; 3
2. abschliessend über weitergehende Ausweitungen des Glo - balbudgets im Umfang von maximal 2%. Der Beschluss be - darf einer Mehrheit von ⅔ der Stimmenden, welche gleich - zeitig mindestens ⅔ der Beitragslast gemäss jeweils aktu - ellem Verteilschlüssel tragen. Darüber hinausgehende Aus - weitungen des Globalbudgets bedürfen der Zustimmung der zuständigen Organe der Konkordatsmitglieder. Der Be - schluss ist für alle Konkordatsmitglieder verbindlich, wenn ⅔ der Mitglieder, welche gleichzeitig ⅔ der Beitragslast ge - mäss aktuellem Verteilschlüssel tragen, zugestimmt haben;
g) genehmigt den Jahresbericht, den jährlichen Voranschlag sowie die Rechnung der IPH; der Beschluss bedarf einer Mehrheit von ⅔ der Stimmenden;
h) nimmt den Bericht der externen Buchprüfungsstelle zur Kenntnis;
i) schliesst Verträge über Erwerb und Miete von Liegenschaften. 2.3 Schulrat

Art. 10 Stellung und Zusammensetzung

1 Der Schulrat ist die oberste operative Schulbehörde. 2 Der Schulrat besteht aus einem Vertreter oder einer Vertreterin pro Konkordatsmitglied sowie der Schuldirektorin oder dem Schuldirektor. Die Konkordatsmitglieder entsenden in der Regel die Kommandantin - nen oder Kommandanten ihrer Kantons- bzw. Stadtpolizeikorps.

Art. 11 Organisation

1 Der Schulrat wählt aus seiner Mitte für jeweils vier Jahre eine Vorsit - zende oder einen Vorsitzenden sowie eine Stellvertretung. Nicht wähl - bar ist die Schuldirektorin oder der Schuldirektor. 2 Der Schulrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder an - wesend ist. Das Stimmrecht bestimmt sich nach der von den Konkor - datsmitgliedern im Durchschnitt der letzten vier Jahre beanspruchten Ausbildungsplätze der einjährigen Grundausbildung. Für die ersten 10 beanspruchten Ausbildungsplätze sowie pro jeweils 15 weitere Ausbil - dungsplätze bzw. angefangene Bruchteile hat jedes Mitglied je eine Stimme. Jedes Mitglied hat mindestens eine Stimme. Der Beschluss be - darf einer Mehrheit von ⅔ der Stimmenden. 3 Die Entschädigung der Mitglieder ist Sache der Konkordatsmitglieder. 4

Art. 12 Zuständigkeit

1 Der Schulrat:
a) regelt den Schulbetrieb, das Prüfungswesen und die Erteilung des Diploms;
b) ernennt das höhere Kader der Schule;
c) prüft den Jahresbericht, den jährlichen Voranschlag sowie die Rechnung und legt diese der Konkordatsbehörde zur Genehmi - gung vor. 2.4 Schuldirektion

Art. 13 Begriff und Zuständigkeit

1 Die Schule wird durch eine Schuldirektorin oder einen Schuldirektor geleitet. 2 Die Schuldirektion:
a) führt die Schule;
b) verfügt über die von den Konkordatsmitgliedern der Schule zur Verfügung gestellten Mittel;
c) entscheidet alle für die Erfüllung der Aufgaben der Grundausbil - dung und Weiterbildung und der Forschung notwendigen Fragen, soweit nicht ein anderes Organ zuständig ist. 2.5 Interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission

Art. 14 Stellung und Zusammensetzung

1 Die Legislativen der Konkordatsmitglieder bestellen aus dem Kreis ih - rer Mitglieder eine interparlamentarische Geschäftsprüfungskommissi - on. 2 Jedes Konkordatsmitglied hat Anspruch auf zwei Sitze in der interpar - lamentarischen Geschäftsprüfungskommission.

Art. 15 Organisation

1 Die interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission konstituiert sich selbst und erlässt ein Geschäftsreglement. Sie kann aus ihrer Mitte Ausschüsse bilden. 2 Die Entschädigung der Mitglieder ist Sache der entsendenden Konkor - datsmitglieder. 5
3 Das Sekretariat wird von der Schule zur Verfügung gestellt.

Art. 16 Zuständigkeit

1 Die interkantonale Geschäftsprüfungskommission prüft die Ziele und deren Verwirklichung, die mehrjährige Finanzplanung, die Kosten- und Leistungsrechnung und den Bericht der externen Buchprüfungsstelle. Sie besitzt Akteneinsichtsrecht und kann Organe, Mitarbeitende, Ausbil - dende und Auszubildende der IPH anhören. 2 Die interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission erstellt zu Handen der Legislativen der Konkordatsmitglieder jährlich einen Bericht über ihre Prüftätigkeit und kann der Konkordatsbehörde Empfehlungen abgeben. 2.6 Unabhängige Rekurskommission

Art. 17 Zusammensetzung

1 Die unabhängige Rekurskommission besteht aus fünf Mitgliedern so - wie einem nicht stimmberechtigten Sekretariat. Die Funktion als Mitglied der Rekurskommission ist nebenamtlich. 2 Jedes Konkordatsmitglied kann eine Person für die Rekurskommission vorschlagen. Die Konkordatsbehörde wählt daraus eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden, vier Mitglieder und zwei Ersatzmitglieder. Die Zugehörigkeit zur Konkordatsbehörde, zum Schulrat, zur Schuldirektion oder zum vollamtlichen Lehrkörper der IPH schliesst die Wahl in die Re - kurskommission aus. 3 Die Leitung der Rekurskommission muss einer Person mit abgeschlos - sener juristischer Ausbildung übertragen werden. Mindestens zwei Mit - glieder müssen Angehörige eines Polizeikorps eines Konkordatsmit - glieds sein. 4 Die Mitglieder sind für vier Jahre gewählt und können wiedergewählt werden. Die Wahl erfolgt per 1. Januar, erstmals im Jahr der Schuleröff - nung. 5 Das Sekretariat wird von der Schule zur Verfügung gestellt. 6 Die Konkordatsbehörde regelt die Entschädigung der Mitglieder der Rekurskommission. 6

Art. 18 Zuständigkeit

1 Die unabhängige Rekurskommission entscheidet über Beschwerden gegen Verfügungen der Konkordatsbehörde, der Schuldirektion sowie des Schulrats. Sie ist in ihrem Entscheid nicht weisungsgebunden. Sie hat volle Kognition.

Art. 19 Entscheidverfahren

1 Die Rekurskommission hat ihren Sitz in Hitzkirch. 2 Die Rekurskommission ist beschlussfähig, wenn mindestens drei stimmberechtigte Mitglieder an der Sitzung teilnehmen. 3 Enthält weder dieses Konkordat noch das Schulstatut eine besondere Regelung, so gilt das Verwaltungsverfahrensrecht des Kantons Luzern analog.

Art. 20 Weiterziehung

1 Gegen Entscheide der Rekurskommission kann innert 30 Tagen beim Verwaltungsgericht 2 ) des Kantons Luzern Verwaltungsgerichtsbe - schwerde geführt werden. Es findet das Verwaltungsverfahrensrecht des Kantons Luzern Anwendung. 2 Entscheide betreffend Verfügungen über den Schulausschluss von Auszubildenden der Konkordatsmitglieder sind bei der zuständigen Ver - waltungsjustizbehörde des anstellenden Konkordatsmitglieds anzufech - ten. Es findet das Verfahrensrecht des betroffenen Konkordatsmitglieds Anwendung. 2) seit dem 1. Juni 2013 ist das Kantonsgericht Luzern zuständig 7
3 Sonderleistungen des Standortkantons

Art. 21 1 Der Kanton Luzern als Standortkanton erbringt zugunsten der IPH fol -

gende Sonderleistungen:
a) Der Kanton Luzern errichtet auf seinen für den Schulbetrieb erfor - derlichen Liegenschaften in Hitzkirch ein selbständiges und dau - erndes Baurecht und überträgt dieses auf die IPH. Das Baurecht ist nach Ablauf der gesetzlichen Maximaldauer auf Begehren der IPH zu deren Gunsten zu erneuern. Die Kosten der Errichtung, Eintragung und Übertragung gehen zu Lasten des Kantons Lu - zern. Die IPH entrichtet dem Kanton Luzern zum Zeitpunkt der Aufnahme des Schulbetriebs einen einmaligen Baurechtszins von Fr. 20 Mio. Die Heimfallentschädigung beträgt ⅓ des Verkehrs - werts im Zeitpunkt des Heimfalls. Der Kanton Luzern haftet für nach Übertragung auftretende versteckte Mängel während fünf Jahren. Weiteres regeln die Konkordatsbehörde und der Kanton Luzern im Baurechtsvertrag.
b) Der Kanton Luzern verpflichtet sich, für die Absicherung der not - wendigen Rechte zu Gunsten der IPH auf den Liegenschaften Dritter besorgt zu sein. Die Absicherung hat soweit möglich ding - lich zu erfolgen und es ist für alle nicht ausschliesslich polizeilich nutzbare Infrastruktur eine angemessene Heimfallentschädigung vorzusehen.
c) Auf Begehren der IPH übernimmt der Kanton Luzern bei Bautätig - keiten der Schule auf deren Rechnung die Funktion und Verant - wortung eines Bauherrn.
d) Für die Aufbauphase der IPH stellt der Kanton Luzern die not - wendigen Räumlichkeiten kostenlos zur Verfügung.
e) Der Kanton Luzern gewährt der IPH ab Inkrafttreten des Konkor - dats ein zinsloses Darlehen im Betrag von Fr. 7 Mio., das spätes - tens nach Ablauf von 10 Jahren seit Aufnahme des Schulbetriebs zurückzubezahlen ist.
f) Der Kanton Luzern befreit die IPH von allen Kantons- und Gemeindesteuern. Ausgenommen sind gewinnorientierte Tätig - keiten zugunsten Dritter. 8
4 Finanz- und Rechnungswesen

Art. 22 Allgemeine Finanzierung

1 Die IPH wird durch Beiträge der Konkordatsmitglieder sowie durch die von der Schule bei Dritten akquirierten Mittel (Drittmittel) finanziert.

Art. 23 Finanzielle Führung

1 Die IPH wird nach betriebswirtschaftlichen Verfahrensweisen geführt. Sie verfügt über die dafür notwendigen Instrumente, Finanzbuchhaltung und dazugehörige Nebenbücher, insbesondere eine Kosten- und Leis - tungsrechnung sowie über eine Finanzplanung. 2 Die IPH arbeitet mit einem Vierjahres-Globalbudget, welches sich am Leistungsauftrag orientiert. 3 Die Schuldirektion erstellt für den Schulrat zu Handen der Konkordats - behörde einen jährlichen Voranschlag. 4 Die IPH kann Rückstellungen und Reserven bilden und trägt dem lau - fenden Wertverzehr des Anlagevermögens durch angemessene Abschreibungen Rechnung. 5 Eine externe, anerkannte Buchprüfungsstelle prüft die Rechnung und erstattet zu Handen des Schulrates und der Konkordatsbehörde Bericht.

Art. 24 Betriebskosten und ihre Deckung

1 Grundausbildung und Weiterbildung sowie die Lehrgänge für besonde - re polizeiliche Dienste werden den Konkordatsmitgliedern zu Selbstkos - ten verrechnet. Die Selbstkosten beinhalten neben den Betriebskosten einen angemessenen Risikozuschlag zur Bildung von Eigenkapital. 2 Die Leistungserbringung für Dritte muss gewinnbringend sein und darf die Auftragserfüllung der Polizeischule sowie die Erfüllung der gesetzli - chen Aufgaben durch die Konkordatsmitglieder nicht beeinträchtigen. 3 Den Konkordatsmitgliedern werden die Kosten für die Grundausbil - dung und Weiterbildung in Form einer Leistungspauschale in Rechnung gestellt. Die Leistungspauschale wird durch die Konkordatsbehörde zu - sammen mit dem Beschluss über das Vierjahres Globalbudget festge - legt. 70% der Leistungspauschale wird den Konkordatsmitgliedern nach Tragfähigkeitsprinzip (je ein Drittel entsprechend den Teilnehmertagen der letzten vier Jahre, der Einwohnerzahl und der Korpsgrösse) in Rechnung gestellt. 30% der Leistungspauschale wird den Konkordats - mitgliedern nach dem Verursacherprinzip (Teilnehmertage des Vorjah - res) in Rechnung gestellt. 9
4 Für das Tragfähigkeitsprinzip werden während der ersten vier Jahre und für das Verursacherprinzip während dem ersten Jahre nach Auf - nahme des Schulbetriebs als Schlüsselgrösse statt der Anzahl Teilneh - mertage die Zahl der Schulabgängerinnen und - abgänger der letzten fünf Jahre zugezogen. 5 Die Rechnungsstellung der Leistungspauschale erfolgt hälftig im Janu - ar und Juni. Andere Lehrgänge und Kurse sowie anderweitige Leistun - gen zugunsten Dritter werden unmittelbar den Auftraggebern fakturiert. 5 Personal

Art. 25 An der IPH angestelltes Personal

1 Die IPH stellt das für die Leitung und den Betrieb der Schule notwendi - ge Personal an. 2 Für das Anstellungsverhältnis gilt das Personalrecht des Kantons Lu - zern, soweit dieses Konkordat nicht abweichende Bestimmungen ent - hält. 3 Stellenplan, Einreihung der Stellen, Arbeitszeit und Ferienanspruch werden durch die Konkordatsbehörde festgelegt. 4 Der Kanton Luzern ermöglicht den Anschluss der IPH an die Pensi - onskasse für Angestellte des Kantons Luzern.

Art. 26 Nicht an der IPH angestelltes Ausbildungspersonal

1 Die Konkordatsmitglieder sind verpflichtet, der IPH der Grösse ihrer Ausbildungskontingente entsprechend (Art. 27) qualifiziertes Ausbil - dungspersonal zur Verfügung zu stellen. 2 Stellen die Konkordatsmitglieder nicht entsprechend ihren Ausbil - dungskontingenten qualifiziertes Ausbildungspersonal zur Verfügung, so kann die Konkordatsbehörde gemäss einem von ihr zu erlassenden Ta - rif eine Ersatzabgabe erheben, welche zur Gewinnung qualifizierten Personals verwendet wird. 3 Der Aufwand, welcher den Konkordatsmitgliedern durch die Zurverfü - gungstellung ihrer Angestellten entsteht, ist gemäss Tarif der Schule durch die IPH zu vergüten. 10
6 Auszubildende

Art. 27 Minimal garantierte Ausbildungsplätze

1 Jedem Konkordatsmitglied wird im Rahmen der Schulkapazitäten pro Lehrgang ein Minimalkontingent an Ausbildungsplätzen garantiert. Die Konkordatsmitglieder haben im Rahmen dieses Kontingents einen Rechtsanspruch auf Entsendung von Auszubildenden der Kantonspoli - zeikorps bzw. der Korps der Stadt Bern und der Stadt Luzern sowie ih - rer Gemeindepolizeikorps. 2 Das Minimalkontingent wird durch Aufteilung von 90% der zur Verfü - gung stehenden Plätze (Schulkapazität) im Verhältnis der jährlichen Beiträge der Partner errechnet. Das Ergebnis wird auf die nächste gan - ze Zahl aufgerundet. «Minimalkontingent des Konkordatsmitglieds A» = «90% der zur Verfü - gung stehenden Plätze» x «jährlicher Beitrag des Konkordatsmitglieds A» / «Gesamte Beiträge der Konkordatsmitglieder gemäss Globalbud - get» 3 Über die Zuteilung freier Plätze an die Konkordatsmitglieder entschei - det die Schuldirektion. Ist die Nachfrage nach ungebundenen freien Plätzen grösser als das Angebot, so erfolgt eine Aufteilung dieser Plätze im Verhältnis des Minimalkontingents. 4 Der Kanton Bern kann im Rahmen seines Kontingents im Austausch seiner französischsprachigen Auszubildenden deutschsprachige Auszu - bildende eines anderen Kantons an die IPH entsenden.

Art. 28 Zulassung

1 Bewerbungsverfahren und Anstellung der Auszubildenden erfolgen durch die Konkordatsmitglieder. 2 Der Schulrat erstellt ein gemeinsames Anforderungsprofil.

Art. 29 Rechtliche Stellung der Auszubildenden

1 Die Auszubildenden werden durch die Konkordatsmitglieder der IPH zur Ausbildung zugewiesen. 2 Die Auszubildenden unterstehen den personalrechtlichen Vorschriften des entsprechenden Konkordatsmitglieds, soweit nicht dieses Konkor - dat oder das Schulstatut etwas anderes bestimmt. 11
3 Die Auszubildenden können verpflichtet werden, während einer von der Konkordatsbehörde festzulegenden Dauer eine Unterkunft in den Räumlichkeiten der Schule zu beziehen. Die Konkordatsbehörde kann während des Pflichtinternats von den Auszubildenden einen Beitrag an Unterkunft und Verpflegung verlangen. 4 Ausserhalb des obligatorischen Internatsbetriebs kann die IPH Auszu - bildenden im Rahmen der Bettenkapazität eine Unterkunft zur Verfü - gung stellen. Ist der auszubildenden Person eine tägliche Rückkehr an den Wohnort aufgrund der Distanz nicht möglich, so ist unentgeltlich eine Unterkunft zur Verfügung zu stellen. Die Konkordatsbehörde regelt die näheren Voraussetzungen. Die Auszubildenden haben keinen eige - nen Rechtsanspruch auf Zurverfügungstellung.

Art. 30 Disziplinarrecht

1 Während ihrer Ausbildung an der IPH sind die Auszubildenden der Disziplinarordnung der Schule unterstellt. Disziplinarmassnahmen wer - den durch die Schuldirektion verfügt. Ausgenommen sind Ausbildungs - aufenthalte bei den Konkordatsmitgliedern (Praktikum, etc.). 2 Disziplinarmassnahmen sind der Schulausschluss, der zeitweilige Aus - schluss vom Unterricht sowie der schriftliche Verweis. Massnahmen schulischer Natur, namentlich zusätzlicher Unterricht, gelten nicht als Disziplinarmassnahmen und bleiben vorbehalten. 3 Die betroffene Person kann die Disziplinarmassnahme bei der unab - hängigen Rekurskommission anfechten.

Art. 31 Schulausschluss

1 Bei ungenügenden Leistungen oder schwerem Fehlverhalten kann die auszubildende Person von der Schuldirektion von der Schule ausge - schlossen werden. 2 Der Schulausschluss gilt per sofort, auch wenn die Anstellungsbedin - gungen zwischen dem Konkordatsmitglied und der auszubildenden Per - son eine sofortige Entlassung aufgrund disziplinarischer Gründe oder mangels genügender schulischer Leistungen nicht vorsieht. 3 Gegen die Verfügung der Schuldirektion kann bei der unabhängigen Rekurskommission Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. 12

Art. 32 Austritt und Übertritt

1 Die Konkordatsmitglieder sind befugt mit ihren Auszubildenden für die entstehenden Kosten einen Rückzahlungsvorbehalt zu vereinbaren. 2 Der Korpswechsel während der Ausbildung ist ausgeschlossen. 3 Tritt eine an der IPH ausgebildete Person während den ersten fünf Dienstjahren nach Schulabschluss in den Dienst eines anderen Konkor - datsmitglieds ein, so ist dieses verpflichtet, dem ausbildenden Konkor - datsmitglied die mit der Ausbildung entstandenen Kosten pauschal (inkl. Lohn während der Schule) zu ersetzen. Der Betrag reduziert sich pro bereits absolvierten Dienstmonat um 1/60. Der Rückzahlungsvorbehalt gegenüber dem übertretenden Mitarbeitenden entfällt. Die Konkordats - behörde legt den für alle Fälle gleichermassen geltenden Pauschalbe - trag fest.

Art. 33 Rechtliche Stellung der Weiterzubildenden

1 Die Art. 29 bis 31 gelten analog auch für die Weiterbildung. 7 Haftung

Art. 34 1 Die IPH haftet für den Schaden den ihre Organe, Mitarbeitenden, Aus -

bildenden und Auszubildenden sowie die Rekurskommission in Aus - übung ihrer Tätigkeit nach diesem Konkordat Dritten widerrechtlich zufü - gen. Die Verantwortlichen können von Dritten nicht belangt werden. Im Übrigen gilt das Staatshaftungsrecht des Kantons Luzern. 2 Während Tätigkeiten zugunsten der Konkordatsmitglieder (Praktika etc.) entfällt die Haftung der IPH. 3 Streitigkeiten werden in dem im Staatshaftungsrecht des Kantons Lu - zern vorgesehenen Verfahren beurteilt.

Art. 35 Schaden zum Nachteil der IPH oder der Konkordatsmit

- glieder 1 Die Mitglieder der Organe des Konkordats, die Mitarbeitenden, die Ausbildenden und die Auszubildenden der IPH haften dieser sowie den Konkordatsmitgliedern für vorsätzlich oder grobfahrlässig zugefügten Schaden. Im Übrigen gilt das Staatshaftungsrecht des Kantons Luzern. 13
8 Anwendbares Recht

Art. 36 1 Wo dieses Konkordat keine Bestimmungen enthält und weder die ein -

zelnen Konkordatsmitglieder noch die Konkordatsbehörde zur Regelung zuständig sind, namentlich betreffend Submission, Datenschutz und Ar - chivrecht, ist das Recht des Kantons Luzern anwendbar.

Art. 37 1 Publikationen der Schule erfolgen in allen amtlichen Publikationsorga -

nen der Konkordatsmitglieder. 9 Zusammenarbeit und Verhältnis zu Dritten

Art. 38 Förderung der Zusammenarbeit zwischen den

Konkordatsmitgliedern 1 Die Konkordatsmitglieder sind bestrebt zum Nutzen der IPH ihre Zu - sammenarbeit zu festigen und zu vertiefen. 2 Zum Nutzen einer effizienten und effektiven Ausbildung an der IPH und einer kostengünstigen Aufgabenerfüllung erklären die Konkordats - mitglieder, soweit als möglich und unter Beachtung der innerkantonalen Zuständigkeiten einheitliche Vorgaben für das polizeiliche Handeln und die auf die Ausbildung sich auswirkenden Beschaffungsvorhaben errei - chen zu wollen.

Art. 39 Zusammenarbeit mit dem Bund

1 Die Konkordatsbehörde kann mit dem Bund Vereinbarungen betref - fend die polizeiliche Ausbildung abschliessen.

Art. 40 Zusammenarbeit mit Bildungsinstitutionen

1 Die IPH kann mit Ausbildungsinstitutionen des In- und Auslands zu - sammenarbeiten.

Art. 41 Ausbildung Dritter

1 Die Konkordatsbehörde kann, soweit die Kapazität der Schule dies er - laubt, die Zulassung von weiteren, nicht den Konkordatsmitgliedern angehörenden Personen ermöglichen. 2 Es besteht kein Anspruch auf Aufnahme. 14
10 Schlussbestimmungen

Art. 42 Inkrafttreten

1 Das Konkordat tritt in Kraft, sofern Konkordatsmitglieder, welche zu - sammen mindestens 95% der Beiträge (gemäss Anhang 1) zu überneh - men haben, ihren Beitritt erklärt haben. 2 Der Beitritt ist bis am 31. Dezember 2004 gegenüber der Staatskanzlei des Kantons Luzern zu erklären, welche das Konkordat und dessen Zu - standekommen dem Bundesrat zur Kenntnis bringt. Spätere Beitrittser - klärungen stellen Beitritte weiterer Konkordatsmitglieder nach Art. 43 dar. 3 Die jährlichen Beiträge der Konkordatsmitglieder nach Globalbudget können im Zeitpunkt der Aufnahme des Schulbetriebs von der Konkor - datsbehörde auf maximal Fr. 13.66 Mio. festgelegt werden. In Abwei - chung von Art. 9 lit. f bedarf eine den Teuerungsausgleich überschrei - tende Ausweitung des Globalbudgets während der ersten vier Jahre nach Aufnahme des Schulbetriebs der Zustimmung der zuständigen Or - gane aller Konkordatsmitglieder.

Art. 43 Beitritt weiterer Kantone

1 Das Konkordat steht weiteren Kantonen zum Beitritt offen. Die Konkor - datsbehörde entscheidet unter Berücksichtigung der Schulkapazitäten, der finanziellen Gegebenheiten und der Entwicklungsziele der Schule über die Aufnahme. Mit der Zustimmung zum Beitritt wird ein Minimal - kontingent sowie der vom eintretenden Kanton zu bezahlende einmalige Eintrittsbeitrag festgelegt.

Art. 44 Kündigung

1 Die Konkordatsmitglieder können mit einer Kündigungsfrist von zwei Jahren auf das Ende jeder Periode eines Leistungsauftrags, frühestens per 31. Dezember 2035 den Austritt aus dem Konkordat erklären. 2 Führen Umstrukturierungen im Polizeiwesen eines Konkordatsmit - glieds dazu, dass dieses keine Polizistinnen und Polizisten mehr ausbil - det, so ist eine Kündigung auch vor dem 31. Dezember 2035 zulässig. 3 Die Entschädigung für die im Zeitpunkt des Austritts laufenden Lehr - gänge bleibt geschuldet. Das austretende Konkordatsmitglied ist be - rechtigt, die betroffenen Auszubildenden die Lehrgänge ordentlich ab - schliessen zu lassen. 15
4 Das austretende Konkordatsmitglied hat keinen Anspruch auf Rück - vergütungen irgendwelcher Art durch die IPH oder die Konkordatsmit - glieder. 5 Die im Konkordat verbleibenden Mitglieder entscheiden über allfällige Anpassungen des Konkordates, falls dies ein Konkordatsmitglied bean - tragt. 6 Die Kündigung durch den Kanton Luzern mit dem Ziel der Neuver - handlung der Sonderleistungen des Standortkantons (Art. 21) ist unzu - lässig.

Art. 45 Auflösung

1 Der Beschluss über die Auflösung dieses Konkordats bedarf der Ein - stimmigkeit aller Konkordatsmitglieder. 2 Ein allfälliger Liquidationserlös wird nach Massgabe der Beiträge der Konkordatsmitglieder während der der Liquidation vorangehenden zehn Jahre unter den Mitgliedern verteilt. 3 Für allfällige Verluste haften die Konkordatsmitglieder analog Absatz 2. 16
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 25.06.2003 01.01.2005 Erlass Erstfassung A 2004, 528, 529, 1111 17
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 25.06.2003 01.01.2005 Erstfassung A 2004, 528, 529, 1111 18
Konkordat interkantonale Polizeischule Hitzkirch Anhang 1 912.4 Stand: 1. Juni 2013 1 ANHANG 1 ZUM KONKORDAT IPH 1 Berechnung der von den Partner im Rahmen ihrer prozentualen Bei- tragspflicht gemäss Art. 24 in Verb indung mit der Pl anerfolgsrechnung zu leistenden Beiträge Jahresbudget IPH 13'654'000.00 ./. Botschaftsschutz 400'000.00 ./. Polizeidienstangestellte 320'000.00 ./. Gemeindepolizei 320'000.00 ./. Übrige Dienstle istung* 240'000.00 Gesamtbeiträge der Partner ge mäss Art. 24 12'374'000.00 * nicht berücksichtigt sind die Einnahmen der Schule im Rahmen der Unkostenbeiträge der Schüler während des dreimonatigen Pflichtinternats nach Art. 29 Abs. 3. Die Konkor- datsbehörde wird den Unkostenbeitrag vor Betriebsaufnahme in einem Tarif festlegen. Die nachstehend ausgewiesenen jährlichen Beiträge der Konkordatspartner werden sich entsprechend verringern. Aufteilung auf die Partner Konkordatspartner Prozent gemäss Verteilschlüssel nach Art. 24 Stand 25. Juni 2003 Frankenbeträ ge gemäss Plan Erfolgsrechnung vom 25. Juni 2003 Aargau 12.7 1'571'498.00 Basel-Land 8.8 1'088'912.00 Basel-Stadt 14.7 1'818'978.00 Bern Kanton 22.1 2'734'654.00 Luzern Kanton 9.4 1'163'156.00 Nidwalden 1.5 185'610.00 Obwalden 1.0 123'740.00 Solothurn 9.0 1'113'660.00 Schwyz 4.0 494'960.00 Uri 1.2 148'488.00 Zug 3.5 433'090.00 Stadt Bern 9.2 1'138'408.00 Stadt Luzern 2.9 358'846.00 Total 100 12'374'000.00 Die entsprechenden Werte werden im Zeitpunkt der Be triebsaufnahme gemäss Art. 24 Abs. 4 aktualisiert. 1 A 2004, 529; vom Landrat genehmigt am 17. März 2004, A 2004, 528, 1111
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