VORSCHRIFTEN FÜR DAS HAUSHALTLEHRWESEN (70.1121)
INHALT
VORSCHRIFTEN FÜR DAS HAUSHALTLEHRWESEN
- VORSCHRIFTEN FÜR DAS HAUSHALTLEHRWESEN
- Artikel 3 Nachstehendes Arbeitsprogramm diene der Hausdienstkommission als Wegleitung: a) Aufklärung der Bevölkerung über aktuelle Hausdienstfragen; b) Aufstellung der Ausbildungsprogramme; c) Leitung der kantonalen hauswirtschaftlichen Berufsschule in Altdorf: Fachklassen für die Haushaltlehrtöchter, Vorbereitungskurse für die Berufsprüfungen, Lehrmeisterinnenkurse, Expertinnenkurse; 1
- Artikel 10 Diese Vorschriften treten sofort in Kraft. Damit sind die Vorschriften über das Haushaltlehrwesen vom 4. März 1936 aufgehoben. Altdorf, 2. Oktober 1961 Namens Landammann und Regierungsrat
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