VORSCHRIFTEN FÜR DAS HAUSHALTLEHRWESEN (70.1121)
CH - UR

VORSCHRIFTEN FÜR DAS HAUSHALTLEHRWESEN

VORSCHRIFTEN FÜR DAS HAUSHALTLEHRWESEN (RRB vom 2. Oktober 1961; Stand am 1. Januar 2007) Der Regierungsrat des Kantons Uri, in der Absicht, die Hebung der ökonomischen und sozialen Stellung des Hausdienstpersonals durch Verbesserung seiner praktischen und theoreti- schen Berufsbildung wirksam zu fördern, sowie der Überfremdung im Haus- haltberufe nach Möglichkeit entgegenzutreten durch Heranbildung einheimi- scher Töchter zu tüchtigen Hausangestellten; in Ausführung von Artikel 9-16 der Verordnung über die hauswirtschaftliche Ausbildung und über die Berufsbildung der Bäuerin vom 1. Juni 1956 zum Bundesgesetz vom 26. Juni 1930 Artikel 53 über die berufliche Ausbildung, sowie Artikel 15 des Landwirtschaftsgesetzes vom 3. Oktober 1951, beschliesst und verordnet:
Artikel 1 Das Haushaltlehrwesen im Kanton Uri wird einer Hausdienstkommission un- terstellt. Diese wird vom Regierungsrat auf die Dauer von 4 Jahren ernannt und besteht aus Präsidentin und 4-6 Mitgliedern.
Artikel 2 Der Hausdienstkommission obliegt vor allem die Förderung und Überwa- chung der Haushaltlehre, die hauswirtschaftliche Weiterschulung der Frauen und Töchter im allgemeinen und der Bergfrauen im besondern, sowie die Förderung des Berufsansehens und der sozialen Besser- gestaltung des Hausangestelltenstandes, ferner die Schulung der Hausfrau als Arbeitgeberin.

Artikel 3 Nachstehendes Arbeitsprogramm diene der Hausdienstkommission als Wegleitung: a) Aufklärung der Bevölkerung über aktuelle Hausdienstfragen; b) Aufstellung der Ausbildungsprogramme; c) Leitung der kantonalen hauswirtschaftlichen Berufsschule in Altdorf: Fachklassen für die Haushaltlehrtöchter, Vorbereitungskurse für die Berufsprüfungen, Lehrmeisterinnenkurse, Expertinnenkurse; 1

d) Festsetzung der Prüfungsprogramme und Durchführung der Lehrab- schlussprüfungen und höhern Berufsprüfungen; e) Abschluss der Lehrverträge und Betreuung der Lehrverhältnisse; f) Schlichtung von Streitigkeiten in Haushaltlehrverhältnissen; g) Weiterbildung und Förderung des Zusammenschlusses der Hausange- stellten; h) Organisation und Durchführung von Kursen für zeitgemässe Haus- frauenschulung, Spezialkurse für Bäuerinnen und Wanderkurse für Berg- frauen; i) Verbreitung der Normalarbeitsverträge; k) Schaffung von Richtlinien für hauswirtschaftliche Hilfskräfte (Halbtagshil- fen, Stundenfrauen).
Artikel 4 Wer eine Haushaltlehrtochter im Sinne dieser Vorschriften annehmen will und wer sich für eine höhere Berufsprüfung interessiert, hat sich bei der kantonalen Berufsberaterin für Mädchen oder bei der kantonalen Haus- dienstkommission anzumelden. Das Lehrverhältnis ist durch einen schriftli- chen Vertrag zu ordnen (Schweizerischer Haushaltlehrvertrag).
Artikel 5
1 Die Haushaltlehre dauert einschliesslich Probezeit 2 Jahre. Die kantonale Hausdienstkommission ist ermächtigt, die Lehre auf ein Jahr zu verkürzen, wenn die Lehrtochter beim Lehrantritt bereits im 15. Altersjahr steht und sich über eine hauswirtschaftliche Vorbildung ausweisen kann.
2 Die Lehrtochter hat während der ganzen Dauer der Lehrzeit die kantonale hauswirtschaftliche Berufsschule regelmässig und die beruflichen Abend- kurse nach Möglichkeit zu besuchen.
3 Am Ende der Lehrzeit, frühestens im 16. Lebensjahr, hat sich die Lehr- tochter der Lehrabschlussprüfung zu unterziehen.
Artikel 6 Die Hausdienstkommission führt jeweilen im Frühling und nach Bedürfnis im Herbst Lehrabschlussprüfungen durch nach dem schweizerischen Prü- fungsreglement. Jede Lehrtochter, welche die Prüfung bestanden hat, erhält den Fähigkeitsausweis.
Artikel 7 Für die Zulassung von Interessentinnen zur Berufsprüfung für Bäuerinnen sowie zur Berufsprüfung von Hausangestellten gelten Artikel 13-16 der bundesamtlichen Verordnung vom 1. Juni 1956. Die Durchführung der
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höhern Berufsprüfungen hat sich nach den betreffenden eidgenössischen Prüfungsreglementen zu richten.
Artikel 8
1 Die Kosten der Lehrabschluss- und Berufsprüfungen werden vom Kanton getragen, soweit sie nicht durch anderweitige Beiträge (Bund etc.) gedeckt werden können.
2 Ebenso übernimmt der Kanton nach Massgabe des verfügbaren Kredites die wirklichen Auslagen, die der Hausdienstkommission in Ausübung ihrer Aufgaben gemäss Artikel 3 hievor erwachsen.
Artikel 9 Die Hausdienstkommission untersteht der Aufsicht der Gewerbedirektion und erstattet dieser alljährlich einen kurzen Bericht über ihre Tätigkeit.

Artikel 10 Diese Vorschriften treten sofort in Kraft. Damit sind die Vorschriften über das Haushaltlehrwesen vom 4. März 1936 aufgehoben. Altdorf, 2. Oktober 1961 Namens Landammann und Regierungsrat

des Kantons Uri Der Landammann: Hans Villiger Der Kanzleidirektor: Dr. Hans Muheim 3
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