Gesetz über den Zivilprozess (262.1)
INHALT
Gesetz über den Zivilprozess
- Gesetz über den Zivilprozess
- Art. 2 Die Rechtspflege nach Art. 1 üben die im Gerichtsgesetz 2
- Art. 5 15
- Art. 19 3. Sachliche Zuständigkeit Hinweis auf das Gerichtsgesetz Die sachliche Zuständigkeit der Gerichte richtet sich nach dem Gerichtsgesetz 2
- Art. 20 Wegfall des Vermittlungsversuches In folgenden Fällen findet kein Vermittlungsversuch vor dem Friedensrichteramt nach Art. 12 Gerichtsgesetz 2
- Art. 28 Hinweis auf das Gerichtsgesetz Die Aufsicht über die Gerichte üben die im Gerichtsgesetz 2
- Art. 35 2. Handlungsunfähigkeit Handlungsunfähige Personen werden durch ihre Vormundin oder ihren Vormund beziehungsweise die Inhaberin oder den Inhaber der elterlichen Sorge vertreten. Zur selbständigen Prozessführung sind urteilsfähige unmündige oder in ihrer Handlungsfähigkeit beschränkte Personen befugt bei Streitigkeiten über Rechte, die ihnen um ihrer Persönlichkeit willen zustehen (wie die Handlungsfähigkeit, Verehelichung und Scheidung beziehungsweise Begründung und Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft mit Ausnahme der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung), und über Rechtsgeschäfte, die sie nach den Bestimmungen des Privatrechtes selbständig vornehmen können. 18
- Art. 55 Rechtsanwendung Das Gericht hat von Amtes wegen zu prüfen, ob einheimisches oder fremdes Recht anzuwenden ist. Es hat das einheimische Recht von Amtes wegen zur Anwendung zu bringen, fremdes aber nur, wenn dessen Bestand und Inhalt durch die Partei, die sich darauf beruft, nachgewiesen wird, oder wenn das Gericht von dessen Inhalt sicher Kenntnis besitzt; vorbehalten bleibt das Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht 12
- Art. 93 Berechnung Die Prozesskosten umfassen die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) sowie die Parteientschädigung und werden gemäss besonderer Gesetzgebung 6
- Art. 117 Um einen Rechtsstreit vor dem Kantonsgerichtspräsidium in den Fällen von Art. 13 Abs. 2 Ziff. 2 und 3 des Gerichtsgesetzes 2 anhängig zu machen, hat die Klägerschaft die schriftliche Klage einzureichen; bei Zivilrechtsstreitigkeiten gemäss Art. 13 Abs. 2 Ziff. 2 des Gerichtsgesetzes 2
- Art. 138 1. Beweisgegenstand Ein Beweis ist nur abzunehmen: 1. über erhebliche streitige Tatsachen; 2. über bestehende Übungen und Gebräuche; 3. über den Inhalt fremden Rechts, von dem das Gericht keine sichere Kenntnis hat; vorbehalten bleibt das Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht 12
- Art. 154 Erscheint eine Zeugin oder ein Zeuge auf die erlassene Vorladung ohne zureichende Gründe nicht oder zu spät, ist sie beziehungsweise er zum Ersatz der verursachten Gerichtskosten und des Schadens der Parteien zu verurteilen und kann nach ergangener Androhung polizeilich vorgeführt werden. Verweigert eine Zeugin oder ein Zeuge zu Unrecht das Zeugnis, wird sie beziehungsweise er nach ergangener Androhung, mit einer Ordnungsstrafe gemäss Art. 62 Gerichtsgesetz 2
- Art. 155 a) allgemein Vor der Einvernahme wird die Zeugin oder der Zeuge zur wahrheitsgemässen Aussage ermahnt und auf die Straffolge des falschen Zeugnisses gemäss Art. 307 StGB sowie auf ein allfälliges Zeugnisverweigerungsrecht
- Art. 162 Zeuginnen und Zeugen sind für Verdienstausfall und Barauslagen gemäss besonderer Gesetzgebung 6
- Art. 169 Die Sachverständigen haben ihr Gutachten nach bestem Wissen und Gewissen abzugeben. Sie sind unter Hinweis auf die strafrechtlichen Folgen gemäss Art. 307 StGB 8
- Art. 177 Das Gericht kann jede Partei zur Beweisaussage unter Straffolge über bestimmte Tatsachen verhalten, wenn es dies nach dem Ergebnis der persönlichen Befragung und des übrigen Beweisverfahrens für geboten erachtet. Vor der Beweisaussage ist die Partei neuerdings zur Wahrheit zu ermahnen und auf die Straffolgen einer falschen Aussage nach Art. 306 StGB 8
- Art. 188 1. Aussöhnungsversuch Dem Kantonsgerichtspräsidium obliegt unter Vorbehalt von Abs. 2 der Versuch der Aussöhnung von Ehestreitigkeiten. Ein Aussöhnungsversuch ist nicht erforderlich bei: 1. Scheidungen auf gemeinsames Begehren (Art. 111 und 112 ZGB 9
- Art. 196a Auflösung der eingetragenen Partnerschaft 18
- Art. 197 1. Verfahren In den Streitsachen betreffend die Ungültigkeit der Ehe (Art. 106 ZGB 9
- Art. 200 1. Verfahren Das Gesuch um Einleitung des Verschollenheitsverfahrens nach Art. 35 ff. des Zivilgesetzbuches 9
- Art. 207 1. Grundsatz Das Kantonsgerichtspräsidium erlässt Anordnungen zur raschen Durchsetzung klaren Rechtes bei nichtstreitigen oder sofort feststellbaren tatsächlichen Verhältnissen. Die Anordnungen können bestehen in: 1. Befehlen und Verboten gegen bestimmte Personen unter Androhung von Rechtsnachteilen im Sinne von Art. 212 und 292 StGB 8 ; 2. der Verhinderung, über bestimmte Gegenstände zu verfügen, wie Beschlagnahmung, Sperrung öffentlicher Register usw.; 3. der Zusprechung dinglicher Rechte an Grundstücken nach Art. 665 und 963 ZGB 9
- Art. 215 17
- Art. 217 Das Kantonsgerichtspräsidium kann auf Antrag der gesuchstellenden Partei folgende Vollstreckungsmassnahmen anordnen: 1. Androhung der Bestrafung nach Art. 292 StGB 8
- Art. 234 Für die Schiedsgerichtsbarkeit findet das Konkordat über die Schieds-gerichtsbarkeit 11
- Art. 235 Das Kantonsgerichtspräsidium ist zuständig: 1. für die in Art. 3 Abs. 2 Buchstaben a-e und g des Konkordates 11
- Art. 236 In den vom Kantonsgerichtspräsidium zu behandelnden Fällen sind die Bestimmungen von Art. 117 und 118 ,
- Art. 242 Neue Tatsachen und Beweismittel sind zulässig, es sei denn, dass sie infolge groben Verschuldens vor der ersten Instanz nicht vorgebracht wurden; Art. 138 Abs. 1 ZGB 9
- Art. 247 Gegen Endentscheide einer unteren kantonalen Instanz ist die Nichtigkeitsbeschwerde an die Kassationsabteilung des Obergerichts zulässig, sofern gegen den Entscheid die Appellation und der Rekurs ausgeschlossen sind. Die Nichtigkeitsbeschwerde ist namentlich zulässig gegen Entscheide des Friedensrichteramtes nach Art. 12 Abs. 2 Gerichtsgesetz 2 2
- Art. 253 Mit der Revision kann die Abänderung eines rechtskräftigen Endentscheides durch neue Beurteilung der Streitsache bei jenem Gericht nachgesucht werden, welches den Endentscheid erlassen hat. Die Revision kann verlangt werden, wenn eine Partei neue und wesentliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringen kann, die ihr früher nicht zu Gebote standen oder die sie trotz Anwendung der erforderlichen Sorgfalt nicht kannte; vorbehalten bleiben die Revisionsgründe nach Art. 148 Abs. 2 ZGB 9
- Art. 260 1. allgemein Lautet der Entscheid nicht auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme und wird ihm nicht freiwillig Folge geleistet, kann bei der Justiz- und Sicherheitsdirektion das Begehren um Vollstreckung gestellt werden. Die Justiz- und Sicherheitsdirektion erlässt einen Vollstreckungsbefehl, der enthält: 1. dasjenige, wozu die verfällte Person angehalten wird; 2. eine Frist, binnen welcher dem Befehl nachzukommen ist; 3. die Androhung der amtlichen Vollstreckung mit Bezeichnung der Art und Weise ihrer Ausführung; 4. die Androhung der Bestrafung nach Art. 292 StGB 8
- Art. 264 Ist die verfällte Person zur Unterlassung einer Handlung verpflichtet, wird ihr die Begehung derselben unter Androhung der Bestrafung nach Art. 292 StGB 8
- Art. 268 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum; es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die Gesetzessammlung aufzunehmen. Es bedarf im Rahmen von Art. 52 der Schlusstitel zum Zivilgesetzbuch der Genehmigung durch den Bund. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens 13
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