ZUSTÄNDIGKEIT für Festsetzung von Enteignungs-Entschädigungen (3.3222)
INHALT
ZUSTÄNDIGKEIT für Festsetzung von Enteignungs-Entschädigungen
- ZUSTÄNDIGKEIT für Festsetzung von Enteignungs-Entschädigungen
- Artikel 44 des Elektrizitätsgesetzes die Gemeinderäte bezeichnet worden sind, beschliesst der Regierungsrat: 1. Zur Festsetzung des Ersatzes des Schadens aus vorbereitenden Handlungen für die Enteignung, wie Begehung, Planaufnahmen, Aussteckungen und Vermessungen, werden die Gemeinderäte zuständig erklärt. 2. Von der Zuweisung der Verteilung der Enteignungsentschädi -
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