ZUSTÄNDIGKEIT für Festsetzung von Enteignungs-Entschädigungen
ZUSTÄNDIGKEIT für Festsetzung von Enteignungs-Entschädigungen 1 (RRB Juni 1931; Stand am 9. Juli 1931) Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement macht mit Schreiben vom 11. Juni darauf aufmerksam, dass die Behörden oder Amtsstellen bezeichnet werden sollen, die nach Artikel 15 des BG über die Enteignung vom 20. Juni 1930 zuständig sind zur Festsetzung des Ersatzes für den Schaden, der aus vorbereitenden Handlungen für die Enteignungen, wie Begehungen, Planaufnahmen, Aussteckungen und Vermessungen, entsteht, und bemerkt, es möge die Übertragung dieser Aufgabe an die Behörden als praktisch erscheinen, welche gemäss Artikel 44 des Elektrizi - tätsgesetzes vom 24. Juni 1902 die Entschädigung für die mit Rücksicht auf elektrische Leitungen notwendige Beseitigung von Baumästen zu bestimmen haben. In Erwägung, dass für die Bestimmungen der Entschädigung gemäss
Artikel 44 des Elektrizitätsgesetzes die Gemeinderäte bezeichnet worden sind, beschliesst der Regierungsrat: 1. Zur Festsetzung des Ersatzes des Schadens aus vorbereitenden Handlungen für die Enteignung, wie Begehung, Planaufnahmen, Aussteckungen und Vermessungen, werden die Gemeinderäte zuständig erklärt. 2. Von der Zuweisung der Verteilung der Enteignungsentschädi -
gungen gemäss Artikel 95-100 des Enteignungsgesetzes 2 an eine andere Amtsstelle als das Grundbuchamt wird abgesehen. 3. Bekanntmachung im Amtsblatt, Aufnahme in das Landbuch und Mitteilung an eidg. Justiz- und Polizeidepartement und an die Justizdirektion Uri.
1 Es handelt sich um Ausführungsvorschriften zum eidgenössischen Enteignungsgesetz.
2 Es handelt sich um Ausführungsvorschriften zum eidgenössischen Enteignungsgesetz. 1
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