Gesetz betreffend Beitritt zum Konkordat zwischen den Kantonen der schweizerischen Eid... (522.1)
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Gesetz betreffend Beitritt zum Konkordat zwischen den Kantonen der schweizerischen Eidgenossenschaft über den Ausschluss von Steuerabkommen
- Gesetz betreffend Beitritt zum Konkordat zwischen den Kantonen der schweizerischen Eidgenossenschaft über den Ausschluss von Steuerabkommen
- Art. 1 1 Der Kanton Nidwalden tritt dem interkantonalen Konkordat über den Ausschluss von Steuerabkommen vom 10. Dezember 1948 bei. Der
- Art. 2 1 Den Gemeinden ist es verboten, Steuerabkommen abzuschliessen, die gegen die Bestimmungen des Konkordates verstossen. Bei Verlet -
- Art. 3 1 Die Anwendung des Konkordates steht der kantonalen Steuerverwal -
- Art. 4 1 Dieses Gesetz tritt mit der Annahme durch die Landsgemeinde sofort in Kraft. 1) Neu unter NG 522.11 publiziert. 2) A 1955, 590; heute: NG 521.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
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