Gesetz betreffend Beitritt zum Konkordat zwischen den Kantonen der schweizerischen Eid... (522.1)
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Gesetz betreffend Beitritt zum Konkordat zwischen den Kantonen der schweizerischen Eidgenossenschaft über den Ausschluss von Steuerabkommen

Gesetz betreffend Beitritt zum Konkordat zwischen den Kantonen der schweizerischen Eidgenossenschaft über den Ausschluss von Steuerabkommen vom 24. April 1960 (Stand 24. April 1960)

Art. 1 1 Der Kanton Nidwalden tritt dem interkantonalen Konkordat über den Ausschluss von Steuerabkommen vom 10. Dezember 1948 bei. Der

Text dieses Konkordates findet sich im Anhang zu diesem Gesetz. 1 ) 2 Für die Dauer der Zugehörigkeit des Kantons zum Konkordat ist § 9 Absatz 2 des kant. Steuergesetzes vom 24. April 1955 2 ) ausser Kraft ge - setzt.

Art. 2 1 Den Gemeinden ist es verboten, Steuerabkommen abzuschliessen, die gegen die Bestimmungen des Konkordates verstossen. Bei Verlet -

zungen dieses Verbotes haften die Gemeinden dem Kanton für die Fol - gen.

Art. 3 1 Die Anwendung des Konkordates steht der kantonalen Steuerverwal -

tung unter Aufsicht des Regierungsrates zu. 2 Die in Art. 5 des Konkordates vorgesehene Kündigung ist dem Landrat zur Genehmigung zu unterbreiten.

Art. 4 1 Dieses Gesetz tritt mit der Annahme durch die Landsgemeinde sofort in Kraft. 1) Neu unter NG 522.11 publiziert. 2) A 1955, 590; heute: NG 521.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1

Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 24.04.1960 24.04.1960 Erlass Erstfassung A 1960, 475 2
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 24.04.1960 24.04.1960 Erstfassung A 1960, 475 3
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