Interkantonale Vereinbarung über Beiträge der Kantone an Schul- und Ausbildungskosten... (313.12)
INHALT
Interkantonale Vereinbarung über Beiträge der Kantone an Schul- und Ausbildungskosten in der Berufsbildung
- Interkantonale Vereinbarung über Beiträge der Kantone an Schul- und Ausbildungskosten in der Berufsbildung
- Art. 8 Für allfällige sich aus der Anwendung oder Auslegung dieser Vereinbarung ergebenden Streitigkeiten zwischen Vereinbarungskantonen wird ein Schiedsgericht eingesetzt. Dieses setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen, welche durch die Parteien bestimmt werden. Können sich die Parteien nicht einigen, so wird das Schiedsgericht durch den Vorstand der EDK bestimmt. Die Bestimmungen des Konkordates über die Schiedsgerichtsbarkeit vom 27. März 1969, genehmigt durch den Bundesrat am 27. August 1969 3
- Art. 9 Die Vereinbarung tritt in Kraft, wenn ihr 14 bisherige Vereinbarungskantone zugestimmt haben, frühestens aber auf den Beginn des Schuljahres 2002/2003 4
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