Interkantonale Vereinbarung über Beiträge der Kantone an Schul- und Ausbildungskosten in der Berufsbildung
313.12 Interkantonale Vereinbarung über Beiträge der Kantone an Schul- und Ausbildungskosten in der Berufsbildung (Berufsschulvereinbarung) vom 30. August 2001 1 Die unterzeichnenden Kantone, gestützt auf die Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung sowie auf das Konkordat über die Schulkoordination vom 29. Oktober 1970 2 , vereinbaren:
Art. 1 Die Vereinbarung regelt die Abgeltung der Vereinbarungskantone an die Kosten des beruflichen Unterrichts sowie an die Kosten der beruflichen Vollzeitausbildungen. Sie trägt damit zu einer koordinierten Berufsschulpolitik bei.
Art. 2 Die Vereinbarung gilt für den Bereich der beruflichen Grundausbildung. Sie umfasst den gesamten beruflichen Unterricht sowie die beruflichen Vollzeitausbildungen. Von dieser Vereinbarung nicht erfasst werden Ausbildungen, die nicht mindestens einen Schultag pro Woche umfassen, interkantonale Fachkurse sowie Vorbereitungskurse auf Lehrabschlussprüfungen für Erwachsene ohne Lehrvertrag. Zwei oder mehrere Kantone können von dieser Vereinbarung abweichende Regelungen treffen.
Art. 3 Die Vereinbarungskantone entrichten für Schülerinnen und Schüler an ausserkantonalen Ausbildungsstätten für den beruflichen Unterricht sowie für berufliche Vollzeitausbildungen je einheitliche Beiträge, welche auch die schulische Abschlussprüfung miteinschliessen. Die Vereinbarungskantone sorgen dafür, dass die Bestimmungen dieser Vereinbarung sinngemäss angewendet werden, wenn Schülerinnen und Schüler der Vereinbarungskantone Schulen besuchen, die von Gemeinden, Gemeindeverbänden, Berufsverbänden, Betrieben oder gemeinnützigen Organisationen geführt werden.
Art. 4 Für den beruflichen Unterricht an Berufsschulen ist der Lehrortskanton zahlungspflichtig. Dieser entscheidet im Einvernehmen mit dem Schulortskanton über eine Zuweisung zu einer ausserkantonalen Berufsschule. Die Anmeldung erfolgt gemäss Praxis des Schulortskantons. Bei Schülerinnen und Schülern von Vollzeitschulen ist der Wohnsitzkanton zahlungspflichtig, sofern er den Besuch einer ausserkantonalen Ausbildungsstätte bewilligt. Die Bewilligung hat mit der Anmeldung vorzuliegen. Für die Bestimmung des Wohnsitzkantons gelten dabei die stipendienrechtlichen Regelungen.
Art. 5 Die Beiträge für den beruflichen Unterricht an Berufsschulen betragen je Schülerin und Schüler pro Schuljahr Fr. 4'000.—. Bei einem beruflichen Unterricht, der über die gesamte Ausbildungszeit durchschnittlich mehr als zwei Schultage pro Woche umfasst, jedoch gemäss Absatz 3 nicht vollzeitlich ist, betragen die Beiträge je Schülerin und Schüler pro Schuljahr Fr. 5'000.—. Die Beiträge für Ausbildungen von mindestens 22 Lektionen pro Woche in Vollzeitschulen sowie für die Ausbildung an Berufsmaturitätsschulen nach absolvierter Grundausbildung betragen je Schülerin und Schüler pro Jahr Fr. 9'000.—. Für die zwei Jahre dauernde berufsbegleitende Berufsmaturitätsschule wird pro Jahr Fr. 4'500.— verrechnet. Die Beiträge werden angepasst, wenn sich der Landesindex der Konsumentenpreise, ausgehend vom Indexstand per 1. Januar 2001 (148.3), um 5 Indexpunkte verändert. Für die Berechnung massgebend ist jeweils der Stand am 1. Januar des Erhebungsjahres. Der Beitrag ist jeweils für ein volles Schuljahr geschuldet. Stichdatum für die Ermittlung der Schülerzahl ist der 31. Dezember. Die Vereinbarungskantone stellen spätestens bis Ende März des der Erhebung folgenden Jahres Rechnung für die
gemäss Abkommen aufgenommenen Schülerinnen und Schüler.
Art. 6 Dieser Vereinbarung kann das Fürstentum Lichtenstein auf der Grundlage seiner eigenen Gesetzgebung beitreten. Ihm stehen alle Rechte und Pflichten eines Vereinbarungskantons zu. Nach lichtensteinischem Recht anerkannte Schulen und/oder Studiengänge sind wie die entsprechenden, nach schweizerischem Recht anerkannten Schulen und/oder Studiengänge zu behandeln.
Art. 7 Das Generalsekretariat der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK), Bern, in Zusammenarbeit mit der Schweizerischen Berufsbildungsämterkonferenz (SBBK) ist Geschäftsstelle der Vereinbarung. Ihm obliegen insbesondere als Aufgaben: - die jährliche Überprüfung und allfällige Anpassung der Beiträge an den Landesindex, - die Information der Vereinbarungskantone, - Koordinationsaufgaben und - die Regelung von Verfahrensfragen.
Art. 8 Für allfällige sich aus der Anwendung oder Auslegung dieser Vereinbarung ergebenden Streitigkeiten zwischen Vereinbarungskantonen wird ein Schiedsgericht eingesetzt. Dieses setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen, welche durch die Parteien bestimmt werden. Können sich die Parteien nicht einigen, so wird das Schiedsgericht durch den Vorstand der EDK bestimmt. Die Bestimmungen des Konkordates über die Schiedsgerichtsbarkeit vom 27. März 1969, genehmigt durch den Bundesrat am 27. August 1969 3
, finden Anwendung. Das Schiedsgericht entscheidet endgültig.
Art. 9 Die Vereinbarung tritt in Kraft, wenn ihr 14 bisherige Vereinbarungskantone zugestimmt haben, frühestens aber auf den Beginn des Schuljahres 2002/2003 4
. Auf den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens wird die Interkantonale Vereinbarung über Beiträge der Kantone an die Kosten des beruflichen Unterrichts vom 21. Februar 1991 5 durch Beschluss der an dieser Vereinbarung beteiligten Kantone aufgehoben. Der Austritt ist mit einer dreijährigen Kündigungsfrist jeweils auf den Beginn eines neuen Schuljahres möglich. Kündigt ein Kanton die Vereinbarung, bleiben seine Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung bezüglich der zum Zeitpunkt des Austritts geschulten Schülerinnen und Schüler bestehen. Die Vereinbarung kann mit Zustimmung einer 2/3 Mehrheit der Vereinbarungskantone revidiert werden. Endnoten 1 A 2001, 1569; vom Regierungsrat genehmigt am 6. November 2001, A 2001, 1567 2 NG 311.2 3 SR 279, NG 262.2 4 Datum des Inkrafttretens: 1. August 2002; Bisher beigetreten sind die Kantone: Bern, Luzern, Uri, Schwyz, Nidwalden, Glarus, Zug, Baselland, Schaffhausen, Graubünden, Thurgau, Neuenburg, Genf, Jura 5 A 1992, 332
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