Verordnung über die vom Staat delegierten Tätigkeiten im Gesundheitswesen (811.200)
INHALT
Verordnung über die vom Staat delegierten Tätigkeiten im Gesundheitswesen
- Verordnung über die vom Staat delegierten Tätigkeiten im Gesundheitswesen
- Art. 1 Gegenstand
- Art. 2 Grundsatz
- Art. 3 Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten
- Art. 4 Betriebs- und Investitionsausgaben für die delegierten Tätigkei -
- Art. 5 Kantonale Einheit für übertragbare Krankheiten
- Art. 6 Delegierung an die kantonale Einheit für übertragbare Krankhei -
- Art. 7 Sozial-Medizinische Koordinationsstelle (SOMEKO)
- Art. 8 Delegierung an die Sozial-Medizinische Koordinationsstelle
- Art. 9 Abteilung für den schulärztlichen Dienst
- Art. 10 Andere delegierte Tätigkeiten
- Art. 11 Schlussbestimmung
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