Verordnung über die vom Staat delegierten Tätigkeiten im Gesundheitswesen (811.200)
CH - VS

Verordnung über die vom Staat delegierten Tätigkeiten im Gesundheitswesen

über die vom Staat delegierten Tätigkeiten im Gesundheitswesen vom 12.01.2022 (Stand 01.03.2022) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen das Gesundheitsgesetz vom 12. März 2020 (GG), insbesondere die Artikel 7 bis 10 und 129; eingesehen das Gesetz über die Krankenanstalten und -institutionen vom
13. März 2014 (GKAI), insbesondere die Artikel 19, 22, 23 und 25; eingesehen das Gesetz über die Langzeitpflege vom 14. September 2011 (GLP), insbesondere Artikel 36; auf Antrag des für die Gesundheit zuständigen Departements, verordnet:

Art. 1 Gegenstand

1 Die vorliegende Verordnung bezieht sich auf die Delegierung von medizini - schen Tätigkeiten oder Tätigkeiten im Bereich des Gesundheitswesens an öffentliche oder private Einrichtungen oder Institutionen durch den Staat, ins - besondere an die kantonale Einheit für übertragbare Krankheiten, an die Sozial-Medizinische Koordinationsstelle (SOMEKO) und an die Abteilung für den schulärztlichen Dienst.

Art. 2 Grundsatz

1 Der Staatsrat kann im Rahmen der Gesundheitsplanung die Ausübung be - stimmter offizieller medizinischer Tätigkeiten oder Tätigkeiten im Bereich des Gesundheitswesens, die insbesondere auf spezifischen gesetzlichen Be - stimmungen beruhen, vorübergehend oder dauerhaft an Spitäler, an diesen angegliederte medizinisch-technische Institute oder an andere öffentliche oder private spezialisierte Anstalten oder Institutionen delegieren. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses

Art. 3 Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten

1 Die delegierten Tätigkeiten werden unter der Aufsicht und Verantwortung des Staates ausgeübt, notfalls mit der Unterstützung von Experten oder Uni - versitätsinstituten, die vom Gesundheitsdepartement (nachfolgend: das De - partement) beauftragt werden.
2 Das Departement ist dafür zuständig, die Modalitäten der Delegierung offi - zieller medizinischer Tätigkeiten oder Tätigkeiten im Bereich des Gesund - heitswesens im Rahmen der sachbezogenen Bestimmungen und der Be - stimmungen der vorliegenden Verordnung auf dem Vereinbarungs- oder Re - glementsweg zu regeln.
3 Diese Modalitäten umfassen insbesondere: a) die Zuständigkeiten; b) die Bezeichnung der Kaderpersonen und der Verantwortlichen; c) die Finanzierung durch den Staat; d) die Tätigkeitsberichte und die Publikationen; e) den Schutz der Personendaten sowie die Einhaltung des Berufs- und Amtsgeheimnisses.

Art. 4 Betriebs- und Investitionsausgaben für die delegierten Tätigkei -

ten
1 Die berücksichtigten Betriebsergebnisse aus den delegierten Tätigkeiten werden vom Kanton übernommen.
2 Die berücksichtigten Investitionsausgaben für die delegierten Tätigkeiten werden vom Kanton übernommen.
3 Das Departement legt den Betrag der Kostenübernahme durch den Kanton aufgrund des Budgets, des Rechnungsabschlusses und des jährlichen Tä - tigkeitsberichtes fest.

Art. 5 Kantonale Einheit für übertragbare Krankheiten

1 Die kantonale Einheit für übertragbare Krankheiten ist eine selbstständige Verwaltungseinheit, die in die Abteilung für Infektionskrankheiten des Zentralinstituts der Spitäler (nachfolgend: ZIS) integriert ist, um vom medizi - nischen und wissenschaftlichen Umfeld dieses Instituts profitieren zu kön - nen.
2 Der verantwortliche Arzt der kantonalen Einheit für übertragbare Krankhei - ten ist der Kantonsarzt. Die Ausübung der Aufgaben, die an diese Einheit delegiert werden, untersteht seiner Aufsicht und Verantwortung.
3 Der Chefarzt wird nach der Genehmigung durch das Departement vom ZIS ernannt. Er organisiert und verwaltet die kantonale Einheit für übertragbare Krankheiten im Einvernehmen mit dem Kantonsarzt und legt das Pflichten - heft seiner Mitarbeiter fest.
4 Der Staatsrat bezeichnet unter den vom ZIS angestellten Ärzten, welche die nötigen Ausbildungsanforderungen erfüllen, einen oder mehrere Ka - derärzte der kantonalen Einheit für übertragbare Krankheiten als Stellvertre - ter des Kantonsarztes.

Art. 6 Delegierung an die kantonale Einheit für übertragbare Krankhei -

ten
1 Die Tätigkeiten, die vom Staat an die kantonale Einheit für übertragbare Krankheiten delegiert werden, sind durch die Umsetzung der Bundesgesetz - gebung über die Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten auf kantonaler Ebene vorgegeben.
2 Das Departement delegiert auf dem Vereinbarungsweg nach Artikel 3 die spezifischen operativen Aufgaben, die den kantonalen Gesundheitsbehör - den, insbesondere dem Kantonsarzt, zufallen und die in den vorgenannten Gesetzesbestimmungen, insbesondere in Artikel 129 GG, definiert sind, an die kantonale Einheit für übertragbare Krankheiten.
3 Der Kanton kann der kantonalen Einheit für übertragbare Krankheiten sonstige Aufgaben übertragen, zum Beispiel epidemiologischen Studien und Präventionsmassnahmen im Bereich der ansteckenden Krankheiten.

Art. 7 Sozial-Medizinische Koordinationsstelle (SOMEKO)

1 Die SOMEKO hat insbesondere den Auftrag, die Information und Beglei - tung von Patienten zwischen den Pflegeeinrichtungen sicherzustellen, damit die Pflegekontinuität gewährleistet wird, sowie das Vorgehen beim Eintritt in die verschiedenen Gesundheitsinstitutionen nach Spitalaufenthalten zu ver - einheitlichen.
2 Sie wird von einem Vorstand geleitet, der auf Antrag der Mitgliedsinstitutio - nen vom Departement ernannt wird.
3 Der Kantonsarzt präsidiert den Vorstand.
4 Die SOMEKO ist administrativ dem ZIS angegliedert.

Art. 8 Delegierung an die Sozial-Medizinische Koordinationsstelle

(SOMEKO)
1 Das Departement legt die strategische Ausrichtung der SOMEKO auf Vor - schlag des Vorstands, der für die Umsetzung zuständig ist, fest.
2 Die Aufgaben sowie die Organisations- und Finanzierungsmodalitäten wer - den in einem Betriebsreglement festgehalten, das dem Departement zur Ge - nehmigung unterbreitet wird.
3 Das Departement erlässt auf Vorschlag des Vorstands das Budget und die finanzielle Beteiligung des Kantons.

Art. 9 Abteilung für den schulärztlichen Dienst

1 Die Abteilung für den schulärztlichen Dienst wird von Gesundheitsförde - rung Wallis organisiert und verwaltet und ist für die Überwachung des Ge - sundheitszustands der Schüler, die Vorsorgeuntersuchungen sowie die Auf - rechterhaltung und Förderung der Gesundheit der Schüler zuständig.
2 Die Delegierung von Aufgaben an die Abteilung für den schulärztlichen Dienst wird in einer spezifischen Verordnung geregelt.

Art. 10 Andere delegierte Tätigkeiten

1 Das Departement kann andere Aufgaben aus den Bereichen Medizin oder Gesundheitswesen delegieren, namentlich, über Vereinbarungen mit den betroffenen Berufsverbänden, die Aufgaben in Bezug auf die Kontrolle der Medizinprodukte der im Kanton tätigen Ärzte, Zahnärzte und ambulanten Ärztezentren.

Art. 11 Schlussbestimmung

1 Das Departement wird mit dem Vollzug der vorliegenden Verordnung be - auftragt.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
12.01.2022 01.03.2022 Erlass Erstfassung RO/AGS 2022-004
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 12.01.2022 01.03.2022 Erstfassung RO/AGS 2022-004
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