Verordnung über die vom Staat delegierten Tätigkeiten im Gesundheitswesen
                            über die vom Staat delegierten Tätigkeiten im  Gesundheitswesen  vom 12.01.2022 (Stand 01.03.2022)  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen das Gesundheitsgesetz vom 12. März 2020 (GG), insbesondere  die Artikel 7 bis 10 und 129;  eingesehen   das   Gesetz   über   die   Krankenanstalten   und   -institutionen   vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13. März 2014 (GKAI), insbesondere die Artikel 19, 22, 23 und 25;  eingesehen  das  Gesetz über  die  Langzeitpflege  vom  14. September  2011  (GLP), insbesondere Artikel 36;  auf Antrag des für die Gesundheit zuständigen Departements,  verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Gegenstand
                            1  Die vorliegende Verordnung bezieht sich auf die Delegierung von medizini  -  schen  Tätigkeiten oder  Tätigkeiten  im  Bereich des  Gesundheitswesens  an  öffentliche oder private Einrichtungen oder Institutionen durch den Staat, ins  -  besondere   an   die   kantonale   Einheit   für   übertragbare   Krankheiten,   an   die  Sozial-Medizinische Koordinationsstelle (SOMEKO) und an die Abteilung für  den schulärztlichen Dienst.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Grundsatz
                            1  Der Staatsrat kann im Rahmen der Gesundheitsplanung die Ausübung be  -  stimmter offizieller medizinischer Tätigkeiten oder Tätigkeiten im Bereich des  Gesundheitswesens,   die   insbesondere   auf   spezifischen   gesetzlichen   Be  -  stimmungen beruhen, vorübergehend oder dauerhaft an Spitäler, an diesen  angegliederte   medizinisch-technische   Institute   oder   an   andere   öffentliche  oder private spezialisierte Anstalten oder Institutionen delegieren.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten
                            1  Die delegierten Tätigkeiten  werden unter der  Aufsicht und Verantwortung  des Staates ausgeübt, notfalls mit der Unterstützung von Experten oder Uni  -  versitätsinstituten, die vom Gesundheitsdepartement (nachfolgend: das De  -  partement) beauftragt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Departement ist dafür zuständig, die Modalitäten der Delegierung offi  -  zieller   medizinischer   Tätigkeiten   oder   Tätigkeiten   im   Bereich   des   Gesund  -  heitswesens   im   Rahmen   der   sachbezogenen   Bestimmungen   und   der   Be  -  stimmungen der vorliegenden Verordnung auf dem Vereinbarungs- oder Re  -  glementsweg zu regeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Diese Modalitäten umfassen insbesondere:  a)  die Zuständigkeiten;  b)  die Bezeichnung der Kaderpersonen und der Verantwortlichen;  c)  die Finanzierung durch den Staat;  d)  die Tätigkeitsberichte und die Publikationen;  e)  den Schutz der Personendaten sowie die Einhaltung des Berufs- und  Amtsgeheimnisses.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Betriebs- und Investitionsausgaben für die delegierten Tätigkei -
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                            1  Die   berücksichtigten   Betriebsergebnisse   aus   den   delegierten   Tätigkeiten  werden vom Kanton übernommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   berücksichtigten   Investitionsausgaben   für   die   delegierten   Tätigkeiten  werden vom Kanton übernommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Departement legt den Betrag der Kostenübernahme durch den Kanton  aufgrund des Budgets, des Rechnungsabschlusses und des jährlichen Tä  -  tigkeitsberichtes fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Kantonale Einheit für übertragbare Krankheiten
                            1  Die kantonale Einheit für übertragbare Krankheiten ist eine selbstständige  Verwaltungseinheit,   die   in   die   Abteilung   für   Infektionskrankheiten   des  Zentralinstituts der Spitäler (nachfolgend: ZIS) integriert ist, um vom medizi  -  nischen   und   wissenschaftlichen   Umfeld   dieses   Instituts   profitieren   zu   kön  -  nen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der verantwortliche Arzt der kantonalen Einheit für übertragbare Krankhei  -  ten ist  der  Kantonsarzt.  Die Ausübung  der  Aufgaben,  die an  diese  Einheit  delegiert werden, untersteht seiner Aufsicht und Verantwortung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Chefarzt wird nach der Genehmigung durch das Departement vom ZIS  ernannt. Er organisiert und verwaltet die kantonale Einheit für übertragbare  Krankheiten im Einvernehmen mit dem Kantonsarzt und legt das Pflichten  -  heft seiner Mitarbeiter fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der  Staatsrat   bezeichnet   unter   den   vom  ZIS   angestellten   Ärzten,  welche  die   nötigen   Ausbildungsanforderungen   erfüllen,   einen   oder   mehrere   Ka  -  derärzte der kantonalen Einheit für übertragbare Krankheiten als Stellvertre  -  ter des Kantonsarztes.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Delegierung an die kantonale Einheit für übertragbare Krankhei -
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                            1  Die   Tätigkeiten,   die   vom   Staat   an   die   kantonale   Einheit   für   übertragbare  Krankheiten delegiert werden, sind durch die Umsetzung der Bundesgesetz  -  gebung über die Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten auf kantonaler  Ebene vorgegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Departement delegiert auf dem Vereinbarungsweg nach Artikel 3 die  spezifischen   operativen   Aufgaben,   die   den   kantonalen   Gesundheitsbehör  -  den, insbesondere dem Kantonsarzt, zufallen und die in den vorgenannten  Gesetzesbestimmungen, insbesondere in Artikel 129 GG, definiert sind, an  die kantonale Einheit für übertragbare Krankheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der   Kanton   kann   der   kantonalen   Einheit   für   übertragbare   Krankheiten  sonstige Aufgaben übertragen, zum Beispiel epidemiologischen Studien und  Präventionsmassnahmen im Bereich der ansteckenden Krankheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Sozial-Medizinische Koordinationsstelle (SOMEKO)
                            1  Die  SOMEKO  hat  insbesondere   den  Auftrag,  die  Information   und  Beglei  -  tung von Patienten zwischen den Pflegeeinrichtungen sicherzustellen, damit  die Pflegekontinuität gewährleistet wird, sowie das Vorgehen beim Eintritt in  die verschiedenen Gesundheitsinstitutionen nach Spitalaufenthalten zu ver  -  einheitlichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie wird von einem Vorstand geleitet, der auf Antrag der Mitgliedsinstitutio  -  nen vom Departement ernannt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Kantonsarzt präsidiert den Vorstand.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die SOMEKO ist administrativ dem ZIS angegliedert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Delegierung an die Sozial-Medizinische Koordinationsstelle
                            (SOMEKO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Departement legt die strategische Ausrichtung der SOMEKO auf Vor  -  schlag des Vorstands, der für die Umsetzung zuständig ist, fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Aufgaben sowie die Organisations- und Finanzierungsmodalitäten wer  -  den in einem Betriebsreglement festgehalten, das dem Departement zur Ge  -  nehmigung unterbreitet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Departement erlässt auf Vorschlag des Vorstands das Budget und die  finanzielle Beteiligung des Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Abteilung für den schulärztlichen Dienst
                            1  Die   Abteilung   für   den   schulärztlichen   Dienst   wird   von   Gesundheitsförde  -  rung Wallis organisiert und verwaltet und ist für die Überwachung des Ge  -  sundheitszustands der Schüler, die Vorsorgeuntersuchungen sowie die Auf  -  rechterhaltung und Förderung der Gesundheit der Schüler zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Delegierung   von   Aufgaben   an   die   Abteilung   für   den   schulärztlichen  Dienst wird in einer spezifischen Verordnung geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Andere delegierte Tätigkeiten
                            1  Das Departement kann andere Aufgaben aus den Bereichen Medizin oder  Gesundheitswesen   delegieren,   namentlich,   über   Vereinbarungen   mit   den  betroffenen Berufsverbänden, die Aufgaben in Bezug auf die Kontrolle der  Medizinprodukte   der   im   Kanton   tätigen   Ärzte,   Zahnärzte   und   ambulanten  Ärztezentren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Schlussbestimmung
                            1  Das Departement wird mit dem Vollzug der vorliegenden Verordnung be  -  auftragt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.01.2022  01.03.2022  Erlass  Erstfassung  RO/AGS 2022-004
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  12.01.2022  01.03.2022  Erstfassung  RO/AGS 2022-004