Gesetz über die Flurhüter (175.5)
INHALT
Gesetz über die Flurhüter
- Gesetz über die Flurhüter
- Art. 1 Jede Gemeindeverwaltung ist, in ihrem Gebiete, verpflichtet, für die Erhaltung
- Art. 2 Der Gemeinderat wählt in - oder ausserhalb seiner Mitte einen eigens mit der
- Art. 3 Jede Gemeinde hat wenigstens einen, vom Gemeinderat gewä hlten Flurhüter.
- Art. 4 Mehrere Gemeinden können zusammen den gleichen Flurhüter haben.
- Art. 5 In den Gemeinden, di e mehrere Flurhüter haben, werden dieselben, unter der
- Art. 6 Die Flurhüter werden aus den Bürgern gewählt, die wenigstens 23 Jahre alt,
- Art. 7 Sie können zugleich Bannwärter (Waldhüter) un d Viehinspektor sein.
- Art. 8 Die Flurhüter können durch den Rat zu jeder Zeit abgesetzt werden, falls ihr
- Art. 9 Die Flurhüter legen vor versammeltem Rate in die Hände des Präsidenten das
- Art. 10 Ihre Amtsverrichtungen beginnen mit der Eidesleistung. Sie werden durch den
- Art. 11 Die Flurhüter sind die Angestellten der Gerichts - und Verwaltungspolizei, und
- Art. 12 Die Präsidenten sind gehalten, über alle erwiesenen Vergehen oder Frevel, d ie
- Art. 13 Sie sind gegenüber dem Eigentümer bis auf den Betrag von 10 Franken ve r-
- Art. 14 Ohne Rücksicht auf ihre Kompetenz im Gebiet ihrer Hut sollen sie über jedes
- Artikel aufgestellte Verantwortlichkeit und das Verbal wird an den Präside n-
- Art. 15 Das Verbal meldet Gattung, Umstände, Zeit und Ort des Vergehens oder des
- Art. 16 Das Verbal gilt für alle Feldfrevel und einfache Polizeivergehen als Beweis,
- Art. 17 Wenn die erwiesene Tat einfache Polizeistrafe nach sich zieht, so ist das mit
- Art. 18 Widrigen Falls findet das Strafverfahren gege n die in diesem Gesetze vorg e-
- Art. 19 Die Väter, Mütter, Vormünder, Meister, Unt ernehmer, sind für die von ihren
- Art. 21 Die zwei andern Drittel aller Bussen, die kraft früherer Gesetzgebung, nicht
- Art. 22 Die Flurhüter tragen zur Auszeichnung ein Armband mit einem Schilde, auf
- Art. 23 Der Regierungsstatthalter kann sie zum Tragen eines mit Schrot geladenen
- Art. 24 Der Flurhüter, der ohne rechtliche Ursache seinen täglichen Rundgang unte r-
- Art. 25 Die Körperschaften und Privaten können eigene Hüter anstellen, diese Hüter
- Art. 26 Die Gemeindeverwaltung empfängt am S chluss jeden Jahres von dem mit der
Feedback