Übereinkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat, der Regierung der Bundesrepubl... (181.100)
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Übereinkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat, der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, der Regierung der französischen Republik und der Regierung des Grossherzogtums Luxemburg über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften und örtlichen öffentlichen Stellen
- Übereinkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat, der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, der Regierung der französischen Republik und der Regierung des Grossherzogtums Luxemburg über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften und örtlichen öffentlichen Stellen
- 21. Mai 1980 über die grenzüberschre itende Zusammenarbeit zwischen
- Artikel 1
- Artikel 2
- 1. in der Bundesrepublik Deutschland
- 2. in der Französischen Republik auf die Region Elsass und die Region
- 3. im Grossherzogtum Luxemburg auf Gemeinden, Ge meindesyndikate
- 4. in der Schweizerischen Eidgenossenschaft
- Artikel 3
- Artikel 4
- Artikel 5
- Artikel 6
- Artikel 7
- Artikel 8
- Artikel 9
- Artikel 3 gemeinsame Einrichtunge n ohne Rechtspersönlichkeit und ohne
- Artikel 10
- Artikel 11
- Artikel 12
- 1. die Gebietskörperschaften oder örtlichen öffentlichen Stellen, aus
- 2. das Verbandsziel, die Verbandsaufgaben und die Beziehungen zwi-
- 3. den Namen und den Sitz des Verb ands sowie das Verbandsgebiet,
- 4. die Zuständigkeiten der Verbands organe, die Arbeitsweise des Ver-
- 5. das Verfahren zur Einberufung der Mitglieder,
- 6. die Beschlussfähigkeit,
- 7. die Art und Weise der Beschlussf assung und die hierfür erforderlichen
- 8. die Arbeitsweise des Verbands, insbesondere hinsichtlich der Per-
- 9. die Kriterien, nach denen die Verbandsmitglieder zur Deckung des
- 10. die Voraussetzungen zur Änder ung der Satzung, insbesondere bei
- 11. die Dauer, für die der Zweckve rband errichtet wird, und die Bedin-
- 12. die Bedingungen für die Abwick lung des Zweckverbands nach
- Artikel 13
- Artikel 14
- Artikel 15
- Artikel 16
- Artikel 17
- Artikel 18
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