Übereinkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat, der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, der Regierung der französischen Republik und der Regierung des Grossherzogtums Luxemburg über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften und örtlichen öffentlichen Stellen
Karlsruher Übereinkommen Übereinkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat, der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, der Regierung der französischen Republik und der Regierung des Grossherzogtums Luxemburg über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften und örtlichen öffentlichen Stellen Vom 23. Januar 1996 Der Schweizerische Bundesrat, handelnd im Namen der Kantone Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Aargau und Jura, die Regierung der Bundesre publik Deutschland, die Regierung der Französischen Republik und die Regierung des Grossherzogtums Luxemburg, im Bewusstsein der wechselseitigen Vorteile, welche die Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften und örtlichen öffentlichen Stellen beiderseits der Grenze bietet, in dem Wunsch, die bewährte Politik guter Nachbarschaft zwischen den Vertragsparteien zu fördern und die Grundlage für eine vertiefte grenz- überschreitende Zusammena rbeit zu schaffen, im Bewusstsein der unterschiedlichen politischen und administrativen Ordnung der Staaten im Hinblick auf ihre Gebietskörperschaften, in dem Wunsch, die Zusammenarbeit zw ischen den Gebietskörperschaften der Vertragsparteien zu erleichtern und zu fördern, in dem Wunsch, den durch das Europäische Rahmenübereinkommen vom
21. Mai 1980 über die grenzüberschre itende Zusammenarbeit zwischen
Gebietskörperschaften vorgegebenen r echtlichen Rahmen zu ergänzen, an dessen wesentlichen Grundsätzen sich diese Zusammenarbeit orientiert, entschlossen, diese Zusammenarbeit unter Beachtung des innerstaatlichen Rechts und der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Vertragsparteien zu erleichtern und zu fördern, AGS 1999 S. 94
Karlsruher Übereinkommen sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 1
Zweck dies es Übereinkommens ist es, die grenzüberschreitende Zusam- menarbeit zwischen deutschen, französischen, luxemburgischen und schweizerischen Gebietskörperschaf ten und örtlichen öffentlichen Stellen im Rahmen ihrer Befugnisse und unt er Beachtung des innerstaatlichen Rechts und der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Vertragsparteien zu erleichtern und zu fördern. Zwec k
Artikel 2
1 Dieses Übereinkommen findet auf fo lgende Gebietskörperschaften und örtliche öffentliche Stellen Anwendung: A nwendungs- bereich
1. in der Bundesrepublik Deutschland
a) im Land Baden-Württemberg auf Gemeinden und Landkreise, b) im Land Rheinland-Pfalz auf Gemeinden, Verb andsgemeinden, Landkreise und den Bezirksverband Pfalz, c) im Saarland auf Gemeinden, Landkreise und den Stadtverband Saarbrücken sowie deren Verbände und rechtlich selbstständige öffentliche Einrichtungen;
2. in der Französischen Republik auf die Region Elsass und die Region
Lothringen, auf die Gemeinden, De partements und deren Verbände im Gebiet dieser Regionen, sowie au f deren öffentliche Einrichtungen, soweit dabei die Gebietskörperschaften an dieser grenzüber- schreitenden Zusammenarbeit beteiligt sind;
3. im Grossherzogtum Luxemburg auf Gemeinden, Ge meindesyndikate
und Anstalten des öffentlichen Rechts unter Aufsicht der Gemeinden sowie auf Naturparks in ihrer Eigenschaft als Gebietskörperschaft;
4. in der Schweizerischen Eidgenossenschaft
a) im Kanton Solothurn auf Gemeinden und Bezirke, b) im Kanton Basel-Stadt auf Gemeinden, c) im Kanton Basel-Landschaft auf Gemeinden, d) im Kanton Aargau auf Gemeinden, e) im Kanton Jura auf Gemeinden und Bezirke Einrichtungen.
2 Auch die in Absatz 1 Nummer 1 ge nannten Länder und die in Absatz 1 Nummer 4 genannten Kantone können so wohl miteinander als auch mit
Karlsruher Übereinkommen den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Gebietskörperschaften und örtlichen öffentlichen Stellen nach Massgabe dieses Übereinkommens Vereinbarungen nicht völkerrechtliche n Charakters über Vorhaben der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit treffen, soweit diese nach dem innerstaatlichen Recht in ihre Zust ändigkeit fallen und auswärtige Belange und insbesondere internationale Verpflichtungen nicht entgegenstehen.
3 Die Vertreter des Staates in de n französischen Departements und Regionen sind befugt, ge meinsam mit den zust ändigen Behörden der betreffenden Länder und der betreffenden Kantone zu untersuchen, auf welche Weise Initiativen zwischen fra nzösischen Gebietskörperschaften einerseits und den Ländern und den Ka ntonen andererseits erleichtert werden können, wenn dere n wirksame Umsetzung durch unterschiedliche innerstaatliche Rechtsvorschriften in den betroffenen Staaten behindert wird; die französischen Gebietskörpe rschaften werden hierdurch in der freien Ausübung ihrer Befugnisse nicht beeinträchtigt.
4 Die Vertragsparteien können im Einvernehmen miteinander auf schriftlichem Wege den Anwendungsbereich dieses Übereinkommens auf weitere Gebietskörperschaften ode r deren Verbände und öffentliche Einrichtungen sowie auf sonstige juri stische Personen des öffentlichen Rechts erstrecken; Voraussetzung is t, dass die Beteiligung nach inner- staatlichem Recht zulässig ist und an den Formen der grenzüberschrei- tenden Zusammenarbeit auch Gebiet skörperschaften beteiligt sind.
5 Gebietskörperschaften und örtliche ö ffentliche Stellen im Sinne dieses Übereinkommens sind die in den Absä tzen 1, 2 und 4 genannten Körper- schaften.
6 In diesem Übereinkommen bedeutet der Ausdruck «grenzüberschreitende Zusammenarbeit» die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften und örtlichen ö ffentlichen Stellen unter Ausschluss der von den souveränen Staaten praktizierten grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, die durch dieses Übereinkommen nicht geregelt wird.
Artikel 3
1 Gebietskörperschaften und örtliche öffentliche Stellen können in den Zuständigkeitsbereichen, die sie auf Grund des jeweils anwendbaren innerstaatlichen Rechts gemeinsam haben, miteinander Kooperations- vereinbarungen schliesse n. Die Kooperationsvereinbarungen bedürfen der Schriftform. Sie werden in jeweils ei ner Urschrift in der Sprache jeder der Vertragsparteien erstellt, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist. Kooperationsvereinbarungen mit einer luxemburgischen oder schweizerischen Gebietskörperschaf t oder örtlichen öffentlichen Stelle können in deutscher oder französis cher Sprache verfasst sein. Kooperations- vereinbarungen
2 Mit Kooperationsvereinbarungen soll den Partnern ermöglicht werden, ihre Entscheidungen aufeinander ab zustimmen sowie Leistungen zu
Karlsruher Übereinkommen erbringen und öffentliche Einricht ungen, die von gem einsamem örtlichem Interesse sind, zu betreiben. Kooperationsvereinbarungen können zu diesem Zweck die Schaffung von Einrichtungen der Zusammenarbeit vorsehen, die nach dem jeweiligen i nnerstaatlichen Recht der Vertrags- parteien Einrichtungen mit oder ohne eigene Rechtspersönlichkeit sein können.
3 Im Fall der Bundesrepublik Deutsc hland kann im Einzelfall, wenn und soweit die Voraussetzungen nach inners taatlichem Recht hierfür vorliegen, durch die Länder die Übertragung von Hoheitsrechten auf grenz- nachbarschaftliche Einrichtungen im Si nne des Artikels 24 Absatz 1a des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland in Betracht kommen.
Artikel 4
1 Jede Gebietskörperschaft oder örtlic he öffentliche Stelle, die eine Kooperationsvereinbarung schliesst, ha t vor dem Abschluss die auf sie nach innerstaatlichem Recht an wendbaren Verfahren und Kontrollen einzuhalten. In derselben Weise unterliegen Massnahmen, die eine Gebietskörperschaft oder örtliche öffentliche Stelle zur Umsetzung einer Kooperationsvereinbarung ergreift, den nach innerstaatlichem Recht hierfür vorgesehenen Ve rfahren und Kontrollen. Vorschriften für Kooperations- vereinbarungen
2 In der Kooperationsvereinbarung is t ihre Geltungsdauer festzulegen. Ebenso sind die Voraussetzungen für eine Beendigung der Zusammen- arbeit zu regeln.
3 Befugnisse, die eine örtliche Behör de im Auftrag oder gemäss Weisung ausübt, sowie Regelungs- und poli zeiliche Befugnisse können nicht Gegenstand einer Koopera tionsvereinbarung sein.
4 Eine Kooperationsvereinbarung kann keine Änderung der Rechtsstellung oder der Befugnisse der an ihr bete iligten Gebietskörperschaften oder örtlichen öffentlichen Stellen zur Folge haben.
5 In der Kooperationsvereinbarung ist zu regeln, in welchem Verhältnis untereinander die beteiligten Gebietskörperschaften oder örtlichen öffentlichen Stellen Dritten gegenüber haften.
6 In Kooperationsvereinbarungen ist fest zulegen, welches Recht auf die in ihnen enthaltenen Verpflichtungen anzu wenden ist. Es muss sich dabei um das Recht einer der Vertragsparteien handeln. Für Streitigkeiten über die Einhaltung dieser Verpflichtungen sind die Gerichte der Vertragspartei zuständig, deren Recht gewählt worden ist.
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Artikel 5
1 In der Kooperationsvereinbarung kann insbesondere geregelt werden, dass eine Gebietskörperschaft oder ör tliche öffentliche Stelle Aufgaben einer anderen Gebietskörperschaft ode r örtlichen öffentlichen Stelle in deren Namen und nach deren Weisung unter Wahrung des innerstaatlichen Rechts der weisungsbefugten Stelle wahrnimmt. Ü bertragung und Überlassung von Aufgaben bei der Erbringung öffentlicher Dienstleistungen
2 Wird die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen von der Gebiets- körperschaft oder örtlichen öffentlichen Stelle einer Vertragspartei einer Gebietskörperschaft oder örtlichen ö ffentlichen Stelle einer anderen Vertragspartei oder einer der in den Artikeln 10 und 11 genannten Ein- richtungen der grenzüberschreitende n Zusammenarbeit überlassen oder übertragen, so finden hierauf die Vo rschriften und Verfahren des inner- staatlichen Rechts jeder der Vertragsparteien Anwendung.
Artikel 6
1 Sieht eine Kooperationsvereinbarung die Vergabe öffentlicher Aufträge vor, so unterliegt die Vergabe dem R echt der Vertragspartei, das auf die Gebietskörperschaft oder die in den Artikeln 10 und 11 genannten Ein- richtungen der Zusammenarbeit anwendbar ist, in deren Verantwortung die Vergabe erfolgt. Vergabe öffentlicher Aufträge
2 Beteiligen sich Gebietskörperschaf ten oder örtliche öffentliche Stellen der anderen Vertragsparteien unmittelb ar oder mittelbar an der Finanzie- rung des öffentlichen Auftrags, so sind in der Kooperationsvereinbarung die Verpflichtungen jeder Gebietskör perschaft oder örtlichen öffentlichen Stelle aufzuführen, die sich für die Verfahren der Bekanntgabe, der öffentlichen Ausschreibung und der Auswahl der Bewerber unter Berücksichtigung der Art und der Ko sten einer solchen Massnahme ergeben.
3 Gebietskörperschaften und örtliche öffentliche Stellen treffen alle geeigneten Massnahmen, um zu erm öglichen, dass jede von ihnen unbe- schadet des auf diese öffentlichen Aufträge anwendbaren Rechts ihren nach innerstaatlichem Recht best ehenden Verpflichtungen nachkommen kann.
Artikel 7
1 Kooperationsvereinbarungen verpflicht en nur die Gebietskörperschaften und örtlichen öffentlichen Stellen, zwis chen denen sie geschlossen sind. Die Vertragsparteien haften in keiner Weise für die Folgen der ver- traglichen Pflichten aus Kooperati onsvereinbarungen, die von Gebiets- körperschaften oder örtlichen öffentlic hen Stellen geschlossen werden, oder für die Umsetzung dieser Kooperationsvereinbarungen. H aftung der Vertragsparteien
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2 Wird eine Kooperationsvereinbarung in einer der beteiligten Vertrags- parteien in Übereinstimmung mit deren innerstaatlichem Recht für nichtig erklärt, so werden die anderen Vertragsparteien unverzüglich von der Nichtigkeitserklärung in Kenntnis gesetzt.
Artikel 8
1 Zur Begründung einer wirksamen grenzüberschreitenden Zusammen- arbeit kann in Kooperationsverei nbarungen die Schaffung von Einrich- tungen ohne Rechtspersönlichkeit (Ar tikel 9), die Schaffung von Einrich- tungen mit Rechtspersönlichkeit oder die Beteiligung an ihnen (Artikel 10) oder die Schaffung von grenzübersch reitenden örtlichen Zweckverbänden (Artikel 11) vorgesehen werden. Einrichtungen der grenz- überschreitenden Zusammenarbeit
2 Beabsichtigt eine Gebietskörpersch aft oder örtliche öffentliche Stelle, eine Einrichtung der grenzübersch reitenden Zusammenarbeit ausserhalb des Staates, dem sie zugehört, zu sc haffen oder sich an einer solchen Einrichtung zu beteiligen, so bedarf sie der vorherigen Genehmigung nach Massgabe des innerstaatlichen Rechts de r Vertragspartei, der sie zugehört.
3 Die zuständige Aufsichtsbehörde unterrichtet die zuständigen Behörden der Vertragsparteien über die Massnahmen, die sie zu ergreifen beab- sichtigt, sowie über die Ergebnisse de r Kontrolle, soweit sich die Unter- richtung auf die Zusammenarbeit der Gebietskörperschaften oder örtlichen öffentlichen Stellen, die an ihr teilhaben, auswirken kann.
4 Satzungen und Entscheidungen einer Einrichtung der grenzüberschrei- tenden Zusammenarbeit sind in der Sp rache jeder der Vertragsparteien abzufassen. Bei Einrichtungen de r grenzüberschreitenden Zusammen- arbeit, an denen eine luxemburgisc he oder eine schweizerische Gebiets- körperschaft oder örtliche öffentliche Stelle beteiligt ist, können sie in deutscher oder französischer Sprache abgefasst werden.
Artikel 9
1 Gebietskörperschaften und örtliche öffentliche Stellen können nach
Artikel 3 gemeinsame Einrichtunge n ohne Rechtspersönlichkeit und ohne
Finanzhoheit schaffen; hierzu gehören insbesondere Konferenzen, kommunale Arbeitsgemeinschaften , Experten- und Reflexionsgruppen sowie Koordinierungsausschüsse, die Fragen von gemeinsamem Interesse untersuchen, Vorschläge für die Zusammenarbeit erarbeiten, Informatio- nen austauschen oder dazu beitragen, dass betroffene Stellen diejenigen Massnahmen ergreifen, die zur Erreichung der angestrebten Ziele erfor- derlich sind. E inrichtungen ohne Rechts- persönlichkeit
2 Eine Einrichtung ohne Rechtspersönlichkeit kann keine die Mitglieder oder Dritte bindenden Be schlüsse fassen.
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3 Eine Kooperationsvereinbarung, in der die Schaffung einer Einrichtung ohne Rechtspersönlichkeit vorgesehen is t, hat Bestimmungen zu enthalten über a) die Bereiche, in denen sich die Einrichtung betätigen soll, b) die Errichtung und Arbeitsweise der Einrichtung, c) die Dauer, für welche die Einrichtung errichtet wird.
4 Eine Einrichtung ohne Rechtspers önlichkeit unterliegt dem in der Kooperationsvereinbarung festgelegten Recht.
Artikel 10
Gebietskörperschaften und örtliche ö ffentliche Stellen können sich an Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit beteiligen oder solche schaffen, wenn diese zu den Einrichtungen gehör en, die nach dem innerstaatlichen Recht der Vertragspartei, in der si e ihren Sitz haben, ausländische Gebietskörperschaften aufnehmen können. Einrichtungen mit Rechts- persönlichkeit
Artikel 11
1 Gebietskörperschaften und örtliche öffentliche Stellen können grenz- überschreitende örtliche Zweckverbä nde schaffen, die Aufgaben und Dienstleistungen übernehmen sollen, an denen bei jeder von ihnen ein Interesse besteht. Der grenzübe rschreitende örtliche Zweckverband unterliegt dem auf öffentliche Ei nrichtungen der kommunalen Zusam- menarbeit anwendbaren innerstaatlichen Recht der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet er seinen Sitz hat. Grenz- überschreitende örtliche Z weckverbände
2 Der grenzüberschreitende örtliche Zweckverband ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts. Ihm kommt eigene Rechtspersönlichkeit ab dem Tag zu, an dem der Gründungsbe schluss rechtswirksam wird. Er besitzt Rechtsfähigkeit und Finanzhoheit.
Artikel 12
1 Die an einem grenzüberschreitende n örtlichen Zweckverband beteiligten Gebietskörperschaften oder örtlichen ö ffentlichen Stellen vereinbaren eine Satzung. Satzung der grenz- überschreitenden örtlichen Z weckverbände
2 Die Satzung eines grenzüberschre itenden örtlichen Zweckverbands hat insbesondere Bestimmungen zu enthalten über
1. die Gebietskörperschaften oder örtlichen öffentlichen Stellen, aus
denen er sich zusammensetzt,
2. das Verbandsziel, die Verbandsaufgaben und die Beziehungen zwi-
schen dem Verband und den Gebiet skörperschaften oder örtlichen öffentlichen Stellen, aus denen er sich zusammensetzt, insbesondere hinsichtlich der Haftung für Aktivitä ten, die der Verband auf deren Rechnung durchführt,
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3. den Namen und den Sitz des Verb ands sowie das Verbandsgebiet,
4. die Zuständigkeiten der Verbands organe, die Arbeitsweise des Ver-
bands sowie die Anzahl der Vertrete r der Verbandsmitglieder in den Organen,
5. das Verfahren zur Einberufung der Mitglieder,
6. die Beschlussfähigkeit,
7. die Art und Weise der Beschlussf assung und die hierfür erforderlichen
Mehrheiten,
8. die Arbeitsweise des Verbands, insbesondere hinsichtlich der Per-
sonalverwaltung,
9. die Kriterien, nach denen die Verbandsmitglieder zur Deckung des
Finanzbedarfs beizutragen habe n, sowie Haushalts- und Buchungs- vorschriften,
10. die Voraussetzungen zur Änder ung der Satzung, insbesondere bei
Beitritt oder Austritt von Verbandsmitgliedern,
11. die Dauer, für die der Zweckve rband errichtet wird, und die Bedin-
gungen für seine Auflösung vorbehaltlich der nachfolgend auf- geführten Bestimmungen,
12. die Bedingungen für die Abwick lung des Zweckverbands nach
Auflösung.
3 Die Satzung des grenzüberschreitende n örtlichen Zweckverbands hat die Bedingungen festzulegen, unter denen die Satzung geändert werden kann. Änderungen der Satzung bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der satzungsgemässen Zahl de r Vertreter der Gebietskörperschaften und ört- lichen öffentlichen Stellen in de r Verbandsversammlung. Die Satzung kann zusätzliche Vorschriften vorse hen. Bei grenzüberschreitenden örtli- chen Zweckverbänden, welche Gebietskörperschaften oder örtliche öffentliche Stellen aus drei der vier Vertragsparteien umfassen, ist eine Dreiviertelmehrheit erforderlich.
Artikel 13
1 Organe des grenzüberschreitende n örtlichen Zweckverbands sind die Verbandsversammlung, de r Verbandsvorsitzende sowie ein oder mehrere stellvertretende Vorsitzende. Die ste llvertretenden Vorsitzenden sind unter den Mitgliedern zu wählen, die al s Gebietskörperschaften und örtliche öffentliche Stellen nicht der Ve rtragspartei angehören, deren Staatsangehöriger der Vorsitzende ist. Jede Gebietskörperschaft oder örtliche öffentliche Stelle verfügt übe r mindestens einen Sitz in der Ver- bandsversammlung; keine Gebietskörpe rschaft oder örtliche öffentliche Stelle darf allein über mehr als die Hälfte der Sitze verfügen. Die Satzung des grenzüberschreitenden örtlichen Zweckverbands kann unter Einhaltung Organe
Karlsruher Übereinkommen des innerstaatlichen Rechts jeder der Vertragsparteien zusätzliche Organe vorsehen.
2 Die Entsendung der Vertreter der Ge bietskörperschaften oder örtlichen öffentlichen Stellen in die Verba ndsversammlung und ihr Mandat richten sich nach dem innerstaatlichen Recht der Vertragspartei, der die betref- fende Gebietskörperschaft oder örtlic he öffentliche Stelle zugehört.
3 Die Verbandsversammlung entschei det über die Angelegenheiten, die sich aus dem Verbandszweck ergeben.
4 Der Vorsitzende sorgt für die Ausführung der Entscheidungen der Ver- bandsversammlung und vertritt den grenzüberschreitenden örtlichen Zweckverband in allen rechtlichen Ange legenheiten. Er kann unter eigener Verantwortung und Aufsicht Teile seiner Aufgaben an einen oder mehrere stellvertretende Vorsitzende delegieren.
Artikel 14
1 Der grenzüberschreitende örtliche Zweckverband wird durch Beiträge seiner Mitglieder finanziert; dabei handelt es sich um zwangsläufige Ausgaben der Mitglieder. Der Verba nd kann sich ferner durch Einnahmen aus von ihm erbrachten Diens tleistungen finanzieren. Finanzierung
2 Der grenzüberschreitende örtliche Zweckverband legt einen jährlichen Haushaltsplan vor, über den die Ve rbandsversammlung beschliesst; er erstellt eine Haushaltsrechnung und einen Jahresabschluss, die von Sachverständigen bestätigt werden ; die Sachverständigen haben unab- hängig von den den Zweckverband bildenden Gebietskörperschaften oder örtlichen öffentlichen Stellen zu sein.
3 Soweit ein grenzüberschreitender örtlicher Zweckverband zur Darle- hensaufnahme befugt ist, ist über die Aufnahme und die Einzelheiten der Rückzahlung des Darlehens eine Ve reinbarung zwischen allen Ver- bandsmitgliedern zu treffen. Im Fall von Schwierigkeiten oder der Auflö- sung des grenzüberschreitenden örtlic hen Zweckverbands haften die Gebietskörperschaften oder örtlichen ö ffentlichen Stellen im Verhältnis ihrer früheren Beteiligung, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Die Haftung der Gebietskörperschafte n oder örtlichen öffentlichen Stellen als Mitglieder des Zweckverbands für dessen Verbindlichkeiten bleibt bis zu deren Erfüllung bestehen.
Artikel 15
Die Auflösung eines grenzübersch reitenden örtlichen Zweckverbands erfolgt qua lege entweder nach Ablauf der Zeitdauer, für die er errichtet worden ist, oder mit Erreichung des Ziels, das mit seiner Gründung ver- folgt worden ist. Die Auflösung kann auch auf Grund einstimmigen A uflösung
Karlsruher Übereinkommen Beschlusses der Verbandsmitgliede r erfolgen, soweit die Ansprüche Dritter durch die Bedingungen der Ab wicklung gewährleistet sind.
Artikel 16
1 Dieses Übereinkommen gilt auch für Abkommen über grenzüberschrei- tende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften und örtlichen öffentlichen Stellen, die vor seinem I nkrafttreten geschlossen worden sind. Diese werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens an dessen Bestimmunge n angepasst, soweit dies möglich ist. Ü bergangs- vorschriften
2 Zuständigkeiten und Befugnisse sonstiger im Rahmen der zwischen- staatlichen grenzüberschreitenden Zu sammenarbeit bestehender Gremien bleiben unberührt.
Artikel 17
Dieses Übereinkom men tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die letzte Vertragspartei den anderen Ver- tragsparteien mitteilt, dass die erforderlichen innerstaatlichen Vorausset- zungen für das Inkrafttreten des Übereinkommens erfüllt sind. Inkrafttreten
Artikel 18
1 Dieses Übereinkommen wird au f unbestimmte Zeit geschlossen. G eltungsdauer und Kündigung
2 Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen mit einer Frist von mindestens einem Jahr zum Ablauf eines Kale nderjahrs gegenüber den anderen Vertragsparteien schriftlich kündigen.
3 Wird dieses Übereinkommen ge kündigt, so bleiben die vor dem Ausserkrafttreten wirksam geworden en Massnahmen der Zusammenarbeit und die Bestimmungen, die sich unmittelbar auf die Formen der Zusammenarbeit beziehen, davon unberührt. Geschehen zu Karlsruhe am 23. Januar 1996. Vom Grossen Rat genehmigt am 12. November 1996. 1) Inkrafttreten: 1. September 1997
1) GRB Nr. 1938
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