Verordnung betreffend die Organisation des kantonalen technischen Vermessungsamtes d... (211.603)
INHALT
Verordnung betreffend die Organisation des kantonalen technischen Vermessungsamtes des Grundbuches
- Verordnung betreffend die Organisation des kantonalen technischen Vermessungsamtes des Grundbuches
- Art. 1 Es wird ein kantonales technisches Vermessungsamt des Grundbuches e rric h-
- Art. 2 Das kantonale technische Vermessungsamt des Grundbuches ist dem Finan z-
- Art. 3 Dasselbe wird durch einen vom Staats rate ernannten Kantonsgeometer, der im
- Art. 4 Je nach den Bedürfnissen der fortschreitenden Vermessungsarbeiten gibt der
- Art. 5 Je nach den Bedürfnissen der fortschreitenden Vermessungsarbeiten schafft
- Art. 6 Die Triangulationsarb eiten IV. Ordnung werden nach einem vom Staatsrate
- Art. 7 Der Kantonsgeometer ist (in Gemässheit der genannten eidgenössischen I n-
- Art. 8 Der Kantonsgeometer ist mit der Haltung der Triangulati ons - Archive beau f-
- Art. 9 Der Staatsrat ordnet die Grundbuchvermessungen nach Massgabe eines aufg e-
- Art. 10 Nach Einvernahme der beteiligten Gemeinden arbeitet der Kantonsgeometer
- Art. 11 Nach Genehmigung dieses Pflichtenheftes durch das eidgenössische Justiz -
- Art. 12 Diese Arbeiten dürfen nur vergeben werden:
- Art. 13 Die mit dem Vermessungswerke beauftragten Geometer oder Mitarbeiter h a-
- Art. 14 Dieselben haften dem Staate, den Gemeinden oder anderen Beteiligten
- Art. 15 Der Kantonsgeometer ist verantwortlich für die gute Durchführung der Parze l-
- Art. 16 Über die Ergebnisse dieser Verrichtungen wird sorgfältig Protokoll aufg e-
- Art. 17 Parzellarvermessungen von einer gewissen Bedeutung, die in Gemeinden,
- Art. 18 Die Verträge, diese Arbeiten betreffend, müssen dem kantonalen Verme s-
- Art. 19
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