Verordnung betreffend die Organisation des kantonalen technischen Vermessungsamtes d... (211.603)
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Verordnung betreffend die Organisation des kantonalen technischen Vermessungsamtes des Grundbuches

- 1 - Verordnung betreffend die Organisation des kantonalen techn i schen Vermessungsamtes des Grundbuches vom 17. September 1912 Der Staatsrat des Kantons Wallis nach Einsicht des Artikels 255 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuches; in Vollziehung des Artikels 3 der eidgenössischen Verordnung betreffend die Grundbuchvermessungen vom 15. Dezember 1910; auf Antrag des Finanzdepartementes, beschliesst: Organisation

Art. 1 Es wird ein kantonales technisches Vermessungsamt des Grundbuches e rric h-

tet, welchem in Gemässheit des Artikels 3 der eidgenössischen Veror d nung vom 15. Dezember 1910 namentlich o b liegen:
1. die Leitung der Triangulation IV. Ordnung;
2. die Aufbewahrung der Triangulation I. und IV. Ordnung,
3. die Kontrolle über die Verma rkungen;
4. die Überwachung und Verifikation der Parzellarvermessungen;
5. die Aufbewahrung der Vermessungs - Aktenstücke;
6. die Erstellung der Rechnung für jedes Vermessungswerk zum Zwecke der Erlangung der vorgesehenen Bundesbeiträge in Gemässheit des Bun desb e- schlusses vom 13. April 1910 betreffend Beteiligung des Bundes an den Kosten der Grundbuc h vermessung;
7. die Aufsicht über die Büros der Nachführungsgeometer;
8. die Vorbereitung der kantonalen Vorschriften betreffend: a) die Ausführung der Triangula tion IV. Ordnung und die Instandhaltung der Triangulation I. bis IV. Ordnung; b) die Parzellarvermessungen.

Art. 2 Das kantonale technische Vermessungsamt des Grundbuches ist dem Finan z-

departement unte r stellt.
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Art. 3 Dasselbe wird durch einen vom Staats rate ernannten Kantonsgeometer, der im

Besitze des eidgenössischen Geometerpatentes ist, verwaltet.

Art. 4 Je nach den Bedürfnissen der fortschreitenden Vermessungsarbeiten gibt der

Staatsrat dem kantonalen Geometer das nötige Personal zur Seite.

Art. 5 Je nach den Bedürfnissen der fortschreitenden Vermessungsarbeiten schafft

der Staatsrat die im Artikel 33 der eidgenössischen Instruktion vom 15. D e- zember 1910 vorgesehenen Nachfü h rungsgeometer - Posten. Triangulation IV. Ordnung

Art. 6 Die Triangulationsarb eiten IV. Ordnung werden nach einem vom Staatsrate

aufgestellten und vom Bundesrate genehmigten Durchführungsprogramm unternommen.

Art. 7 Der Kantonsgeometer ist (in Gemässheit der genannten eidgenössischen I n-

struktion), für die Durchführung und Triangula tion IV. Ordnung verantwor t- lich. Er sorgt dafür, dass die Gemeinden ihre Obliegenheiten erfüllen sowohl in Bezug auf die Errichtung der Triangulationspunkte als auf deren Schutz und Erhaltung.

Art. 8 Der Kantonsgeometer ist mit der Haltung der Triangulati ons - Archive beau f-

tragt. Er sorgt für die Erhaltung der trigonometrischen Punkte I. und IV. Or d- nung. Er sorgt dafür, dass die beschädigten oder zerstörten Punkte ersetzt werden und bringt die Abteilung für Landestopographie des Militärdepart e- mentes alle Änd erungen dieser Punkte bezüglich ihrer Lage und bezüglich der Modifikationen ihrer Koordination zur Kenntnis. Parzellarvermessungen

Art. 9 Der Staatsrat ordnet die Grundbuchvermessungen nach Massgabe eines aufg e-

stellten und vom Bundesrate genehmigten Progra mms an.

Art. 10 Nach Einvernahme der beteiligten Gemeinden arbeitet der Kantonsgeometer

für jedes Grundbuchvermessungswerk einen Vertrag, beziehungsweise ein Pflichtenheft aus, durch welches im Rahmen der sachbezüglichen eidgenöss i- schen Instruktion die sp eziellen Bedingungen festgesetzt werden, unter denen die Arbeit zu unternehmen und durchführen ist.
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Art. 11 Nach Genehmigung dieses Pflichtenheftes durch das eidgenössische Justiz -

und Polizeidepartementes ordnet der Staatsrat nach Massgabe der einschläg i- gen eidgenössischen Instruktionen die Durchführung der Parzellarvermessung an.

Art. 12 Diese Arbeiten dürfen nur vergeben werden:

a) an Geometer, welche das im Artikel 34 der eidgenössischen Verordnung vorgesehene eidgenössische Geometerpatent besitzen; b ) an das kantonale technische Vermessungsamt des Grundbuches.

Art. 13 Die mit dem Vermessungswerke beauftragten Geometer oder Mitarbeiter h a-

ben auf jedes Gesuch dem eidgenössischen Inspektor oder dem Kantonsge o- meter einen vollständigen Bericht über den Ga ng und den Stand des For t- schreitens der ihnen anvertrauten Arbeiten zuzustellen.

Art. 14 Dieselben haften dem Staate, den Gemeinden oder anderen Beteiligten

pe r sö n lich für jeglichen durch ihre Nichtbeobachtung der sachbezüglichen eidg e nössischen oder kant onalen Vorschriften erwachsenden Schaden.

Art. 15 Der Kantonsgeometer ist verantwortlich für die gute Durchführung der Parze l-

larplanaufnahmen, für die genaue Errichtung der Register und Tabellen, für die sorgfältige Aufbewahrung aller auf die Vermessungen im Kanton bezügl i- chen Aktenstücke sowie die gute Führung der Ämter der Aufbewahrungsg e- ometer. Zu diesem Zwecke nimmt er nach Massgabe der eidgenössischen Instrukti o- nen über alle seiner Oberaufsicht und Überprüfung unterstellten Arbeiten r e- gelmässig Inspek tionen und Verifikationen vor.

Art. 16 Über die Ergebnisse dieser Verrichtungen wird sorgfältig Protokoll aufg e-

nommen, und dieses zu Handen des Finanzdepartementes und des eidgenöss i- schen Vermessungsinspektorates in zwei Doppeln angefertigt. Parzellar - Plä ne

Art. 17 Parzellarvermessungen von einer gewissen Bedeutung, die in Gemeinden,

welche keine vom Bundesrat anerkannten Grundbuchvermessung besitzen, infolge von Eisenbahn - , Strassen - , Kanalbauten, oder Fluss - und Wildbac h- verbauungen aufgenommen werden, un d die als Grundlage für die Berec h- nung der enteigneten oder ausgetauschten Bodenfläche dienen, müssen g e- mäss Artikel 66 der Instruktion für die Grundbuchvermessung vom 15. D e- zember 1910 aufgenommen werden.
- 4 - Die Handrisse sowie eine Ausfertigung der Pläne m it einem Verzeichnis der Oberflächen müssen dem kantonalen Vermessungsamt zugestellt werden.

Art. 18 Die Verträge, diese Arbeiten betreffend, müssen dem kantonalen Verme s-

sungsamt des Grundbuches zur Genehmigung unterbreitet werden. Schlussbestimmung

Art. 19

Organisatorische und sonstige Bestimmungen, die in diesem Reglement nicht besonders vorgesehen sind, werden gemäss den Vorschriften des Bundesrates vom 15. Dezember 1910 erlassen werden. Sitten, den 17. September 1912. Der Präsident des Staatsrates: A. Couchepin Der Staatskanzler: K. Roten
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