Beschluss betreffend die aufgrund des Gesetzes über die Handelspolizei zu erhebenden... (930.104)
INHALT
Beschluss betreffend die aufgrund des Gesetzes über die Handelspolizei zu erhebenden Taxen und Gebühren
- Beschluss betreffend die aufgrund des Gesetzes über die Handelspolizei zu erhebenden Taxen und Gebühren
- Art. 1 Die Bewilligungen für Ausverkäufe und ähnliche Veranstaltungen werden
- Art. 2 Die Patentgebühr für da s Hausieren, das Wanderlager, den Standverkauf, den
- Art. 3 Die vom Kanton bei den Inhabern von fahrenden Verkaufsläden eingezogene
- Art. 4 Die Patentgebühr für die Ausübung der im Artikel 21 des Gesetzes vom
- Art. 5 Die Patentgebühr für wandernde Handwerker wird wie folgt festgesetzt
- Artikel 22, Abs atz 1, Buchstabe a , des Gesetzes bezeichneten Han d werker;
- Artikel 22, Absatz 1, Buchstabe b, des Gesetzes bezeichneten Han d werker.
- Art. 6 Die Patentgebühr für den Betrieb von automatischen Apparaten im Sinne von
- Art. 7 Die im Artikel 53, Absatz 2, des Gesetzes vorgesehene Ges amttaxe beträgt
- Art. 8 Der vorliegende Beschluss tritt am 1. Januar 1982 in Kraft.
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