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Beschluss betreffend die aufgrund des Gesetzes über die Handelspolizei zu erhebenden Taxen und Gebühren

- 1 - Beschluss betreffend die aufgrund des Gesetzes über die Handelspolizei zu erh e benden Taxen und Gebühren vom 25. November 1981 Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen die Bestimmungen der Artikel 12, Absatz 2, 29, 40, Absatz 2, 50 und 53, Absätze 2 und 3 des Gesetzes vom 20. Januar 1969 über die Handel s- polizei; erwägend, dass es nötig war die durch Beschluss vom 5. November 1969 fes t- gesetzten Taxen und Gebühren den heutigen Verhältnissen anzupassen, in Anbetracht der seither erfolgten Teuerung; auf Antrag des Volkswirtschaftsdepartementes, beschliesst:
1. Kapitel: Ausverkäufe und ähnliche Veranstaltungen

Art. 1 Die Bewilligungen für Ausverkäufe und ähnliche Veranstaltungen werden

gegen Bezahlung fo l gender Gebühren erteilt a) Sonderverkäufe:
1% des Gestehungspreises der auszuverkaufenden Ware, jedoch minde s- tens Fr. 60. – und höc h stens Fr. 600. – ; b) Teilausverkäufe:
1% des Gestehungspreises der auszuverkaufenden Ware, jedoch minde s- tens Fr. 100. – und höchstens Fr. 1000. – ; c) Totalausverkäufe
1% des Ge stehungspreises der auszuverkaufenden Ware, jedoch minde s- tens Fr. 200. – und höchstens Fr. 2000. – . Die Hälfte der zu erhebenden Gebühr geht an die Gemeinde, in welcher die Veranstaltung durc h geführt wird. In Sonderfällen (höhere Gewalt, äusserst schwierige finanzielle Lage des G e- suchstellers usw.) kann sowohl vom Kanton als auch von der Gemeinde auf Vorweisung entsprechender Belege eine Herabsetzung der Gebühr zugesta n- den werden.
2. Kapitel: Zeitweilige oder wandernde Tätigkeit

Art. 2 Die Patentgebühr für da s Hausieren, das Wanderlager, den Standverkauf, den

- 2 - Trödelhandel sowie den zeitweiligen Verkauf in den Kiosken wird wie folgt festgesetzt
1. Klasse Luxusartikel und Kostbarkeiten wie: Teppiche, Kunstgegenstände, Pelze und Pelzmäntel, Stilm ö bel, Motorfahr zeuge usw.: Fr. 100. – pro Tag; Fr. 1000. – pro Monat; Fr. 2000. – für drei Monate.
2. Klasse Seidengewebe, Wollgewebe, Baumwollgewebe, Flachs - oder Hanfgewebe, synthetische Stoffe, Mode - oder Konfektionsartikel, Decken, Samt und Plüsch, Spitzenartikel, fein e Kristall - und Porzellanwaren, Parfümerie, Näh - und Schreibmaschinen, gewöhnliche Möbel usw.: Fr. 50. – pro Tag; Fr. 500. – pro Monat; Fr. 1000. – für drei Monate.
3. Klasse Bonneterie, Arbeitskleider, Leder und Häute, feine Schuhwaren, Töpfereiw a- ren, Stric kwaren, Buchhandel, Musikinstrumente, Kurzwaren, Messe r- schmiedwaren, Haushaltungsartikel, Bettzeug usw.: Fr. 30. – pro Tag; Fr. 300. – pro Monat; Fr. 600. – für drei Monate.
4. Klasse Mercerie, handgestrickte Waren, Hutwaren, gewöhnliche Schuhwaren, Wachslei nwand, feine Korbwaren, Chromolithographie und Photographie, Bilder, Fest - Fr. 20. – pro Tag; Fr. 200. – pro Monat; Fr. 400. – für drei Monate.
5. Klasse Metallgeräte, Steingut, gewöhnliche Glaswaren, Gipsarbeiten, Bürsten, Besen, Schwämme, Regenschirme, Glöckchen, Viehschellen, Papier - und Schreibm a- terialien, Lebensmittel, Früchte und Gemüse, gewöhnliche Seife, Bau m woll - , Woll - und Se i denfaden, Metall - und Kautschukstempel, Seile usw.: Fr. 15. – pro Tag; Fr. 100. – pr o Monat; Fr. 200. – für drei Monate.
6. Klasse Zeitungen, gewöhnliche Korb - und Töpferwaren, alte Geräte, Lumpen, Bl u- men, Sämereien und Pflanzen, landwirtschaftliche Geräte und Kühlerwaren, die nicht im Kanton hergestellt werden usw.: Fr. 10. – pro Tag; Fr. 50. – pro Monat; Fr. 100. – für drei Monate. Insofern die zu verkaufenden Waren verschiedenen Klassen angehören, ist das Patent für die höchste Klasse zu beziehen. Sollte sich die Bezahlung des Patentes für den Gesuchsteller als grosse Härte auswirken, kann aufgrund entsprechender Belege eine Reduktion der Gebühr gewährt werden. Falls die Tätigkeit mittels eines Motorfahrzeuges ausgeübt wird, wird die P a- tentgebühr um 50% erhöht mit Ausnahme, wenn es sich um einen Standve r- kauf bei Märkten oder eine ortsgebund ene Schaustellung handelt.
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Art. 3 Die vom Kanton bei den Inhabern von fahrenden Verkaufsläden eingezogene

Patentgebühr beträgt 2% des auf diese Weise erzielten Umsatzes.

Art. 4 Die Patentgebühr für die Ausübung der im Artikel 21 des Gesetzes vom

20. Jan uar 1969 (nachstehend Gesetz genannt) bezeichneten Tätigkeiten wird zwischen Fr. 10. – und Fr. 500. – pro Tag oder Aufführung, je nach Wichtigkeit der Veranstaltung und unter Berücksichtigung der erhobenen Eintrittsgebü h- ren, der Beteiligung des Publikums ode r der Anzahl der auftretenden Künstler festgesetzt. Es kann eine Monatspatentgebühr zwischen Fr. 100. – und Fr. 3000. – gemäss den im vorerwähnten Absatz angeführten Kriterien, erhoben werden. Für die Künstler die mittels eines Honorars entlöhnt werden, wird eine Taxe von 1,5% des Honorarbetrages, höchstens aber Fr. 1000. – pro Tag, erhoben.

Art. 5 Die Patentgebühr für wandernde Handwerker wird wie folgt festgesetzt

a) Fr. 10. – pro Tag, Fr. 50. – pro Monat und Fr. 100. – pro Trimester für die im

Artikel 22, Abs atz 1, Buchstabe a , des Gesetzes bezeichneten Han d werker;

b) Fr. 15. – pro Tag, Fr. 75. – pro Monat und Fr. 150. – pro Trimester für die im

Artikel 22, Absatz 1, Buchstabe b, des Gesetzes bezeichneten Han d werker.

3. Kapitel: Betrieb von automatischen Apparate n

Art. 6 Die Patentgebühr für den Betrieb von automatischen Apparaten im Sinne von

Artikel 48 des Gesetzes wird wie folgt festgesetzt
1. Klasse Elektrische oder elektromagnetische Apparate (sogenannte amerikanische Spiele): Fr. 200. – pro Jahr oder Fr. 25. – pro Monat;
2. Klasse Musikapparate (Plattenspieler usw.) Kabinen und Automaten für photograph i- sche Aufnahmen, Automaten für Zigaretten, Waren und andere Leistungen mit einem Einheitspreis von Fr. 1. – und mehr: Fr. 100. – pro Jahr oder Fr. 20. – pro Monat;
3. Klasse Nicht elektrische Spielapparate (Tischfussball, Billard, Hockey usw.) und Warenautomaten oder andere analoge Apparate mit einem Einheitspreis von Fr. 50. – bis Fr. 1. – : Fr. 60. – pro Jahr oder Fr. 10. – pro Monat;
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4. Klasse Warenautomaten oder a ndere analoge Apparate (Fernrohr, Panorama, Kinde r- spiele usw.) mit einem Einheitspreis von weniger als Fr. – .50: Fr. 30. – pro Jahr oder Fr. 5. – pro Monat.
4. Kapitel: Messen und Ausstellungen

Art. 7 Die im Artikel 53, Absatz 2, des Gesetzes vorgesehene Ges amttaxe beträgt

Fr. 2. – bis Fr. 5. – pro Aussteller und pro Tag, je nach Wichtigkeit der Vera n- sta l tung. Die Gemeinde, auf deren Gebiet die Messe stattfindet, kann die gleichen G e- bühren wie der Kanton erheben; diese dürfen jedoch nicht höher sein.
5. Kapitel : Inkraftsetzung

Art. 8 Der vorliegende Beschluss tritt am 1. Januar 1982 in Kraft.

Auf dieses Datum wird der Beschluss vom 5. November 1969 betreffend den gleichen Gegenstand aufgehoben. So beschlossen im Staatsrat zu Sitten, den 25. November 1981. Der Pr äsident des Staatsrates : F. Steiner Der Staatskanzler: G. Moulin
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