Verordnung über die elektronische Überwachung zum Schutz gewaltbetroffener Personen (232.11)
INHALT
Verordnung über die elektronische Überwachung zum Schutz gewaltbetroffener Personen
- Verordnung über die elektronische Überwachung zum Schutz gewaltbetroffener Personen
- § 1 Zuständige Behörde
- Art. 28c Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezem -
- § 2 Verfahren vor Gericht
- § 3 Amt für Justizvollzug
- § 4 Bedrohungsmanagement
- § 5 Kosten
- Art. 28c Abs. 4 ZGB beträgt pro Tag CHF 20.–. Das Amt für Justizvollzug kann
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