Verordnung über die elektronische Überwachung zum Schutz gewaltbetroffener Personen (232.11)
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Verordnung über die elektronische Überwachung zum Schutz gewaltbetroffener Personen

Verordnung über die elektronische Überwachung zum Schutz gewaltbetroffener Personen Vom 16. November 2021 (Stand 1. Januar 2022) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 74 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom
17. Mai 1984
1 ) }} sowie § 8 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivil - prozessordnung (EG ZPO) vom 23. September 2010
2 ) , beschliesst:
1 Zuständigkeit

§ 1 Zuständige Behörde

1 Das Amt für Justizvollzug der Sicherheitsdirektion ist zuständig für den Vollzug einer gerichtlich angeordneten elektronischen Überwachung nach

Art. 28c Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezem -

ber 1907
3 )
.
2 Verfahren

§ 2 Verfahren vor Gericht

1 Vor Anordnung der elektronischen Überwachung prüft das zuständige Gericht in Absprache mit dem Amt für Justizvollzug deren Vollziehbarkeit.
2 Das Gericht weist die gefährdende Person unter Androhung von Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) vom 21. Dezember 1937
4 ) auf ihre Mitwirkungspflicht und die Folgen bei Missachtung der gerichtlichen Anordnung oder der Weisungen und Anordnungen des Amts für Justizvollzug hin.
1) SGS 100
2) SGS 221
3) SR 210
4) SR 311.0 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.099
3 Das Gericht teilt seinen Entscheid oder Verlängerungsentscheid insbesonde - re dem Amt für Justizvollzug und der für das Bedrohungsmanagement zustän - digen Stelle mit. Letztere Behörde leitet den Entscheid an weitere Polizeistellen weiter.

§ 3 Amt für Justizvollzug

1 Das Amt für Justizvollzug macht bei Eingang des Anordnungsentscheids Mit - teilung an das zuständige Gericht, an die für das Bedrohungsmanagement zu - ständige Stelle sowie an die gefährdende Person über Beginn und rechneri - sches Enddatum des Vollzugs. Ausschliesslich an die für das Bedrohungsma - nagement zuständige Stelle meldet das Amt für Justizvollzug:
a. die zivilgerichtliche Anordnung der elektronischen Überwachung und
b. spätestens am nachfolgenden Werktag Unregelmässigkeiten und Ver - stösse während der Überwachung. Bei Beobachtung von besonderen Gefährdungslagen informiert das Amt für Justizvollzug unmittelbar die Einsatzleitzentrale der Polizei.

§ 4 Bedrohungsmanagement

1 Die für das Bedrohungsmanagement zuständige Stelle informiert die gefähr - dete Person:
a. über Beginn und rechnerisches Enddatum des Vollzugs;
b. über Unregelmässigkeiten und Verstösse während der Überwachung.
2 Die gefährdete Person hat jederzeit das Recht, sich bei der für das Bedro - hungsmanagement zuständigen Stelle über Unregelmässigkeiten und Verstös - se zu informieren sowie Einsicht in die entsprechenden Auszüge aus den Überwachungsprotokollen zu nehmen.
3 Kosten

§ 5 Kosten

1 Das Amt für Justizvollzug erhebt die Gebühren für die Vollstreckung der elek - tronischen Überwachung.
2 Der von der gefährdenden Person zu tragende Kostenanteil nach

Art. 28c Abs. 4 ZGB beträgt pro Tag CHF 20.–. Das Amt für Justizvollzug kann

diesen Kostenanteil ganz oder teilweise erlassen, soweit dies unter Berück - sichtigung der persönlichen und finanziellen Verhältnisse der gefährdenden Person geboten ist. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.099
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
16.11.2021 01.01.2022 Erlass Erstfassung GS 2021.099 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.099
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 16.11.2021 01.01.2022 Erstfassung GS 2021.099 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.099
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