Konkordat über die nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen und Skilifte (873.400)
INHALT
Konkordat über die nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen und Skilifte
- Konkordat über die nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen und Skilifte
- Art. 4 Die Kantone können dem Inhaber de r Bewilligung das Enteignungsrecht
- Art. 292 StGB, SR 311.0 Unterhalt und
- Art. 11 Die beiden Rechnungsrevisoren prüfen jährlich einmal die Buchhaltung
- Art. 14 Der Sitz des Konkordates befindet si ch am Ort des Sekretariates.
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