Konkordat über die nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen und Skilifte
                            Konkordat über die nicht eidgenössisch konzessio-  nierten Seilbahnen und Skilifte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  (Vom 15. Oktober 1951)  Vom Bundesrat genehmigt am 17. Juni 1955  Um den Betrieb auf den nicht eidge  nössisch konzessionierten Luftseilbah-  nen und Skiliften möglichst sicher zu  gestalten, wird von den Konkordats-  kantonen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  ,  gestützt  auf  Artikel  7,  Absatz  2  der  Bundesverfassung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  ,  das  nachstehende Konkordat abgeschlossen:  I.  Zweck und Umfang
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die dem Konkordat beitretenden Ka  ntone schliessen sich zusammen,  a)    um    einheitliche    Vorschriften    aufz  ustellen, welche den Betrieb der un-  ter das Konkordat fallenden Anlagen m  öglichst sicher gestalten, ohne  die Kosten für Bau und Betrieb allzusehr zu erhöhen;  b)    um  eine  interkantonale  Kontro  llstelle  einzusetzen,  die  technische  Fragen zuhanden der Kantone begutachtet;  c)     um  die  einheitliche  Anwendung  der  t  echnischen Vorschriften zu för-  dern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Halbkantone sind in allen Te  ilen den Kantonen gleichgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Das  Konkordat  bezieht  sich  auf  alle   Seilbahnen für Personen- oder Wa-  rentransporte,  insbesondere  Luftseilba  hnen,  Skilifte  und  schräg  geführte  Lifte. Hievon ausgenommen sind:  a)    Seilbahnen, die der eidgenössisc  hen Konzessionspflicht unterstehen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Geändert  anlässlich  Revision  des  K  onkordates  vom  27.  November  1972  mit  Wirkung ab 18. Juni 1973
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Das Verzeichnis der Konkordatskantone   siehe am Schluss des Konkordates
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SR 101
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Geändert  anlässlich  Revision  des  K  onkordates  vom  27.  November  1972  mit  Wirkung ab 18. Juni 1973
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Geändert  anlässlich  Revision  des  K  onkordates  vom  27.  November  1972  mit  Wirkung ab 18. Juni 1973  Anwendungs-  bereich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)     Seilbahnen  für  den  ausschliessliche  n  Warentransport,  sofern  sie  den  öffentlichen  Verkehr  oder  öffentlic  he  Anlagen  nicht  gefährden  kön-  nen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    In  allen  Fällen  ist  die  Erstellung  einer Luftseilbahn, die ein Flughinder-  nis  im  Sinne  der  Artikel  67  ff.  de  r  Vollziehungsverordnung  vom  5.  Juni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1950
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   zum Luftfahrtgesetz darstellt, de  r zuständigen kantonalen Behörde  zu melden.   2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das Konkordat bezieht sich ferner auf alle Skilifte, die nur als solche be-  trieben werden.  II.  Bau und Betrieb der Anlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Für den Bau und Betrieb der unter  das Konkordat fallenden Luftseilbah-  nen und Skilifte sind Bewilligungen desjen  igen Kantons erforderlich, auf  dessen  Gebiet  die  Anlage  errichtet  und  betrieben  werden  soll.  Überquert  eine  solche  Anlage  das  Gebiet  vers  chiedener Kantone, so ist die Bewilli-  gung aller beteiligten Kantone einzuholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Mit der Erteilung der Bau- und Be  triebsbewilligung übernimmt der Kan-  ton keinerlei Haftung für Mängel ode  r Schäden. Der Betriebsinhaber  hat hiefür allein einzustehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Die Kantone können dem Inhaber de r Bewilligung das Enteignungsrecht
                            nach kantonalem Recht verleihen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Kantone  erteilen  die  Bewilli  gung  zum  Bau  oder  zum  Betrieb  einer  Anlage  erst  dann,  wenn  das  Projekt  ode  r die Anlage in baulicher, techni-  scher und finanzieller Hinsicht den  Bestimmungen dieses Konkordats und  des zugehörigen Reglements   4)   entspricht, wenn die vorgeschriebenen Ver-  sicherungen abgeschlossen sind und wenn  a)     die  Anlage  nicht  öffentliche  In  teressen  des  Bundes,  wie  namentlich  Interessen  der  Landesverteidigung,  der  Forstpolizei,  der  Raumpla-  nung und des Natur- und Heimatschutzes, verletzt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Nunmehr  Art.  69  ff.  der  V  vom  14.  November  1973  über  die  Luftfahrt,  SR 748.01
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Siehe RB über die Bezeichnung der zuständigen Instanzen, BR 873.450
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Geändert  anlässlich  Revision  des  K  onkordates  vom  27.  November  1972  mit  Wirkung ab 18. Juni 1973
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Ist im Internet publiziert unter: www.ikss.ch/Rechtsgrundlagen  Bewilligungen  Enteignungsrecht  Voraussetzungen  der  Bewilligungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)    sie weder dem Bund gehörende  oder von ihm konzessionierte Trans-  portunternehmen  noch  unter  der  H  oheit  des  Kantons  stehende  Ski-  lifte und Luftseilbahnen wesentlich konkurrenziert;  c)    sie einem Bedürfnis entspricht;  d)    die Sicherheit ihres Betriebes gewährleistet ist;  e)    die Betriebsbewilligung auf längs  tens 20 Jahre befristet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Vor  Erteilung  der  Bewilligungen  werd  en  die  Bauprojekte  und  die  be-  triebsbereiten  Anlagen  im  Auftrage    des  zuständigen  Kantons  von  einer  technischen  Kontrollinstanz  nach  de  n Bestimmungen dieses Konkordates  und des Reglementes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   begutachtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Betriebsinhaber ist für den daue  rnd guten Unterhalt der Anlage ver-  antwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Kantone  veranlassen  nach  Be  dürfnis,  bei  Anlagen  mit  Personenbe-  förderung  in  der  Regel  eine  jährlich  sich  wiederholende  technische  Kon-  trolle der Anlagen. Über diese K  ontrollen sind zuhanden des Kantons Pro-  tokolle aufzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  zuständige  Kanton  kann dem Betriebsinhaber Frist ansetzen für die  Behebung  festgestellter  Mängel,  unter  der  Androhung  des  Bewilligungs-  entzuges  und  der  Bestrafung  wegen  U  ngehorsams  gegen  amtliche  Verfü-  gungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            . Bei unmittelbarer Gefährdung kann der Kanton oder die mit der  technischen Kontrolle beauftragte In  stanz im Sinne von Artikel 12 Absatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 die Anlage sofort stillegen.  Art  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Kantone  sind  berechtigt,  die  erteilte  Bewilligung  vorübergehend  oder dauernd zu entziehen oder eine   zum Schutze von Personen als drin-  gend notwendig erachtete Änderung der  Anlage auf Kosten des Betriebs-  inhabers  selber  anzuordnen,  wenn  wichtige  Bestimmungen  dieses  Kon-  kordates oder der Ausführungsvorschrifte  n verletzt werden oder wenn An-  ordnungen  der  Aufsichtsbehörden  nicht  oder  nicht  rechtzeitig  Folge  ge-  leistet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  strafrechtliche  Verfolgung,  beis  pielsweise  wegen  Ungehorsams  ge-  gen amtliche Verfügungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  , obliegt den Kantonen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Für  die  Sicherstellung  ihrer  Ford  erungen  sind  die  Kantone  befugt,  vom  Bewilligungsempfänger die Stellung  einer Kaution zu verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Ist im Internet publiziert unter: www.ikss.ch/Rechtsgrundlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 292 StGB, SR 311.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 292 StGB, SR 311.0 Unterhalt und
                            Kontrolle  Sanktionen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            III.      Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Organe  des  Konkordates  sind  di  e  Konferenz,  die  Geschäftsleitung  und die Rechnungsrevisoren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  am  Konkordat  interessierten  Kr  eise können zu den Beratungen bei-  gezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Das  oberste  Organ  ist  eine  von  sä  mtlichen  dem  Konkordat  angeschlos-  senen  Kantonen  gebildete  Konferenz.    Jeder  Kanton  bezeichnet  einen  of-  fiziellen  Vertreter  und  einen  Stellver  treter.  Den  Sitzungen  der  Konferenz  dürfen weitere Kantons  vertreter beiwohnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Jeder  Kanton  verfügt  in  der  Konf  erenz  über  eine  Stimme.  Die  Be-  schlüsse werden mit einfachem Mehr der anwesenden Stimmberechtigten  gefasst. Der Präsident hat den Stichentscheid.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Konferenz ist zuständig für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.     die     Aufstellung     von     Vorschriften  für  den  Bau  und  Betrieb  der  unter  das Konkordat fallenden Luftseilbahnen und Skilifte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.    die Aufstellung eines Geschäftsreg  lementes für den Verkehr der Kan-  tone mit den Organen des Konkorda  tes und der technischen Kontroll-  stelle,  eines  Pflichtenheftes  für  di  e  technische  Kontrollstelle  und  ei-  ner Gebührenordnung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.     die  Wahl  der  Mitglieder  der  Ge  schäftsleitung  und  des  Sekretärs  für  eine Amtsdauer von fünf Jahren; da  s Sekretariat kann einer kantona-  len  Baudirektion,  einer  anderen  kantonalen  Amtsstelle  oder  einer  sonst geeigneten Organisa  tion übertragen werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.     die Wahl von zwei Rechnungsrevisoren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.     die Bezeichnung einer technischen Kontrollstelle;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.     die  Genehmigung  von  Voranschla  g,  Jahresrechnung  und  Jahresbe-  richt und die Festsetzung der Kantonsbeiträge;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.    Aussprachen über gemeinsam interessierende Fragen im Interesse ei-  nes einheitlichen Vollzuges de  r Konkordatsbestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Die  Konferenz  tritt  ordentlicherweise  einmal  jährlich  zusammen.  Der  Präsident  ist  befugt,  jederzeit  eine    ausserordentliche  Konferenz  einzube-  rufen.  Er  ist  hiezu  verpflichtet,  wenn  dies  von  mindestens  einem  Viertel  der Konkordatskantone verlangt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Die Verhandlungsgegenstände sind rech  tzeitig bekannt zu geben. Andere  Geschäfte  dürfen  nur  dann  abschlie  ssend  behandelt  werden,  wenn  alle  vertretenen Kantone da  mit einverstanden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  In der AGS und im BR nicht publiziert  Organe  Konferenz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Geschäftsleitung besteht aus de  m Präsidenten, dem Vizepräsidenten  und  einem  weitern  Mitglied  der  Konfer  enz.  Der  Sekretär  und  der  Leiter  der technischen Kontrollstelle nehmen   mit beratender Stimme an den Sit-  zungen der Geschäftsleitung teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Geschäftsleitung besorgt alle je  ne Geschäfte, die nicht ausdrücklich  einem anderen Organ übert  ragen sind. Sie hat insbesondere folgende Auf-  gaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.     Vorbereitung und Vollzug der Konferenzbeschlüsse;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.     Beaufsichtigung der technischen Kontrollstelle;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.    Führung des gesamten Rechnungswe  sens, Erstellung der Jahresrech-  nung und Antragstellung zum Voranschlag;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.     Abfassung des Jahresberichtes;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.     Protokollführung an den Sitzungen der Konferenz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Konferenz kann der Geschäftsle  itung weitere Aufgaben übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Die  Geschäftsleitung  hat  den  R  echnungsrevisoren  die  Bücher  und  Be-  lege  vorzuweisen  und  auf  Verlangen  alle  notwendigen  Aufschlüsse  über  die Geschäftstätigkeit zu erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Die beiden Rechnungsrevisoren prüfen jährlich einmal die Buchhaltung
                            der Geschäftsleitung und erstatten  darüber der Konferenz Bericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  technische  Kontrollstelle  st  eht  den  Kantonen  namentlich  für  fol-  gende Aufgaben zur Verfügung:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.     Begutachtung von Projekten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.     Abnahme     betriebsbereiter     Anlagen,   eingeschlossen der bei Inkrafttre-  ten des Konkordates bereits   bestehenden Anlagen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.     periodische  und  ausserordentliche    Kontrollen  der  Anlagen  und  tech-  nische  Untersuchungen  bei  Unfä  llen,  Betriebsstörungen  und  Be-  triebsgefährdungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.     Berichterstattung  über  die  K  ontrollen  und  Untersuchungen  an  die  Geschäftsleitung und an di  e zuständigen Kantone;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.     Beratung  der  Organe  der  Konfer  enz  und  der  zuständigen  Instanzen  der  Kantone,  insbesondere  Ausarb  eitung  von  Vorschlägen  für  die  Schaffung  neuer,  Lockerung  oder  Ve  rschärfung  bestehender  Bestim-  mungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.    Ausarbeitung von Rapporten an di  e Geschäftsleitung als Grundlagen  für den Jahresbericht und für die Berechnung von Gebühren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Bei  unmittelbar  drohender  Gefahr  ha  t  die  technische  Kontrollstelle,  wenn  nötig  mit  Polizeigewalt,  die  betr  effende  Anlage  sofort  stillzulegen  Geschäftsleitung  Rechnungs-  revisoren  Technische  Kontrollstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und diesen Entscheid dem zuständige  n Kanton auf dem schnellsten Wege  zu  melden.  Der  endgültige  Entscheid  über  die  Betriebseinstellung  steht  der zuständigen ka  ntonalen Amtsstelle   1)   zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Konferenz  kann  der  technische  n  Kontrollstelle  weitere  Aufgaben  übertragen. Diese darf soweit nötig fü  r Spezialfragen Fachleute beiziehen.  Über den Geschäftsverkehr und die Be  fugnisse der Kontrollstelle wird ein  Pflichtenheft   2)   aufgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die für die Durchführung des Konkorda  tes erforderlichen Mittel werden  durch Gebühren der Betriebsinhaber  und durch Beiträge der Kantone be-  schafft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Gebühren  für  die  Tätigkeit  der  technischen  Kontrollstelle  werden  von den Betriebsinhabern erhoben. Da  bei wird die aufgewendete Zeit und  die Bedeutung der Anlage berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Es wird eine Gebührenordnung aufgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Beiträge der Kantone werden  nach Zahl und Bedeutung der Anlagen  berechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Der Sitz des Konkordates befindet si ch am Ort des Sekretariates.
                            Art.      15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Eintritt  steht  jedem  Kanton  frei,  in  dessen  Gebiet  sich,  wenigstens  eine der unter das Konkordat  fallenden Anlagen befindet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Austritt  kann  auf  Ende  eines  Kalenderjahres  und  unter  Berücksich-  tigung  einer  wenigstens  einjährige  n  Kündigungsfrist  erfolgen,  nachdem  sämtliche aus dem Konkordat fliesse  nden Verbindlichkeiten erfüllt sind.  IV.      Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  zusetzenden Frist, spätestens jedoch  innert zehn Jahren nach dem Beitritt  des  Kantons  zum  Konkordat  seinen  Vo  rschriften  und  denjenigen  des  Re-  glementes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)   anzupassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Siehe RB über die Bezeichnung der zuständigen Instanzen, BR 873.450
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  In der AGS und im BR nicht publiziert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  In der AGS und im BR nicht publiziert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Ist im Internet publiziert unter: www.ikss.ch/Rechtsgrundlagen  Finanzierung  Sitz  Ein- und Austritt  Bestehende  Anlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Kantone  erteilen  den  Inhabern  solcher  Anlagen  nach  Inkrafttreten  des  Konkordates  eine  für  die  Über  gangszeit  gültige  Betriebsbewilligung,  sofern die minimalen Sicher  heiten gewährleistet sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Dieses Konkordat gilt im Übrigen sinngemäss auch für die schon beste-  henden Anlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Weitergehende und ergänzende Vors  chriften und Weisungen der Kantone  sowie gegebenenfalls der Schweizeris  chen Unfallversicherungsanstalt für  die  der  obligatorischen  Unfallversicherung  unterstellten  Luftseilbahnen  und Skilifte bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Im Übrigen tritt während der Gelt  ungsdauer des Konkordates widerspre-  chendes kantonales Rech  t ausser Wirksamkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.      18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Das  Konkordat  tritt  nach  Annahme  durch  wenigstens  fünf  Kantone  in  Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Konkordat ist heute verbindlich  für die Kantone:   seit:  Bern  22. April  1960  Luzern  15. Mai  1956  Uri  14. April 1958  Schwyz  9. Januar  1954  Unterwalden ob dem Wald  1955  Unterwalden nid dem Wald  15. Januar  1966  Glarus  9. Januar  1954  Zug  12. Juli 1966  Freiburg  10. Februar  1967  Solothurn  18. April  1973  Basel-Land  11. September  1958  Appenzell A. Rh.   3. November  1975  Appenzell I. Rh.  29. Mai  1962  St. Gallen   9. Januar  1954  Graubünden  20. Juni  1954  Aargau  14. Januar  1975  Tessin  23. Juni 1955  Waadt   6. September  1955  Wallis   9. Januar  1954  Neuenburg   9. Januar  1954
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Am 18. Oktober 1954 in Kraft getreten  Verhältnis zu  anderen  Rechtsquellen  Inkrafttreten