Verordnung über Beitragsleistungen für Schulleitungen (421.025)
INHALT
Verordnung über Beitragsleistungen für Schulleitungen
- Verordnung über Beitragsleistungen für Schulleitungen
- Art. 1 Diese Verordnung regelt die Beitragslei stungen des Kantons für die Schul-
- Art. 5 Beitragsberechtigt für das folgende Schuljahr sind Schulträgerschaften,
- Art. 8 Das Amt kann Veranstaltungen und We iterbildungskurse für Schulleitun-
- Art. 9 Auskunftspflicht
- Art. 10 Gesuche, die zur erstmaligen Beitragsberechtigung ab dem folgenden
- Art. 1 1
- Art. 13 Der Vollzug obliegt dem Amt.
- Art. 14 Beitr agsgesuche für das Schuljahr 2009/2010 müssen bis zum 1. Juli 2009
- Art. 15 Diese V erordnung tritt am 1. März 2009 in Kraft.
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