Verordnung über Beitragsleistungen für Schulleitungen
Verordnung über Beitragsleistungen für Schul- leitungen (Schulleitungsverordnung) Gestützt auf Art. 45 der Kantonsverfassung
1 ) , Art. 54 Abs. 1 Ziff. 10 des Schulgesetzes
2 ) und Art. 31 des Kindergartengesetzes
3 ) von der Regierung erlassen am 9. Februar 2009 I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Diese Verordnung regelt die Beitragslei stungen des Kantons für die Schul-
leitungen der öffentlichen Volksschulen und Kindergärten. Gegenstand, Geltungsbereich
Art. 2
1 Der Kanton fördert den Einsatz von Schulleitungen an öffentlichen Volksschulen und Kindergärten. Zweck, Beitrags- empfänger
2 Der Kanton leistet den Schulträgerscha ften der öffentlichen Volksschulen und Kindergärten jährlich einen Beitrag an die Kosten für die Schulleitun- gen.
Art. 3
1 Schulleitungen können auch regional eingerichtet werden. Regionale Schulleitungen sind für verschiedene Sc hulträgerschaften im Rahmen ei- ner gemeinsamen Kompetenzordnung und vertraglichen Regelung tätig. Regionale Schul- leitungen
2 Bei regionalen Schulleitungen werden die Beiträge im Verhältnis zu den Abteilungen den einzelnen Schu lträgerschaften ausgerichtet. II. Beiträge
Art. 4
1 Kantonale Beiträge für Schulle itungen werden gewährt, wenn: Beitrags- voraussetzungen a) den Schulleitungspersonen die operative Führung der Schule in den
1) BR 110.100
2) BR 421.000
3) BR 420.500
Bereichen Päd agogik und Sonderpäda gogik, Personal, Organisation, Administration und Finanzen übertragen wird und die entsprechenden Aufgaben in einem Pflichtenheft festgehalten sind; b) die Schulleitungspersonen über Berufserfahrung im pädagogischen Bereich sowie über eine Zusat zausbildung im Schulleitungsbereich verfügen. Das Amt entscheidet über die Äquivalenz von ausserschuli- schen Berufserfahrungen und Ausbildungen; c) das Beschäftigungspensum eine r Schulleitungsperson für die Aufga- benerfüllung mindestens 30 Stellenprozente beträgt; d) die Vorgaben des Departements bezüglich Schnittstellen zu den kan- tonalen Instanzen eingehalten werden;
2 Näheres re gelt das Departement.
Art. 5 Beitragsberechtigt für das folgende Schuljahr sind Schulträgerschaften,
die bis zum 31. Juli eine Schul leitung eingerichtet haben. Stichtag
Art. 6
1 Die Beiträge werden auf der Basis des vom Grossen Rat in der Verord- nung über die Besoldung der Volkssc hullehrpersonen und Kindergarten- lehrpersonen
1 ) festgelegten Pauschalbetrag es für die Real- und Sekundar- schule geleistet, wobei für die Subve ntionierung eines Vollpensums einer Schulleitung 25 subventionsberechtigte Abteilungen zugrunde gelegt wer- den. Berechnungs- grundlagen
2 Die Anzahl subventionsberechtigter Ab teilungen einer Schulträgerschaft richtet sich nach der Gesamtschülerz ahl pro Schultyp (Kindergarten, Pri- marschule, Realschule, Sekundarschule, Kleinkl asse) und nach der vom Departement festgesetzten durchschnittlichen Schülerzahl pro Schultyp und Abteilung.
3 Der Umfang der Beitragsleistungen entspricht im Maximum dem effekti- ven Anstellungsumfang.
Art. 7
1 Der Kanton kann die Aus- und We iterbildung von Schulleitungspersonen namentlich durch Veranstaltung von Kursen und Ausrichtung von einmali- gen Beiträgen bis maximal 5 000 Franken pro Schulleitungsperson för- dern. Beiträge an die Aus- und Weiter- bildung
2 Der Maximalbeitrag wird nach de n Bestimmungen des kantonalen Perso- nalgesetzes
2 ) der Teuerung angepasst.
1) BR 421.080
2) BR 170.400
III. Pflichten der Schulleitungen
Art. 8 Das Amt kann Veranstaltungen und We iterbildungskurse für Schulleitun-
gen obligatorisch erklären. Veranstaltungen, Weiterbildungs- kurse
Art. 9 Auskunftspflicht
Die Schulleitung en sind gegenüber dem Amt auskunftspflichtig. IV. Verfahren und Aufsicht
Art. 10 Gesuche, die zur erstmaligen Beitragsberechtigung ab dem folgenden
Schuljahr führen sollen, müssen bis spätestens zum 15. Dezember dem Amt eingereicht werden. Einreichung der Beitragsgesuche
Art. 1 1
Die Schulträgerschaften sind verpflic htet, Änderungen, die für die Bei- tragsberechtigung von Bedeutung sind, sowie personelle Änderungen in den Schulleitungen innerhalb von 20 Tagen dem Amt zu melden. Meldepflicht bei Änderungen
Art. 12
1 Das Amt kontrolliert, ob die Voraussetzungen für die Beitragsberechti- gung erfüllt werden. Kontrolle, Sanktionen
2 Sind die Voraussetzungen nicht erfü llt, kann das Departement die Kür- zung, Streichung oder Rückerstattung der Beiträge verfügen. V. Schlussbestimmungen
Art. 13 Der Vollzug obliegt dem Amt.
Vo l l z u g
Art. 14 Beitr agsgesuche für das Schuljahr 2009/2010 müssen bis zum 1. Juli 2009
eingereicht werden. Beitragesgesuche für das Schuljahr
2009/2010
Art. 15 Diese V erordnung tritt am 1. März 2009 in Kraft.
Inkrafttreten
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