Verordnung über die Fischerei im Kanton Basel-Stadt (912.510)
INHALT
Verordnung über die Fischerei im Kanton Basel-Stadt
- Verordnung über die Fischerei im Kanton Basel-Stadt
- § 1 Aufsichts- und Vollzugsbehörde
- § 2 Kantonale Fischereiverwaltung und Kantonale Fischereiaufsicht
- § 3 Beizug der Fischereiberechtigten
- § 4 Vergabe von Fischereirechten
- § 6 Sachkundenachweis
- § 7 Ausstellen der Fischereikarten
- § 8 Kategorien
- § 9 Verpachtung
- § 10 Auflösung des Pachtverhältnisses
- § 11 Allgemeines
- § 12 Ausweispflicht
- § 13 Fanggeräte und Fangarten
- § 14 Zeitliche Einschränkungen der Fischerei
- § 15 Galgenfischerei im Rhein
- § 16 Fanglimite für Fische
- § 17 Sonderfänge
- § 18 Köderfische / Fischnährtiere
- § 19 Meldepflicht der Fänge
- § 20 Fischeinsatz
- § 21 Einschränkungen der Fischerei
- § 22
- § 23 Notabfischungen
- § 24
- § 25 Fischereiveranstaltungen
- § 26 Fischereirechtliche Bewilligung für technische Eingriffe
- § 24 samt Titel in der Fassung des RRB vom 11. 2. 2014 (wirksam seit 1. 1. 2014, publiziert am 15. 2. 2014).
- § 27 Meldung von technischen Eingriffen und von Unterhaltsmassnahmen
- § 28 Verbot der Fischereiausübung
- § 29 Rechtsschutz
- 1. Für die nachgenannten Fischarten werden folgende Schonzeiten und Mindestfangmasse festgesetzt:
- 15. Februar bis 15. Mai (ausser in
- 1. April bis 31. Mai (ausser in Wiese,
- 2. Die nachstehenden in ihrem Bestand gefährdeten Fisch- und Krebsarten sind geschützt: Strömer,
- 3. Das Mindestmass der in Ziff. 1 bezeichneten Fische bezieht sich auf die Länge, gemessen von der
- 4. Fische, die das Fangmindestmass nicht erreichen, geschont oder geschützt sind, müssen sofort wieder
- 5. Für alle Flusskrebsarten gilt ein generelles Fang- und Entnahmeverbot. Das Fang- und Entnahme-
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