Verordnung über die Fischerei im Kanton Basel-Stadt
Fischereiverordnung Verordnung über die Fischerei im Kanton Basel-Stadt
1 ) (Fischereiverordnung) Vom 8. Februar 2011 (Stand 1. Januar 2014) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf das Bundesgesetz über die Fischerei (BGF) vom 21. Juni 1991
2 ) zum Bundesgesetz über die Fischerei (VBGF) vom 24. November 1993
3 ) sowie gestützt auf § 3 des Gesetzes über die Fischerei im Kanton Basel-Stadt vom 13. Dezember 1978
4 , beschliesst: I. Aufsichtsorgane
§ 1 Aufsichts- und Vollzugsbehörde
1 Das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt (WSU) hat die Aufsicht über die Fischerei im Kanton Basel-Stadt. Das Amt für Umwelt und Energie (AUE) ist die kantonale Vollzugsbehörde.
§ 2 Kantonale Fischereiverwaltung und Kantonale Fischereiaufsicht
1 Das AUE sorgt für die Berücksichtigung der Nachhaltigkeit bei der Nutzung und Bewirtschaftung der einheimischen Fisch- und Krebsbestände. Es trifft Massnahmen zum Schutz und Erhalt gefährde - ter Arten und Rassen sowie ihrer Lebensräume.
2 Die Kantonale Fischereiaufsicht übt die unmittelbare Aufsicht über die Fischerei aus. Sie ist auch für die Überwachung von Fischzuchtanstalten zuständig.
3 Bei Gewässerverunreinigungen, die ein Fischsterben zur Folge haben, beurteilt die Kantonale Fische - reiaufsicht das Schadensausmass.
4 Die Kantonspolizei unterstützt die Kantonale Fischereiaufsicht bei den Kontrollgängen. Sie kann eigenständige Kontrollen der Ausweise durchführen.
§ 3 Beizug der Fischereiberechtigten
1 Zur Abklärung grundsätzlicher Fischereifragen kann das AUE Delegierte der Fischereiverbände bei - ziehen. II. Fischereirechte
§ 4 Vergabe von Fischereirechten
1 Die Vergabe von Fischereirechten steht in der Stadt Basel dem AUE und in Riehen der Gemeinde zu. Vorbehalten bleiben herkömmliche und vertraglich erworbene Rechte Dritter.
2 Die Inhaberinnen und Inhaber von Privatfischweiden müssen die fischereirechtlichen Bestimmungen können ihr Fischereirecht weiter verpachten.
1 Die Vergabe der Fischereirechte erfolgt im Kanton Basel-Stadt nach folgenden Systemen: für den Rhein: Patentsystem
1) Vom Eidgenössischen Departement für Umwelt, Vekehr, Energie und Kommunikation genehmigt am 5. 4. 2011.
2) SR .
3) SR .
4) SG 912.500 .
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Fischereiverordnung für die Wiese und deren Nebengewässer sowie für die Birs: Pachtsystem
2 Den Fischfang im Kanton Basel-Stadt darf nur ausüben, wer eine entsprechende Fischereikarte besitzt.
§ 6 Sachkundenachweis
1 Fischereikarten dürfen nur an Personen abgegeben werden, die nachweisen, dass sie in einem vom AUE anerkannten Kurs ausreichende Sachkenntnisse erworben haben.
2 Das AUE anerkennt Kurse der Fischereiorganisationen, wenn der Kursinhalt mindestens folgendes Wissen vermittelt: Anhaken und Anlanden von Fischen Behandeln von gefangenen Fischen Töten von Fischen Zurücksetzen von Fischen ins Wasser Körperbau von Fischen Funktion der Organsysteme Artenkenntnis über die vorkommenden Fischarten und Krebse Lebensraumansprüche der Fische Fischereigesetzgebung
3 Das AUE kann die Durchführung der Kurse an den Kantonalen Fischereiverband delegieren.
4 Im Ausland erworbene Fischereiprüfungen und Sachkundenachweise anderer Kantone werden aner - kannt, sofern sie die gleichen Anforderungen erfüllen wie der Sachkundenachweis im Kanton Basel- Stadt.
5 Die Kantonale Fischereiaufsicht führt eine Liste der anerkannten Sachkundenachweise.
6 Personen, welche das 14. Altersjahr noch nicht zurückgelegt haben, sind vom Sachkundenachweis befreit, sofern sie von einer Person mit Sachkundenachweis begleitet werden. Wenn sie die Sachkun - deprüfung bestanden haben, dürfen sie ohne Begleitung fischen.
§ 7 Ausstellen der Fischereikarten
1 Die Fischereikarten für den Rhein werden vom AUE ausgestellt.
2 Die Fischereikarten für die Wiese und ihre Nebengewässer werden für das Gemeindegebiet Riehen von der Gemeindekanzlei ausgestellt.
3 Für das Ausstellen von Fischereikarten für Wiese und Birs im Stadtgebiet sind die jeweiligen Pächte - rinnen und Pächter verantwortlich.
4 Fischereikarten können auch an Personen ausgestellt werden, die nicht im Kanton Basel-Stadt woh - nen.
§ 8 Kategorien
1 Im Kanton Basel-Stadt sind folgende Kategorien von Fischereikarten erhältlich: «Fischereikarte Wiese»: berechtigt zum Fischen in der Wiese und ihren Nebengewässern in den im Pachtvertrag bezeichneten Gebieten und mit den in dieser Verordnung und ver - traglich festgelegten Fanggeräten. «Fischereikarte Birs»: berechtigt zum Fischen von der Grenze des Kantons Basel-Land - schaft unterhalb der Birsbrücke bei St. Jakob bis zum Rhein (Eisenbahnbrücke, mittlerer «Galgenkarte Rhein»: berechtigt zum Fischen im Rhein mit Fischgalgen und im Umkreis von 30 m davon mit Angel, Handbären, Reusen. Die Karte berechtigt ebenfalls zur Angelfischerei im Rhein vom Ufer aus. Inhaberinnen und Inhaber der Galgenkarte Rhein können Besitzerinnen und Besitzern der «Fischereikarte Rhein» den Fischfang im Um - kreis ihres Galgens erlauben.
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Fischereiverordnung «Fischereikarte Rhein»: berechtigt zur Angelfischerei im Rhein vom Ufer aus (mit Aus - nahme des linken Rheinufers zwischen Birsmündung und Eisenbahnbrücke sowie im Ge - biet des Rheinhafens). «Jugendfischereikarte Rhein»: berechtigt Jugendliche ab dem 8. bis zum 14. Altersjahr zur Angelfischerei im Rhein vom Ufer aus (mit Ausnahme des linken Rheinufers zwi - schen Birsmündung und Eisenbahnbrücke sowie im Gebiet des Rheinhafens). «Tageskarte Rhein»: berechtigt zur Angelfischerei im Rhein vom Ufer aus (mit Ausnah - me des linken Rheinufers zwischen Birsmündung und Eisenbahnbrücke sowie im Gebiet des Rheinhafens). «Tageskarte Wiese» und «Tageskarte Birs»: berechtigen zum Fischen in Wiese bzw. Birs. III. Die Fischerei in Wiese und Birs
§ 9 Verpachtung
1 Das AUE bietet die Pacht der Wiese und ihren Nebengewässern sowie der Birs im Stadtgebiet zu ei - ner vom Regierungsrat festgelegten Pauschale dem Kantonalen Fischerei-Verband Basel-Stadt oder allfälligen Rechtsnachfolgenden an. Schlägt der Verband die Pacht aus, wird sie öffentlich ausge - schrieben. Die Verpachtung der Gewässer in der Gemeinde Riehen erfolgt nach kommunalem Recht.
2 Der Pachtvertrag muss mindestens Folgendes enthalten: Bezeichnung der Verpachtenden, Bezeich - nung der Pachtenden, Umschreibung des Pachtreviers, Dauer des Pachtvertrages, Höhe des Pachtzin - ses, Art und Menge des Fischbesatzes, Mindest- und Höchstzahl der Fischereikarten, Hinweis auf die solidarische Haftung der Pachtenden, Hinweis auf die Pflicht zur Führung einer Fangstatistik, Hinweis auf die Straffolgen bei Nichtbeachten der fischereirechtlichen Vorschriften.
3 Für die Wiese und die Birs im Gebiet der Stadt Basel dürfen höchstens je 45 Fischereikarten ausge - geben werden.
4 Die Kantonale Fischereiaufsicht kann jederzeit von den Pachtenden Auskunft über die ausgegebenen Fischereikarten verlangen und Einsicht in die Akten nehmen.
5 Die Pachtenden sind verpflichtet, jeweils unaufgefordert bis zum 31. Januar der Kantonalen Fische - reiaufsicht eine Fangstatistik des vergangenen Jahres abzugeben.
§ 10 Auflösung des Pachtverhältnisses
1 Das AUE ist befugt, Pachtverhältnisse im Stadtgebiet aufzulösen, wenn die Pachtenden gegen fische - reirechtliche Bestimmungen verstossen, mit der Bezahlung des Pachtzinses in Verzug sind oder wenn sie gegen den Pachtvertrag verstossen. IV. Ausübung der Fischerei
§ 11 Allgemeines
1 Über die Ausübung der Fischerei gelten in sämtlichen Gewässern des Kantons Basel-Stadt die nach - folgenden Bestimmungen.
2 Vorbehalten bleiben Vereinbarungen in den Pachtverträgen bezüglich der Wiese und der Birs, soweit sie Bundesrecht und kantonales Recht berücksichtigen.
§ 12 Ausweispflicht
1 Jede fischende Person muss beim Fischen die Fischereikarte, das Fangbüchlein sowie einen amtli - chen Ausweis auf sich tragen. Sie haben diese den Aufsichtsorganen auf Verlangen vorzuweisen.
§ 13 Fanggeräte und Fangarten
1 Der Fang von Fischen muss schonend erfolgen. Die Fanggeräte und Fangarten dürfen den Tieren kei - ne unnötigen Schäden zufügen.
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Fischereiverordnung
2 In sämtlichen Gewässern darf nur mit einer Angelrute gefischt werden. Lediglich beim Angelfischen im Rhein mit der Setzangel und der Fischereikarte Rhein darf noch mit einer zweiten Angelrute ge - fischt werden.
3 Jede Angelrute darf nur mit einem Haken, einem Kunstköder oder einem Kunstködersystem im Ori - ginalzustand mit maximal drei Haken ausgestattet werden. Doppelhaken und Drilling gelten als ein Haken. Die Verwendung von galvanisch behandelten Haken sowie Goldhaken ist verboten.
4 Die Verwendung von Widerhaken jeglicher Art ist verboten.
5 Die Fischenden müssen sich in unmittelbarer Nähe der Angelrute aufhalten und diese im Auge behal - ten.
6 Folgende Handlungen und Fangarten sind verboten: das Anfüttern, das Fischen mit lebenden Köderfischen, das Fischen vom Boot aus, das Hältern von Fischen in Setzkeschern jeglicher Art, das Fischen mit Jauche- und Fleischmaden.
7 Fische, welche die Fangkriterien des Anhangs zu dieser Verordnung erfüllen, dürfen nicht zurückge - setzt werden und müssen unmittelbar nach dem Fang resp. vor dem Angellösen getötet werden.
§ 14 Zeitliche Einschränkungen der Fischerei
1 Die Fischerei mit Galgen ist während des ganzen Jahres gestattet.
2 In der Zeit vom 1. Oktober bis Ende Februar ist die Angelfischerei auf die Zapfenfischerei und das Fischen mit Setzangel, Löffel und Spinner beschränkt. Während dieser Zeit darf mit Löffel und Spin - ner nur gefischt werden, wenn diese Geräte, ohne Haken gemessen, mindestens 8 cm lang sind.
3 Das Fliegenfischen ist das ganze Jahr erlaubt. Während der Schonzeit der Forellen müssen tote Kö - derfische mindestens 10 cm lang sein.
4 Das Fischen in der Nacht ist verboten. Als Nacht gilt die Zeit von 24.00 bis 05.00 Uhr während der Sommerzeit und von 22.00 bis 06.00 Uhr während der Winterzeit.
§ 15 Galgenfischerei im Rhein
1 Reusen sind an der Wasseroberfläche zu markieren und dürfen nicht länger als 24 Stunden im Wasser belassen werden.
§ 16 Fanglimite für Fische
1 Pro Tag dürfen nicht mehr als drei Edelfische (Forellen und/oder Äschen) gefangen werden. Im Rhein gilt die Fanglimite von drei Fischen auch für Hecht und/oder Zander.
§ 17 Sonderfänge
1 Das AUE kann Bewilligungen für Sonderfänge erteilen: für die Fischzucht, zu wissenschaftlichen Zwecken oder wenn diese in anderer Weise der Erhaltung eines wertvollen und artenreichen Fisch- oder Krebsbestandes dienen.
2 Das AUE kann Personen, welche einen Elektrofangkurs bestanden haben, im Einzelfall die Verwen - dung von Elektrofanggeräten oder anderen geeigneten ausserordentlichen Fangmethoden bewilligen. Die Kantonale Fischereiaufsicht kontrolliert die Fänge.
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Fischereiverordnung
§ 18 Köderfische / Fischnährtiere
1 Der Fang von Köderfischen ist mit der Köderflasche, der Reuse und dem Senknetz erlaubt. Die Kö - derfische müssen unmittelbar nach dem Fang getötet werden. Für andere Fangmethoden muss vorgän - gig eine Bewilligung des AUE eingeholt werden.
2 Als Köderfische dürfen nur Fischarten verwendet werden, für die weder ein Fangmindestmass noch eine Schonzeit vorgeschrieben ist (siehe Anhang). Pro Tag und fischende Person dürfen maximal 20 Köderfische gefangen werden.
3 Köderfische und Fischnährtiere müssen aus dem befischten Gewässer stammen. Fischnährtiere sind, sofern sie wieder freigelassen werden, in das gleiche Gewässer zurückzusetzen.
4 Die Gewinnung von Fischnährtieren und Köderfischen zum Zweck des gewerbsmässigen Verkaufs ist verboten.
5 Für die Entnahme von Fischnährtieren für wissenschaftliche Zwecke ist eine Bewilligung des AUE nötig.
§ 19 Meldepflicht der Fänge
1 Alle fischenden Personen müssen jeden behändigten Fisch sofort im Fangbüchlein eintragen.
2 Ebenso muss zu Beginn jedes Fischgangs das Datum eingetragen werden.
3 Das ausgefüllte Fangbüchlein muss bis spätestens am 31. Januar des folgenden Jahres der Kantonalen Fischereiaufsicht eingereicht werden. Auch leere Fangbüchlein müssen eingesandt werden.
4 Wird das Fangbüchlein nicht ordnungsgemäss geführt oder nicht bis spätestens am 31. Januar des folgenden Jahres eingereicht, kann die Kantonale Fischereiaufsicht die Fischereikarte entziehen.
§ 20 Fischeinsatz
1 Die Kantonale Fischereiaufsicht bestimmt in allen Gewässern des Kantons Art, Menge, Qualität und Altersklassen der einzusetzenden Fische in die Gewässer. Dabei berücksichtigt sie die Ertragsfähigkeit des Gewässers, die Fangzahlen und die Abgänge durch Raubfrass und Fischkrankheiten.
2 Alle Fischeinsätze müssen mindestens 14 Tage im Voraus der Kantonalen Fischereiaufsicht schrift - lich gemeldet werden.
3 Die Kantonale Fischereiaufsicht nimmt Fischeinsätze, welche bis zum Ende der Besatzperiode nicht vorgenommen worden sind, auf Kosten der Pflichtigen vor.
4 Der Einsatz fangfähiger Fische ist verboten. In begründeten Fällen kann die Kantonale Fischereiauf - sicht Ausnahmen bewilligen.
§ 21 Einschränkungen der Fischerei
1 Das Fischen im Gebiet des Rheinhafens ist verboten. Die Schweizerischen Rheinhäfen können Aus - nahmen bewilligen.
2 Das Hafengebiet umfasst die Rheinhäfen Klybeck und Kleinhüningen, welche sich rechtsrheinisch von oberhalb der Dreirosenbrücke (Rhein-km 167,8 bzw. Ende Auszugsgleis) bis zur Landesgrenze mit Deutschland (Rhein-km 170,0) erstrecken sowie die Anlegestelle St. Johann (Rhein-km 167,3–
167,6).
3 Die Fischerei ist während der Badesaison bei den Rheinbadeanstalten Breite und St. Johann innerhalb der markierten Bereiche verboten.
4 von 20 Metern um den tiefer gelegenen Einstieg der Fischaufstiegshilfe ist das Fangen von Fischen und anderen Wassertieren verboten.
5 Das AUE kann für den Erhalt eines gesunden Fischbestandes, aus Gründen der Sicherheit, der Ge - sundheitsvorsorge oder der Rücksichtnahme auf bauliche und gewerbliche Tätigkeiten den Fischfang in bestimmten Gebieten für eine befristete Zeit verbieten. Sofern erforderlich, kann das Verbot für un - bestimmte Zeit angeordnet werden.
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Fischereiverordnung V. Gebühren
§ 22
1 Das AUE erhebt von den Pächterinnen und Pächtern und den Fischereikarteninhaberinnen und -inha - bern (§ 8) folgende Gebühren:
5 ) Fischereikarte Wiese (Pachtkarte) CHF 30 Fischereikarte Birs (Pachtkarte) CHF 30 Galgenkarte Rhein CHF 80 Fischereikarte Rhein CHF 50 Jugendfischereikarte Rhein CHF 20 Tageskarte Rhein CHF 15 Tageskarte Wiese und Birs (Pachtkarte) CHF 15
2 Die Fischereikarten Wiese un Birs werden von den Pachtenden ausgestellt. Die Pachtenden entrich - ten dem AUE die Fischereikartengebühr gemäss Abs. 1.
3 Die Gemeinde Riehen legt die Gebühren für die von ihr ausgestellten Fischereikarten selbst fest.
§ 23 Notabfischungen
1 Muss die Kantonale Fischereiaufsicht infolge negativer Einwirkungen auf das Gewässer eine Notab - fischung durchführen, so überbindet sie die Kosten dafür der Verursacherin oder dem Verursacher.
2 Wird eine Notabfischung in der Wiese und ihren Nebengewässern oder in der Birs durch Naturge - walten verursacht, so werden die Kosten zwischen den Pachtenden bzw. Privatfischweidenden und der Kantonalen Fischereiaufsicht hälftig geteilt.
§ 24
6 ) Verwendungszweck der Gebühren
1 Sämtliche Einkünfte aus dem Verkauf von Fischereikarten auf Stadtgebiet, der Verpachtung der Gewässer auf Stadtgebiet sowie Bundessubventionen dienen ausschliesslich der Fischerei.
2 Das AUE bestimmt über die Verwendung der Mittel, welche zweckgebunden eingesetzt werden müs - sen.
§ 25 Fischereiveranstaltungen
1 Fischereiveranstaltungen am Wasser sind mindestens 14 Tage im Voraus der Kantonalen Fischerei - aufsicht zu melden.
2 Aufwände und spezielle Einsätze der Kantonalen Fischereiaufsicht werden dem Veranstalter in Rech - nung gestellt.
3 Jegliche Art von Wettfischen ist untersagt. VI. Besondere Bestimmungen
§ 26 Fischereirechtliche Bewilligung für technische Eingriffe
1 Für technische Eingriffe in Gewässer gemäss Art. 8 des Bundesgesetzes über die Fischerei vom 21. Juni 1991 ist eine fischereirechtliche Bewilligung des AUE nötig.
2 Das AUE kann für Neuanlagen Auflagen gemäss Art. 9 und für bestehende Anlagen Massnahmen gemäss Art. 10 des Bundesgesetzes vorschreiben.
3 Wird das Gesuch zu einem technischen Eingriff in ein Gewässer bei einer anderen Dienststelle als dem AUE eingereicht, hat diese dem AUE davon Kenntnis zu geben.
4 Die zuständige Bewilligungsinstanz hat allfällige Auflagen des AUE in den Bewilligungsentscheid
5) Softwarebedingte, redaktionelle Einfügung von Gliederungsziffern oder -buchstaben.
6)
§ 24 samt Titel in der Fassung des RRB vom 11. 2. 2014 (wirksam seit 1. 1. 2014, publiziert am 15. 2. 2014).
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Fischereiverordnung
§ 27 Meldung von technischen Eingriffen und von Unterhaltsmassnahmen
1 Jeder bewilligte technische Eingriff in ein Gewässer muss mindestens 14 Tage vor Beginn der Arbei - ten dem AUE mitgeteilt werden.
2 Kanalabschläge, Bachbettreinigungen und ähnliche Unterhaltsmassnahmen müssen den Bedürfnissen der Fischerei Rechnung tragen. Solche Arbeiten sind im Einvernehmen mit dem AUE durchzuführen. Sie müssen mindestens 14 Tage vor Beginn dem AUE gemeldet werden. Dieses setzt die betroffenen Pachtenden davon in Kenntnis. Die Kantonale Fischereiaufsicht entscheidet über allfällig nötige Abfi - schungen.
§ 28 Verbot der Fischereiausübung
1 Bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung kann das AUE die Ausübung der Fischerei für eine Dauer von bis zu fünf Jahren verbieten.
§ 29 Rechtsschutz
1 Gegen Verfügungen des AUE steht den Betroffenen nach den Bestimmungen des Gesetzes betref - fend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt vom 22. April
1976 ein Rekursrecht an das WSU zu; vorbehalten bleibt Abs. 2.
2 Ergeht eine Verfügung des AUE im Rahmen eines durch eine andere Behörde koordinierten Bewilli - gungsverfahrens, so richtet sich das Rekursrecht nach den Bestimmungen des entsprechenden Bewilli - gungsverfahrens. VII. Schlussbestimmung Diese Verordnung ist zu publizieren. Sie wird unter Vorbehalt der Genehmigung durch das Eidgenös - sische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation am 1. April 2011 wirksam. Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung zum Gesetz über die Fischerei im Kanton Basel- Stadt (Fischereiverordnung) vom 18. März 2003 aufgehoben.
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Fischereiverordnung Anhang Anhang Schonzeiten und Mindestfangmasse, geschützte Fisch- und Krebsarten
1. Für die nachgenannten Fischarten werden folgende Schonzeiten und Mindestfangmasse festgesetzt:
Fischart Schonzeiten Mindestmass Aal keine 50 cm Aesche 1. Februar bis 30. April 35 cm Bachforelle / Flussforelle / Seeforelle 1. Oktober bis Ende Februar 35 cm Bachforelle in Wiese und Birs 1. Oktober bis Ende Februar 26 cm Barbe 1. Mai bis 15. Juni 35 cm Barsch (Egli) keine 18 cm Hecht
15. Februar bis 15. Mai (ausser in
Wiese, Riehenteich und Birs)
50 cm Karpfen keine 35 cm Schleie 15. Mai bis 30. Juni 25 cm Trüsche 1. November bis Ende Februar 50 cm Zander
1. April bis 31. Mai (ausser in Wiese,
Riehenteich und Birs)
45cm
2. Die nachstehenden in ihrem Bestand gefährdeten Fisch- und Krebsarten sind geschützt: Strömer,
Schneider, Bitterling, Groppe, Moderlieschen, Nase, Bachneunauge, Steinbeisser / Dorngrundel, Gründling, Schlammpeitzger / Moorgrundel, Meerforellen, Lachs, Edelkrebs, Steinkrebs und Doh- lenkrebs.
3. Das Mindestmass der in Ziff. 1 bezeichneten Fische bezieht sich auf die Länge, gemessen von der
Kopfspitze bis zu den Spitzen der natürlich ausgebreiteten Schwanzflosse.
4. Fische, die das Fangmindestmass nicht erreichen, geschont oder geschützt sind, müssen sofort wieder
sorgfältig in das Gewässer zurückgesetzt werden. Lässt sich ein Fisch nicht ohne Verletzung vom Haken lösen, so ist der Angelhaken vom Vorfach abzuschneiden. Die Fische müssen mit angefeuch- teten Händen oder nassen Tüchern möglichst schonend angefasst werden.
5. Für alle Flusskrebsarten gilt ein generelles Fang- und Entnahmeverbot. Das Fang- und Entnahme-
verbot gilt nicht für die Kantonale Vollzugsbehörde.
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