Verordnung über die Geschäftsführung und Entschädigung der vormundschaftlichen Organe (215.100)
INHALT
Verordnung über die Geschäftsführung und Entschädigung der vormundschaftlichen Organe
- Verordnung über die Geschäftsführung und Entschädigung der vormundschaftlichen Organe
- Art. 1 Personen-, Funktions- und Berufsbezeichnungen in dieser Verordnung be-
- Art. 6 Die Vormundschaftsbehörde ist verpflichtet, über ihre Amtshandlungen
- Artikel 12 der Verordnung über die Gemeinde-, Kreis- und Bezirksar- chive
- Art. 8 Die Vormundschaftsbehörde sorgt für die gesetzliche Veröffentlichung der
- Art. 9 Die Aufnahme eines öffentlichen I nventars im Sinne des Artikels 398 Ab-
- Art. 10 W
- Art. 1 1
- Art. 15 Mit Zustimmung der Vormundschaf tsbehörde (Art. 421 Ziff. 1 ZGB) 5 )
- Art. 16 Der Vormund, Beirat oder Beistand ha t bei der Rechnungsablage der Vor-
- Art. 18 Die Vormundschaftsbehörde prüft die Rechnung sowohl hinsichtlich der
- Art. 20 Der Vormund, Beirat oder Beistand hat der betreuten Person auf Begehren
- Art. 21 Die Entschädigung des Präsidenten, der Mitglieder und des Aktuars der
- Art. 23 Ausserdem beziehen d er Präsident und der Aktuar als Entschädigung für
- Art. 25 Für die Berechnung der von den Vorm undschaftsbehörden gemäss Artikel
- Art. 27 Vormünder, Beiräte und Beistände haben Anspruch auf Ersatz der ausge-
- Art. 29 Treuhänder und patentierte Rechtsanwälte können nur mit vorgängiger
- Art. 32 Mit Inkrafttreten dieser Verordnung werden aufgehoben:
- Art. 33 Diese Verordnung tritt mit dem revidierten Einführungsgesetz zum
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