Verordnung über die Geschäftsführung und Entschädigung der vormundschaftlichen Organe
Verordnung über die Gesc häftsführung und Ent- schädigung der vormundschaftlichen Organe Gestützt auf Art. 66 EGzZGB
1 ) von der Regierung erlassen am 12. Juli 1994 I. Allgemeines
Art. 1 Personen-, Funktions- und Berufsbezeichnungen in dieser Verordnung be-
ziehen sich auf beide Geschlechter, soweit sich aus dem Sinn der Verord- nung nicht etwas anderes ergibt. Gleichstellung der Geschlechter II. Geschäftsführung
1. AUFSICHTSBEHÖRDE
Art. 2
2 )
1 Die Kreise sorgen unter der Aufsicht des Kantonsgerichts für eine hinrei- chende Ausbildung, Instruktion und Beratung der Vormundschaftsbehör- den. Ausbildung, Instruktion und Beratung
2 Das Kantonsgericht kann hierüber entsprechende Weisungen erlassen.
3
...
Art. 3
3 )
1) BR 210.100
2) Fassung bzw. Aufhebung gemäss Veror dnung über die Anpassung regierungsrät- licher Erlasse im Zusammenhang mit de r Reorganisation und der Neuunterstel- lung des Amtes für Zivilrecht vom 1. Februar 2005; tritt rückwirkend auf den
1. Januar 2005 in Kraft Aufgehoben gemäss Verordnung über die Anpassung regierungsrätlicher Erlasse im Zusammenhang mit der Reorganisati on und der Neuunterstellung des Amtes für Zivilrecht vom 1. Februar 2005; tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2005 in Kraft
2. VORMUNDSCHAFTSBEHÖRDE
Art. 4
1 Der Kreispräsident nimmt den Mitg liedern und Stellvertretern der Vor- mundschaftsbehörde bei ihrem Amtsan tritt nach folgender Formel das Handgelübde ab: Handgelübde
2 «Ihr, als gewählte Mitglieder (und Stellvertreter) der Vormundschaftsbe- hörde, gelobt, dass ihr nach bestem Wissen und Gewissen alle Pflichten Eures Amtes erfüllen wollet.»
3 Worte des Gelübdes: «Ich gelobe es.»
Art. 5
1 )
Art. 6 Die Vormundschaftsbehörde ist verpflichtet, über ihre Amtshandlungen
ein Protokoll zu führen. Sämtliche Vormundschaftsfälle sollen in einer ta- bellarischen Übersicht verzeichnet werden. Die Akten sind in einem feu- erfesten und sicheren Archiv aufzubewahren. Protokoll und tabellarische Übersicht
Art. 7
1 Nach Beendigung einer vormundsch aftlichen Massnahme ist die Vor- mundschaftsbehörde verpflichtet, sämtliche vom Vorm und, Beirat oder Beistand angelegten Akten gegen Em pfangsbescheinigung in eigene Ver- wahrung zu nehmen. Aktensicherung
2
Artikel 12 der Verordnung über die Gemeinde-, Kreis- und Bezirksar- chive
2 ) findet entsprechende Anwendung.
3 Verzichten die berechtigten Pers onen schriftlich auf eine Geltendma- chung der Verantwortlichkeit, so si nd diesen die Abrechnungsakten samt Belegen auszuhändigen. Die übrige n Akten können mit Ausnahme der Protokolle und Beschlüsse vernichtet werden.
Art. 8 Die Vormundschaftsbehörde sorgt für die gesetzliche Veröffentlichung der
Anordnung und Aufhebung von vormundschaftlichen Massnahmen. Veröffentli-
1) Aufgehoben gemäss Verordnung über di e Anpassung regierungsrätlicher Erlasse im Zusammenhang mit der Reorganisati on und der Neuunterstellung des Amtes für Zivilrecht vom 1. Februar 2005; tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2005 in Kraft
2) BR 490.150
3. VORMUND, BEIRAT, BEISTAND
Art. 9 Die Aufnahme eines öffentlichen I nventars im Sinne des Artikels 398 Ab-
satz 3 ZGB
1 ) folgt nach den Vorschriften über das öffentliche Inventar des Erbrechts. Inventa r
Art. 10 W
ertschriften, Kostbarkeiten, wich tige Dokumente und dergleichen (Art.
399 ZGB)
2 ) sind in offenem oder geschlo ssenem Depot einer im Kanton domizilierten Bank zu verwahren, die dem Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen unterstellt ist und über eine feuer- und einbruchsichere Stahlkammeranlage oder eine ähnliche Einrichtung verfügt. Aufbewahrung von Wertschriften
Art. 1 1
Bares Geld der betreuten Person (Art. 401 ZGB)
3 ) ist, soweit es für diese nicht benötigt wird, ohne Verzug ge mäss den nachfolgenden Bestimmun- gen zinstragend anzulegen. Im Rahmen von Artikel 15 kann auch eine An- lage in Sachwerten erfolgen. Vermögensanlage
1. Grundsatz
Art. 12
1 Als Werttitel, welchen unter Aussc hluss der Verantwortlichkeit des Vor- mundes und der Vormundschaftsbehörde di e erforderliche Sicherheit zu- kommt, werden bezeichnet:
2. Mündelsichere Anlagen a) Obligationen der Eidgenossenschaft, der Kantone sowie der Banken und Institute gemäss Buchstabe e Absatz 2 dieser Bestimmung; b) Obligationen von Anstalten, Korporationen und Unternehmungen, für welche die Eidgenossenschaft od er ein Kanton von Gesetzes wegen haftet; c) Grundpfandforderungen (Grundpfandverschreibungen, Schuldbriefe, Gülten), an Grundstücken, mit Ausnahme von industriellen Liegen- schaften und Hotels, bis zum Betrag von 60 % des amtlich geschätz- ten Verkehrswertes; d) Pfandbriefe der Pfandbriefzentr alen gemäss Bundesgesetz über die Ausgabe von Pfandbriefen vom 25. Juni 1930
4 ) ; e) Sparhefte bzw. -konti von Bankinstituten, die dem Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen 5 ) unterstellt und zur Entgegennahme von
1) SR 210
2) SR 210
3) SR 210
4) SR 211.423.4
5) SR 952.0
Spareinlagen er mächtigt sind, bi s zu dem gemäss Bankengesetz kon- kursprivilegierten Betrag je Institut.
2 Die Beschränkung auf diese Höchstsumme gilt nicht für Spar- und Kon- toeinlagen bei inländischen Ba nken mit Staatsgarantie.
Art. 13
1 Mit Zustimmung der Vormundschafts behörde kann unter deren Verant- wortlichkeit (Art. 426 ZGB) 1 ) das Vermögen betreuter Personen in Obli- gationen, Sparheften und Konten von Bankinstituten, welche dem Bun- desgesetz über die Banken und Sparkassen
2 ) unterstehen, der darin vor- gesehenen Revision unterstellt sind und öffentlich Rechnung ablegen, an- gelegt werden.
3. Andere Anlagen
2 Unter den gleichen Voraussetzungen ist eine Anlage in zinstragenden Sparversicherungen bei in der Schw eiz zugelassenen Versicherungsgesell- schaften zulässig.
3 Den Wert von Fr. 500 000.– übersteige nde Anlagen im Sinne dieser Be- stimmung bedürfen der vorherigen Ge nehmigung durch das Kantonsge- richt.
Art. 14
1 Fällt einer betreuten Person aus Erbschaft, Schenkung und dergleichen Vermögen zu oder besass sie schon vor Errichtung der Massnahme Ver- mögen, so können mit Genehmigung der Vormundschaftsbehörde auch andere als die für Neuanlagen zulässigen Vermögenswerte in die vor- mundschaftliche Verwaltung überno mmen werden, soweit die Umstände es rechtfertigen.
4. Bestehende Kapitalanlagen
2
3 )
Artikel 13 Absatz 3 findet entsprechende Anwendung.
3 Kapitalanlagen, die nicht genügende Sicherheit bieten, sind durch sichere Anlagen zu ersetzen. Die Umwandlung is t nicht zur Unzeit, sondern unter Wahrung der Interessen der betreute n Person vorzunehmen (Art. 402 ZGB).
4 )
Art. 15 Mit Zustimmung der Vormundschaf tsbehörde (Art. 421 Ziff. 1 ZGB) 5 )
kann eine Kapitalanlage vorgenomme n werden durch Erwerb von land- wirtschaftlichen oder gewerblich en Grundstücken, Wohnhäusern oder
5. Anlage in Sachwerten
1) SR 210
2) SR 952.0
3) Fassung gemäss RB vom 12. September 1995
4) SR 210
5) SR 210
Bauland , namentlich wenn besondere gegenwärtige oder künftige persön- liche Interessen der betreute n Person dafür vorliegen.
Art. 16 Der Vormund, Beirat oder Beistand ha t bei der Rechnungsablage der Vor-
mundschaftsbehörde über die persönlichen Verhältnisse der betreuten Per- son schriftlich Bericht zu erstatten, und zwar auch dann, wenn kein Vermögen vorhanden ist. Berichterstattung
Art. 17
1 Die Rechnung des Vormundes, Beirates oder Beistandes ist spätestens alle zwei Jahre auf Ende des Kalenderjahres abzuschliessen. Rechnung des Vormundes
1. Führung und Ablage
2 Sie hat sämtliche Einnahmen und Ausgaben während der Rechnungspe- riode und eine Übersicht über den Stand des Vermögens zu enthalten und ist im Doppel auszufertigen.
3 Alle Einnahmen und Ausgaben sollen mit den erforderlichen Bescheini- gungen belegt werden. Bei der Rechnungsablage sind sämtliche Vermö- gensnachweise vorzulegen.
4 Die Rechnung ist vom Vormund, Beirat oder Beistand zu unterzeichnen.
Art. 18 Die Vormundschaftsbehörde prüft die Rechnung sowohl hinsichtlich der
gesetzlichen Erfordernisse als auch der Zweckmässigkeit der Verwaltung und der Richtigkeit.
2. Prüfung
Art. 19
1 Die Vormundschaftsbehörde trägt da s Ergebnis der genehmigten Rech- nungsprüfungen in das Vormundschaftsregi ster ein. Ein Doppel der Rech- nung ist im Archiv aufzubewahren, das andere mit dem Genehmigungs- vermerk dem Vormund, Beirat oder Beistand zu erstatten.
3. Genehmigung
2 Wenn die betreute Person mindestens sechzehn Jahre alt und urteilsfähig ist, hat ihr die Vormundschaftsbehör de in jedem Falle vom Ergebnis und der Genehmigung der Rechnung Mitteilung zu machen.
Art. 20 Der Vormund, Beirat oder Beistand hat der betreuten Person auf Begehren
jederzeit Einsicht in Rechnung und Belege zu gewähren.
4. Einsicht
III. Entschädigungs- und Gebührenordnung
1. VORMUNDSCHAFTSBEHÖRDE
Art. 21 Die Entschädigung des Präsidenten, der Mitglieder und des Aktuars der
Vormundschaftsbehörde ist Sache des Kreises. Entschädigung der Funktionäre
Art. 22
1 ) Die Taggelder für Sitzungen, Einvern ahmen, Inventaraufnahmen, Augen- scheine usw., die Reiseentschädigungen und Entschädigungen für das Übernachten ausserhalb des Wohnortes bemessen sich nach den gemäss Kostentarif im Zivilverfahren für den Präsidenten, die Mitglieder und den Aktuar des Bezirksgerichtes jeweils geltenden Ansätzen. Taggelder, Reiseent- schädigung, Entschädigungen für Übernachten
Art. 23 Ausserdem beziehen d er Präsident und der Aktuar als Entschädigung für
Präsidial- und Kanzleigeschäfte: Präsidial- und Kanzleigeschäfte a) für Besprechungen und sonstigen Zeitaufwand je Stunde Fr. 30.– b) für Ausfertigungen und einfache Korrespondenzen: für jede Originalseite Fr. 10.– für jede Seite Vervielfältigung Fr. 05.– für jede Vorladung von Behördenmitgliedern, Par- teien, Zeugen, Experten usw. Fr. 3.–
Art. 24
2 )
1 Der Kreisrat kann für den Präsidenten und den Aktuar eine fixe Besol- dung vorsehen. Fixe Besoldung
2 In diesem Fall bestimmt der Krei srat, ob und wieweit dennoch ein An- spruch auf Taggelder und Entschädigungen für Präsidial- und Kanzleige- schäfte besteht.
Art. 25 Für die Berechnung der von den Vorm undschaftsbehörden gemäss Artikel
46 Absatz 1 des EG zum ZGB
3 ) erhobenen Gebühren gelten unter Vorbe- halt des Artikels 26 die Ansätze der Artikel 22 und 23. Dabei werden die Sitzungsspesen für den einzelnen Fall n ach Zeitaufwand im Verhältnis zu Gebühren
1. Berechnung
1) Fassung gemäss RB vom 27. März 2000
2) Fassung gemäss RB vom 27. März 2000
3) BR 210.100
den Gesamtkosten der Sitzung b erechne t. Die Barauslagen sind im Einzel- fall zu den Gebühren zu schlagen.
Art. 26
1 Für die Genehmigung von Rechtsgeschäften werden folgende je nach Zeitaufwand und Tragweite abzu stufende Gebühren erhoben:
2. Ansätze a) Zustimmung zu ge nehmigungspflichtigen Rechtsgeschäften ni cht vermögensrechtli- cher Natur Fr. 50.– bis 300.– b) Genehmigung von Berichten, Inventaren usw. Fr. 100.– bis 0500.– c) Zustimmung zu Grundstückgeschäften, Erb- teilungsverträgen und zu den übrigen genehmigungspflichtigen Rechtsgeschäften vermögensrechtlicher Natur sowie Geneh- migung von Vermögens- und Kassenabrech- nungen Fr. 100.– bis 1000.–
2 In besonders bedeutungsvollen oder zeitraubenden Fällen darf die Vor- mundschaftsbehörde den Tarifansat z erhöhen, höchstens jedoch verdop- peln.
2 Die Erhebung von Gebühren gemäss dies em Artikel schliesst jede wei- tere Rechnungsstellung aus.
2. VORMUND, BEIRAT ODER BEISTAND
Art. 27 Vormünder, Beiräte und Beistände haben Anspruch auf Ersatz der ausge-
wiesenen und von der Vormundschaftsbehörde als gerechtfertigt erachte- ten Barauslagen. Barauslagen
Art. 28
1 Vormünder, Beiräte und Beistände haben Anspruch auf eine von der Vor- mundschaftsbehörde anlässlich der Rechnungsprüfung oder der Berichts- genehmigung festzusetzende Entschädigung von Fr. 200.– bis 1000.– pro Jahr. Entschädigung
1. im allgemeinen
2 Bei besonderer Beanspruchung kann dieser Betrag angemessen erhöht, höchstens jedoch verdoppelt werden.
3 Vorbehalten bleiben abweichende Regelungen bei den Amtsvormund- schaften.
4
1 ) Die von den Sozialdiensten des ka ntonalen Sozialamtes geführten Mandate sind mit 3 000 Franken pro be treute Person und Kalenderjahr zu entschädigen. Bezieht sich die Betr euung auf mehrere Personen der glei- chen Familie, ist die Entschädigung fü r jede einzelne Person geschuldet, sofern die Art der Betreuung nicht identisch ist.
Art. 29 Treuhänder und patentierte Rechtsanwälte können nur mit vorgängiger
Zustimmung der Vormundschaftsbehörde und nur für konkrete fachspe- zifische Verrichtungen den Tarif ihre s Berufsverbandes in Rechnung stel- len.
2 )
2. Besondere Verrichtungen
Art. 30
3 )
1 Barauslagen und Entschädigungen werden aus der Kasse der Vormund- schaftsbehörde vergütet. Die Vorm undschaftsbehörde erhebt hiefür und für ihre eigene Beanspruchung währe nd der Berichtsperiode anlässlich der Rechnungsprüfung oder der Berichtsgene hmigung zu Lasten der betreuten Person nebst den Barauslagen folg ende Entschädigungsbeiträge: Finanzierung a) Vom Einkommen (jede Art von Einkommen, einschliesslich Renten etc. mit Ausnahme von Unterstützungsleistungen je- der Art, Abfindungen und Vermögenserträgen): 2% pro Jahr b) vom Liegenschaftsertrag 4% pro Jahr c) vom Kapitalvermögen 4‰ pro Jahr
2 Diese Entschädigungsbeiträge dürfen 200% der dem Vormund, Beistand oder Beirat ausgerichteten Ents chädigung nicht übersteigen.
3 Hinzu kommen die Entschädigungen für besondere Verrichtungen im Sinne von Artikel 29.
4 Umfasst die vormundschaftliche Massnahme weder Einkommens- noch Vermögensverwaltung, so werden die im Sinne von Artikel 27 bis 29 aus- zurichtenden Beträge direkt bei der Person erhoben, auf die sich die Mass- nahme bezieht.
1) Einfügung gemäss RB vom 16. Dezember 2003; tritt am 1. Januar 2004 in Kraft
2) Für Rechtsanwälte richtet sich der Tarif nun nach der Verordnung über Bemes- sung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte; BR 310.250
3) Fassung gemäss RB vom 12. September 1995
3. KASSEN- UND RECHNUNGSFÜHRUNG TRAGUNG DER UNGEDECKTEN KOSTEN
Art. 31
1
1 ) Die Vormundschaftsbehörde ist zur Kassen- und Rechnungsführung verpflichtet und hat dem Kreisr at jährlich Rechnung abzulegen. Zuständigkeit
2 Für die Kosten, Spesen- und Entsch ädigungsbeiträge, welche durch die Einnahmen nach Massgabe dieser Verordnung nicht gedeckt werden, hat der Kreis aufzukommen. IV. Schlussbestimmungen
Art. 32 Mit Inkrafttreten dieser Verordnung werden aufgehoben:
Aufhebung von Erlassen a) die Verordnung über die Aufbewahrung und Anlage von Mündelver- mögen vom 29. Dezember 1980
2 ) ; b) die Entschädigungs- und Gebühr enordnung für die Vormundschafts- behörden vom 7. Juli 1975
3 )
.
Art. 33 Diese Verordnung tritt mit dem revidierten Einführungsgesetz zum
Schweizerischen Zivilgesetzbuch in Kraft 4 ) . Inkrafttreten
1) Fassung gemäss RB vom 27. März 2000
2) AGS 1980, 770
3) AGS 1975, 850
4) Mit RB vom 27. Juni 1994 auf den 1. Oktober 1994 in Kraft gesetzt
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