Vollziehungsverordnung zum Schweizerischen Obligationenrecht (Miete und Pacht von Wo... (219.800)
INHALT
Vollziehungsverordnung zum Schweizerischen Obligationenrecht (Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen)
- Vollziehungsverordnung zum Schweizerischen Obligationenrecht (Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen)
- Art. 1 Jeder Bezirk hat eine Schlichtungsbehörde.
- Art. 4 Die Aufsicht über die Schlichtungs behörden obliegt dem Departement des
- Art. 6 Das Bezirksgericht meldet Zusa mmensetzung und Adre sse der Schlich-
- Art. 7 Personen-, Funk tions- und Berufsbezeichnungen in dieser Verordnung be-
- Art. 8 Die Aufgaben der Schlichtungsbehör de richten sich nach den bundes-
- Art. 9 Die Schlichtung sbehörde ist Hinter legungsstelle für Mietzinse im Sinne
- Art. 13 Es gelten sinngemäss die Vorschriften der Zivilprozessordnung
- Art. 17 Mit Eingabe des Gesuches bei der Schlichtungsbehörde tritt die Streitan-
- Art. 20 In den Fällen gemäss Artikel 12 Absa tz 1 erhebt die Schlichtungsbehörde
- Art. 21 Die Schlichtung sbehörde lädt die Part eien schriftlich zur Verhandlung vor.
- Art. 27 Der Entscheid ist zu begründen, schr iftlich auszufertigen, mit einer
- Art. 28 Für das Verfahren vor der Schlichtungs behörde als Schiedsgericht sind die
- Art. 29 Der schiedsgeri chtlichen Erledigung hat in jedem Fall ein Einigungsver-
- Art. 30 Das Verfahren vor der Schlichtungs behörde ist im Rahmen des Bundes-
- Art. 31 Bei m utwilliger Prozessführung kann die fehlbare Partei ganz oder teil-
- Art. 32 Die Berechnung der amtlichen Kosten richtet sich nach der Verordnung
- Art. 33 Im Verfahren vor Gerichtsinstanzen gelten sinngemäss die Vorschriften
- Art. 34 Hat die Schlich tungsbehörde das Ni chtzustandekommen einer Einigung
- Art. 35 Gegen En tscheide der Schlichtungs behörde im Sinne von Artikel 12 Ab-
- Art. 37 Die Feststellung des Streitbetrages erfolgt gemäss den Bestimmungen von
- Art. 38 Die Eingab e an das Gericht hat den Erfordernissen gemäss Artikel 82 der
- Artikel 218 Zivilprozessordnung beim Kantonsgericht anfechtbar. V. Administrative Bestimmungen
- Art. 41 Die zuständigen Gerichtsinstanzen haben ein Doppel der Urteile über an-
- Art. 42 Die Regierung bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. 2 )
- Art. 43 Auf den Zeitpunkt des Inkraftt retens werden aufgehoben:
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