Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit (320.060)
INHALT
Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit
- Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit
- Art. 5 Gegenstand eines Schiedsv erfahrens kann jeder Anspruch sein, welcher
- Art. 6
- Art. 7 Jede Bestimmung einer Schiedsklaus el, welche die Beiziehung von Juri-
- Art. 8
- Art. 9 Der Zwischenentscheid, in dem das Schiedsgericht sich für zuständig oder
- Artikel 36 Buchstabe b. Weiterziehung
- Art. 12 Können die Parteien sich über die Bestellung des Einzelschiedsrichters
- Art. 17 Die Parteien können jederzeit bei der in Artikel 3 vorgesehenen richterli-
- Art. 20 Der Ausstand muss bei Beginn des Verfa hrens oder sobald der Antragstel-
- Artikel 3 vorgesehene richterliche Behörde nach Anhörung des Schiedsgerichtes, inwieweit die Proze sshandlungen, bei denen der ersetzte
- Art. 25 Das gewählte Verfahren hat auf je den Fall die Gleichberechtigung der
- Art. 32 Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, kann das Schiedsge-
- Art. 34 Das Vorliegen einer den Streit bee ndigenden Einigung der Parteien wird
- Art. 36 Gegen den Schiedsspruch kann bei der in Artikel 3 vorgesehenen richterli-
- Art. 38 Die Nichtigkeitsbeschwerde hat kein e aufschiebende Wirkung. Die in
- Artikel 3 vorgesehene richterliche Behörde kann ihr jedoch auf Gesuch
- Art. 39 Die mit der Nichtigkeitsbeschwerde be fasste richterliche Behörde kann,
- Art. 41 Die Revision kann verlangt werden:
- Art. 42 Das Revisionsgesuch ist binnen 60 Tagen seit Entdeckung des Revisions-
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