Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit (320.060)
CH - GR

Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit

Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit Angenommen von der Konferenz kantonale r Justizdirektoren am 27. März
1969 Vom Bundesrat genehmigt am 27. August 1969 (Stand am l. Juli 1973) I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
1 Das Konkordat ist auf jedes Verfahren vor einem Schiedsgericht an- wendbar, das seinen Sitz in einem Konkordatskanton hat. Anwendungs- bereich
2 Vorbehalten bleibt die Anwendung abweichender Schiedsordnungen pri- vater oder öffentlich-rechtlicher Körp erschaften und Organisationen sowie von Schiedsabreden, soweit diese nicht gegen zwingende Vorschriften des Konkordates verstossen.
3 Zwingend sind folgende Vorschriften des Konkordates: Art. 2 Abs. 2 und
3, Art. 4–9, 12, 13 und 18–21, 22 Abs. 2, 25–29, 31 Abs. 1, 33 Abs. 1 Buchstaben a–f, Abs. 2 und 3, 36–46.
Art. 2
1 Der Sitz des Schiedsgerichtes befi ndet sich an dem Ort, der durch Ver- einbarung der Parteien oder durch die von ihnen beauftragte Stelle oder in Ermangelung einer solchen Wahl durch Beschluss der Schiedsrichter be- zeichnet worden ist. Sitz des Schiedsgerichtes
2 Haben weder die Parteien noch die von ihnen beauftragte Stelle oder die Schiedsrichter diesen Ort bezeichnet, so hat das Schiedsgericht seinen Sitz am Ort des Gerichtes, das beim Fehlen einer Schiedsabrede zur Beurtei- lung der Sache zuständig wäre.
3 Sind mehrere Gerichte im Sinne des vorstehenden Absatzes zuständig, so hat das Schiedsgericht seinen Sitz am Ort der richterlichen Behörde, die als erste in Anwendung von Artikel 3 angerufen wird.
Art. 3
1 ) Das obere ordentliche Zivilgericht de s Kantons, in dem sich der Sitz des Schiedsgerichtes befindet, ist unter Vorbehalt von Artikel 45 Absatz 2 die zuständige richterliche Behörde, welche Zuständige richterliche Behörde am Sitz des Schieds- gerichtes
1) Vgl. dazu Art. 156 und 157 ZPO, BR 320.000
a) die Schiedsrichter ernennt, wenn diese nicht von den Parteien oder einer von ihnen beauftragten Stelle bezeichnet worden sind; b) über die Ablehnung und die Abberufung von Schiedsrichtern ent- scheidet und für deren Ersetzung sorgt; c) die Amtsdauer der Schiedsrichter verlängert; d) auf Gesuch des Schiedsgericht es bei der Durchführung von Beweis- massnahmen mitwirkt; e) den Schiedsspruch zur Hinter legung entgegennimmt und ihn den Par- teien zustellt; f) über Nichtigkeitsbeschwerden und Revisionsgesuche entscheidet; g) die Vollstreckbarkeit des Sc hiedsspruches bescheinigt. II. Schiedsabrede
Art. 4
1 Schiedsabrede wird als Schiedsvertrag oder als Schiedsklausel abge- schlossen. Schiedsvertrag und Schieds- klausel
2 Im Schiedsvertrag unterbreiten die Parteien eine bestehende Streitigkeit einem Schiedsgericht zur Beurteilung.
3 Die Schiedsklausel kann sich nur auf künftige Streitigkeiten beziehen, die sich aus einem bestimmten R echtsverhältnis ergeben können.

Art. 5 Gegenstand eines Schiedsv erfahrens kann jeder Anspruch sein, welcher

der freien Verfügung der Parteien unter liegt, sofern nicht ein staatliches Gericht nach einer zwingenden Gese tzesbestimmung in der Sache aus- schliesslich zuständig ist. Gegenstand des Schiedsver- fahrens

Art. 6

1 Die Schiedsabrede bedarf der Schriftform. For m
2 Sie kann sich aus der schriftlichen Erklärung des Beitritts zu einer juri- stischen Person ergeben, sofern diese Erklärung ausdrücklich auf die in den Statuten oder in einem sich dara uf stützenden Reglement enthaltene

Art. 7 Jede Bestimmung einer Schiedsklaus el, welche die Beiziehung von Juri-

sten im Schiedsverfahren als Schiedsrichter, Sekretär oder Parteivertreter untersagt, ist nichtig. Zulassung von Juristen

Art. 8

1 Werden die Gültigkeit oder der Inhalt und die Tragweite der Schiedsab- rede vor dem Schiedsgericht bestritten, so befindet dieses über seine ei- gene Zuständigkeit durch Zwischen- oder Endentscheid. Zuständigkeit des Schiedsgerichtes
2 Die Einrede der Unzuständigkeit des Schiedsgerichtes muss vor der Ein- lassung auf die Hauptsache erhoben werden.

Art. 9 Der Zwischenentscheid, in dem das Schiedsgericht sich für zuständig oder

unzuständig erklärt, unterliegt der Nichtigkeitsbeschwerde im Sinne von

Artikel 36 Buchstabe b. Weiterziehung

III. Bestellung und Ernennung der Schiedsrichter, Amtsdauer, Anhängigkeit
Art. 10
1 Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern, sofern die Parteien sich nicht auf eine andere ungerade Anzah l, insbesondere auf einen Einzel- schiedsrichter, geeinigt haben. Anzahl der Schiedsrichter
2 Die Parteien können jedoch ein au s einer geraden Anzahl von Mitglie- dern bestehendes Schiedsgericht vor sehen, das auch ohne Bestellung ei- nes Obmanns entscheidet.
Art. 11
1 Die Parteien können den oder die Schi edsrichter in gegenseitigem Ein- vernehmen, sei es in der Schiedsabr ede oder einer späteren Vereinbarung, bestellen. Sie können den oder die Schiedsrichter auch durch eine von ih- nen beauftragte Stelle bezeichnen lassen. Bestellung durch die Parteien
2 Wird ein Schiedsrichter nicht namentlich, sondern lediglich der Stellung nach bezeichnet, so gilt als bestellt, wer diese Stellung bei Abgabe der An- nahmeerklärung bekleidet.
3 Beim Fehlen einer Vereinbar ung oder einer Bezeichnung im Sinne von Absatz 1 bestellt jede Partei eine gleiche Anzahl von Schiedsrichtern; die so bestellten Schiedsrichter wählen einstimmig einen weiteren Schieds- richter als Obmann.
4 Weist das Schiedsgericht eine gera de Anzahl von Schiedsrichtern auf, so haben die Parteien zu vereinbaren, dass entweder die Stimme des Ob- manns bei Stimmengleichheit den Ausschlag gibt oder dass das Schieds- gericht einstimmig oder mit qualifizierter Mehrheit entscheidet.

Art. 12 Können die Parteien sich über die Bestellung des Einzelschiedsrichters

nicht einigen oder bestellt eine Part ei den oder die von ihr zu bezeichnen- den Schiedsrichter nicht oder einigen die Schiedsrichter sich nicht über die Wahl des Obmanns, so nimmt auf An trag einer Partei die in Artikel 3 vorgesehene richterliche Behörde die Ernennung vor, sofern nicht die Schiedsabrede eine andere Stelle hierfür vorsieht. Ernennung durch die richterliche Behörde
Art. 13
1 Das Schiedsverfahren ist anhängig: Anhängigkeit a) von dem Zeitpunkt an, da eine Partei den oder die in der Schiedsklau- sel bezeichneten Schiedsrichter anruft; b) sofern die Schiedsklausel die Schiedsrichter nicht bezeichnet: von dem Zeitpunkt an, da eine Partei da s in der Schiedsklausel vorgese- hene Verfahren auf Bildung des Schiedsgerichtes einleitet; c) sofern die Schiedsklausel das Verfahren zur Bezeichnung der Schiedsrichter nicht regelt: von dem Zeitpunkt an, da eine Partei die in Artikel 3 vorgesehene richterliche Behörde um die Ernennung der Schiedsrichter ersucht; d) beim Fehlen einer Schiedsk lausel: von der Unterzeichnung des Schiedsvertrages an.
2 Wenn die von den Parteien anerka nnte Schiedsordnung oder die Schieds- abrede ein Sühneverfahren vorsehen, so gilt die Einleitung desselben als Eröffnung des Schiedsverfahrens.
Art. 14
1 Die Schiedsrichter haben die A nnahme des Amtes zu bestätigen. Annahme des Amtes durch die Schiedsrichter
2 Das Schiedsgericht ist erst dann ge bildet, wenn alle Schiedsrichter die Annahme des Amtes für die ihnen vorge legte Streitsache erklärt haben.
Art. 15
1 Im Einverständnis der Parteien kann das Schiedsgericht einen Sekretär bestellen. Sekretariat
2 Auf die Ablehnung des Sekretärs sind die Artikel 18–20 anwendbar.
Art. 16
1 Die Parteien können in der Schiedsabr ede oder in einer späteren Verein- barung das dem Schiedsgericht übertragene Amt befristen. Amtsdaue r
2 In diesem Falle kann die Amtsdauer, sei es durch Vereinbarung der Par- teien, sei es auf Antrag einer Partei oder des Schiedsgerichtes, durch Ent- scheid der in Artikel 3 vorgesehene n richterlichen Behörde jeweilen um eine bestimmte Frist verlängert werden.
3 Stellt eine Partei einen solchen Antrag, so ist die andere dazu anzuhören.

Art. 17 Die Parteien können jederzeit bei der in Artikel 3 vorgesehenen richterli-

chen Behörde wegen Rechtsverzögerung Beschwerde führen. Rechts- verzögerung IV. Ablehnung, Abberufung und Ersetzung der Schiedsrichter
Art. 18
1 Die Parteien können die Schiedsric hter aus den im Bundesgesetz vom
16. Dezember 1943 über die Organi sation der Bundesrechtspflege 1 ) ge- nannten Gründen für die Aussch liessung und Ablehnung der Bundesrich- ter sowie aus den in einer von ihne n anerkannten Schiedsordnung oder in der Schiedsabrede vorgese henen Gründen ablehnen. Ablehnung der Schiedsrichter
2 Ausserdem kann jeder Schiedsricht er abgelehnt werden, der handlungs- unfähig ist oder der wegen eines ente hrenden Verbrechens oder Vergehens eine Freiheitsstrafe verbüsst hat.
3 Eine Partei kann einen von ihr best ellten Schiedsrichter nur aus einem nach der Bestellung eingetretenen Gr und ablehnen, es sei denn, sie mache glaubhaft, dass sie damals vom Ab lehnungsgrund keine Kenntnis hatte.
Art. 19
1 Das Schiedsgericht kann abgelehnt werden, wenn eine Partei einen über- wiegenden Einfluss auf die Bestellung seiner Mitglieder ausübte. Ablehnung des Schiedsgerichtes
2 Das neue Schiedsgericht wird in dem in Artikel 11 vorgesehenen Verfah- ren gebildet.
3 Die Parteien sind berechtigt, Mitg lieder des abgelehnten Schiedsgerich- tes wiederum als Schiedsrichter zu bestellen.

Art. 20 Der Ausstand muss bei Beginn des Verfa hrens oder sobald der Antragstel-

ler vom Ablehnungsgrund Kenntnis hat verlangt werden. Frist
Art. 21
1 Im Bestreitungsfalle entscheidet die in Artikel 3 vorgesehene richterliche Behörde über den Ausstand. Bestreitung
2 Die Parteien sind dabei zu r Beweisführung zuzulassen.
1) SR 172
Art. 22
1 Jeder Schiedsrichter kann durch sc hriftliche Vereinbarung der Parteien abberufen werden. Abberufung
2 Auf Antrag einer Partei kann die in Artikel 3 vorgesehene richterliche Behörde einem Schiedsrichter aus wi chtigen Gründen das Amt entziehen.
Art. 23
1 Stirbt ein Schiedsrichter, hat er de n Ausstand zu nehmen, wird er abbe- rufen oder tritt er zurück, so wird er nach dem Verfahren ersetzt, das bei seiner Bestellung oder Ernennung befolgt wurde. Ersetzung
2 Kann er nicht auf diese Weise ersetzt werden, so wird der neue Schieds- richter durch die in Artikel 3 vorgesehe ne richterliche Behörde ernannt, es sei denn, die Schiedsabrede habe ihre m Inhalte nach als dahingefallen zu gelten.
3 Können die Parteien sich hierüber nicht einigen, so entscheidet die in

Artikel 3 vorgesehene richterliche Behörde nach Anhörung des Schiedsgerichtes, inwieweit die Proze sshandlungen, bei denen der ersetzte

Schiedsrichter mitgewirkt hat, weitergelten.
4 Ist die Amtsdauer des Schiedsgerichtes befristet, so wird der Lauf dieser Frist durch die Ersetzung eines oder me hrerer Schiedsrichter nicht ge- hemmt. V. Verfahren vor dem Schiedsgericht
Art. 24
1 Das Verfahren vor dem Schiedsgeric ht wird durch Vereinbarung der Par- teien oder in Ermangelung einer solc hen durch Beschluss des Schiedsge- richtes bestimmt. Bestimmung des Verfahrens
2 Wird das Verfahren weder durch Ve reinbarung der Parteien noch durch Beschluss des Schiedsgeric htes festgelegt, so ist das Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
1 ) sinngemäss anwendbar.

Art. 25 Das gewählte Verfahren hat auf je den Fall die Gleichberechtigung der

Parteien zu gewährleisten und jeder von ihnen zu gestatten: Rechtliches Gehör a) das rechtliche Gehör zu erlangen und insbesondere ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel tatsächlicher und rechtlicher Art vorzubringen; b) jederzeit im Rahmen eines ordnungsgemässen Geschäft sganges in die Akten Einsicht zu nehmen;
1) SR 273
c) den vom Schiedsgericht a ngeordneten Beweisverhandlungen und mündlichen Verhandlungen beizuwohnen; d) sich durch einen Beauftragten eigener Wahl vertreten oder verbei- ständen zu lassen.
Art. 26
1 Zur Anordnung vorsorglicher Massnah men sind allein die staatlichen Gerichte zuständig. Vorsorgliche Massnahmen
2 Die Parteien können sich jedoch fre iwillig den vom Schiedsgericht vor- geschlagenen vorsorglichen Massnahmen unterziehen.
Art. 27
1 Das Schiedsgericht nimmt die Beweise selber ab. Mitwirkung der richterlichen Behörde
2 Ist die Durchführung einer Beweis massnahme der staatlichen Gewalt vorbehalten, so kann das Schiedsgericht die in Artikel 3 vorgesehene rich- terliche Behörde um ihre Mitw irkung ersuchen. Diese handelt dabei gemäss ihrem kantonalen Recht.
Art. 28
1 Intervention und Streitverkündung setzen eine Schiedsabrede zwischen dem Dritten und den Streitparteien voraus. Intervention und Streitverkündung
2 Sie bedürfen ausserdem der Zu stimmung des Schiedsgerichtes.
Art. 29
1 Erhebt eine Partei die Verrechnungsei nrede und beruft sie sich dabei auf ein Rechtsverhältnis, welches das Schiedsgericht weder auf Grund der Schiedsabrede noch auf Grund einer n achträglichen Vereinbarung der Par- teien beurteilen kann, so wird das Schiedsverfahren ausgesetzt und der Partei, welche die Einrede erhoben ha t, eine angemessene Frist zur Gel- tendmachung ihrer Rechte vor dem zu ständigen Gericht gesetzt. Verrechnung
2 Hat das zuständige Gericht seinen Entscheid gefällt, so wird das Verfah- ren auf Antrag einer Partei wieder aufgenommen.
3 Sofern die Amtsdauer des Schiedsgeric htes befristet ist, steht diese Frist still, solange das Schiedsverfahren ausgesetzt ist.
Art. 30
1 Das Schiedsgericht kann einen Vors chuss für die mutmasslichen Verfah- renskosten verlangen und die Durc hführung des Verfahrens von dessen Leistung abhängig machen. Es bestimmt die Höhe des Vorschusses jeder Partei. Kostenvorschuss
2 Leistet eine Partei den von ihr verl angten Vorschuss nicht, so kann die andere Partei nach ihrer Wahl die gesamten Kosten vorschiessen oder auf
das Schiedsverfahren verzichten. Verzichtet sie, so sind die Parteien mit Bezug auf diese Streitsache nicht mehr an die Schiedsabrede gebunden. VI. Schiedsspruch
Art. 31
1 Bei den Beratungen und Abstimmungen haben sämtliche Schiedsrichter mitzuwirken. Beratung und Schiedsspruch
2 Der Schiedsspruch wird mit Stimmenmehrheit gefällt, sofern die Schiedsabrede nicht Einstimmigkeit ode r eine qualifizierte Mehrheit ver- langt (Art. 11 Abs. 4 bleibt vorbehalten).
3 Das Schiedsgericht entscheidet nach den Regeln des anwendbaren Rechts, es sei denn, die Parteien hätten es in der Schiedsabrede ermäch- tigt, nach Billigkeit zu urteilen.
4 Das Schiedsgericht darf einer Part ei nicht mehr oder, ohne dass beson- dere Gesetzesvorschriften es erlauben, anderes zusprechen, als sie ver- langt hat.

Art. 32 Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, kann das Schiedsge-

richt durch mehrere Schiedssprüche entscheiden. Teilschieds- sprüche
Art. 33
1 Der Schiedsspruch enthält: Inhalt des Schiedsspruches a) die Namen der Schiedsrichter; b) die Bezeichnung der Parteien; c) die Angabe des Sitzes des Schiedsgerichtes; d) die Anträge der Parteien oder, in Ermangelung von Anträgen, eine Umschreibung der Streitfrage; e) sofern die Parteien nicht ausdrü cklich darauf verzichtet haben: die Darstellung des Sachverhaltes, die rechtlichen Entscheidungsgründe und gegebenenfalls die Billigkeitserwägungen; f) die Spruchformel über die Sache selbst; g) die Spruchformel über die Höhe und die Verlegung der Verfahrens- kosten und der Parteientschädigungen.
2 Der Schiedsspruch ist mit dem Datum zu versehen und von den Schieds- richtern zu unterzeichnen. Die Unters chrift der Mehrheit der Schiedsrich- ter genügt, wenn im Schiedsspruch verm erkt wird, dass die Minderheit die Unterzeichnung verweigert.
3 Hat das Schiedsgericht lediglich Schi edsrichter zu ernennen, so ist Ab- satz 1 Buchstabe e nicht anwendbar.

Art. 34 Das Vorliegen einer den Streit bee ndigenden Einigung der Parteien wird

vom Schiedsgericht in der Form ei nes Schiedsspruches festgestellt. Einigung der Parteien
Art. 35
1 Das Schiedsgericht sorgt für die Hinterlegung des Schiedsspruches bei der in Artikel 3 vorgesehenen richterlichen Behörde. Hinterlegung und Zustellung
2 Der Schiedsspruch wird im Original und im Falle von Absatz 4 in ebenso vielen Abschriften hinterlegt, als Pa rteien am Verfahren beteiligt sind.
3 Ist der Schiedsspruch nicht in einer der Amtssprachen der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft abgefasst, so kann die Behörde, bei der er hinter- legt wird, eine beglaubi gte Übersetzung verlangen.
4 Diese Behörde stellt den Schiedsspru ch den Parteien zu und teilt ihnen das Datum der Hinterlegung mit.
5 Die Parteien können auf die Hinter legung des Schiedsspruches verzich- ten. Sie können ausserdem darauf verzichten, dass ihnen der Schieds- spruch durch die richterliche Behörde zugestellt wird; in diesem Falle er- folgt die Zustellung durch das Schiedsgericht. VII. Nichtigkeitsbeschwerde und Revision
1. NICHTIGKEITSBESCHWERDE

Art. 36 Gegen den Schiedsspruch kann bei der in Artikel 3 vorgesehenen richterli-

chen Behörde Nichtigkeitsbeschwer de erhoben werden, um geltend zu machen, Gründe a) das Schiedsgericht sei nich t ordnungsgemäss zusa mmengesetzt ge- wesen; b) das Schiedsgericht habe sich zu Unrecht zuständig oder unzuständig erklärt; c) es habe über Streitpunkte entschie den, die ihm nicht unterbreitet wur- den, oder es habe Rechtsbegehren unbeurteilt gelassen (Art. 32 bleibt vorbehalten); d) eine zwingende Verfahrensvorschrift im Sinne von Artikel 25 sei ver- letzt worden; e) das Schiedsgericht habe einer Pa rtei mehr oder, ohne dass besondere Gesetzesvorschriften es erlauben, anderes zugesprochen, als sie ver- langt hat; f) der Schiedsspruch sei willkürlich, weil er auf offensichtlich akten- widrigen tatsächlichen Feststellunge n beruht oder weil er eine offen- bare Verletzung des Rechtes oder der Billigkeit enthält;
g) das Schiedsgericht habe nach Ab lauf seiner Amtsdauer entschieden; h) die Vorschriften des Artikels 33 seien missachtet worden oder die Spruchformel sei unverständ lich oder widersprüchlich; i) die vom Schiedsgericht festgesetzten Entschädigungen der Schieds- richter seien offensichtlich übersetzt.
Art. 37
1 Die Nichtigkeitsbeschwerde ist binne n 30 Tagen nach der Zustellung des Schiedsspruches einzureichen. Frist
2 Sie ist erst nach Erschöpfung der in der Schiedsabrede vorgesehenen schiedsgerichtlichen Rechtsmittel zulässig.

Art. 38 Die Nichtigkeitsbeschwerde hat kein e aufschiebende Wirkung. Die in

Artikel 3 vorgesehene richterliche Behörde kann ihr jedoch auf Gesuch

einer Partei diese Wirkung gewähren. Aufschiebende Wirkung

Art. 39 Die mit der Nichtigkeitsbeschwerde be fasste richterliche Behörde kann,

nach Anhörung der Parteien und wenn sie es als sachdienlich erachtet, den Schiedsspruch an das Schiedsgericht zurückweisen und ihm eine Frist zur Berichtigung oder Ergänzung desselben setzen. Rückweisung an das Schieds- gericht
Art. 40
1 Wird der Schiedsspruch nicht an das Schiedsgericht zurückgewiesen oder von diesem nicht fristgerecht beri chtigt oder ergänzt, so entscheidet die richterliche Behörde über die Ni chtigkeitsbeschwerde und hebt bei de- ren Gutheissung den Schiedsspruch auf. Entscheidung
2 Die Aufhebung kann auf einzelne Teile des Schiedsspruches beschränkt werden, sofern nicht die andern davon abhängen.
3 Liegt der Nichtigkeitsgrund des Artikels 36 Buchstabe i vor, so hebt die richterliche Behörde nur den Kostenspruch auf und setzt selber die Ent- schädigungen der Schiedsrichter fest.
4 Wird der Schiedsspruch aufgehoben, so fällen die gleichen Schiedsrich- ter einen neuen Entscheid, soweit si e nicht wegen ihrer Teilnahme am früheren Verfahren oder aus einem andern Grund abgelehnt werden.
2. REVISION

Art. 41 Die Revision kann verlangt werden:

Gründe
a) wenn durch Handlungen, die das sc hweizerische Recht als strafbar erklärt, auf den Schiedsspruch eingewirkt worden ist; diese Handlun- gen müssen durch ein Strafurteil fe stgestellt sein, es sei denn, ein Strafverfahren könne aus andere n Gründen als mangels Beweisen nicht zum Urteil führen; b) wenn der Schiedsspruch in Unkennt nis erheblicher, vor der Beurtei- lung eingetretener Tatsachen oder von Beweismitteln, die zur Erwah- rung erheblicher Tatsachen dienen , gefällt worden ist und es dem Revisionskläger nicht möglich war, diese Tatsachen oder Beweismit- tel im Verfahren beizubringen.

Art. 42 Das Revisionsgesuch ist binnen 60 Tagen seit Entdeckung des Revisions-

grundes, spätestens jedoch binnen f ünf Jahren seit der Zustellung des Schiedsspruches, der in Artikel 3 vor gesehenen richterlichen Behörde ein- zureichen. Frist
Art. 43
1 Wird das Revisionsgesuch gutgeheissen, so weis t die richterliche Be- hörde die Streitsache zur Neubeurteilung an das Schiedsgericht zurück. Rückweisung an das Schieds- gericht
2 Verhinderte Schiedsrichter werden gemäss den Vorschriften von Artikel
3 ersetzt.
3 Muss ein neues Schiedsgericht gebildet werden, so werden die Schieds- richter gemäss den Vorschriften de r Artikel 10–12 bestellt oder ernannt.
4 Im Falle der Rückweisung an das Sc hiedsgericht ist Artikel 16 sinnge- mäss anwendbar. VIII. Vollstreckung der Schiedssprüche
Art. 44
1 Auf Gesuch eine Partei beschein igt die in Artikel 3 vorgesehene richterliche Behörde, dass ein Sc hiedsspruch, der Artikel 5 nicht widerspricht, gleich einem gerichtlic hen Urteil vollstreckbar ist, sofern: Vollstreckba r - keitsbe- scheinigung a) die Parteien ihn ausdrücklich anerkannt haben; b) oder gegen ihn binnen der Fris t des Artikels 37 Absatz 1 keine Nichtigkeitsbeschwerde eingereicht worden ist; c) oder einer rechtzeitig eingereic hten Nichtigkeitsbeschwerde keine aufschiebende Wirkung gewährt worden ist; gewiesen worden ist.
2 Die Vollstreckbarkeitsbescheinigung wird am Schluss des Schiedsspru- ches angebracht.
3 Die vorläufige Vollstreckung eines Sc hiedsspruches ist ausgeschlossen. IX. Schlussbestimmungen
Art. 45
1 Die Kantone regeln das Verfahren vor der in Artikel 3 vorgesehenen richterlichen Behörde.
1 ) Der Entscheid über die Ablehnung, Abberufung und Ersetzung von Schiedsrichtern erge ht im summarischen Verfahren. Verfahren
2 Die Kantone sind befugt, die in Artikel 3 Buchstaben a–e und g um- vorgesehene richterliche Behörde zu übertragen. Machen sie hiervon Ge- brauch, so können die Parteien und di e Schiedsrichter dennoch ihre Ein- gabe gültig dem oberen ordentlichen ka ntonalen Zivilgericht einreichen.
Art. 46
1 Tritt das Konkordat in einem Kanton in Kraft, so werden damit unter Vorbehalt des Artikels 45 alle Geset zesbestimmungen dieses Kantons über die Schiedsgerichtsbarkeit aufgehoben. Inkrafttreten
2 Das Konkordat ist heute verbindlich für die Kantone: seit: Bern 1. Juli 1973 Schwyz 5. Juni 1970 Unterwalden ob dem Wald 1. Januar 1974 Unterwalden nid dem Wald 18. Juni 1970 Freiburg 10. Juli 1971 Solothurn 1. Juli 1971 Basel-Stadt 31. Januar 1971 Basel-Landschaft 1. November 1973 St. Gallen 1. Januar 1973 Graubünden 1. Mai 1975 Tessin 1. Januar 1972 Waadt 5. Juni 1970 Wallis 1. Januar 1973 Neuenburg 24. November 1970 Genf 9. Januar 1971
1) Siehe dazu Art. 158 ZPO, BR 320.000
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