Verordnung über den Schulpsychologischen Dienst im Kanton Graubünden (421.050)
INHALT
Verordnung über den Schulpsychologischen Dienst im Kanton Graubünden
- Verordnung über den Schulpsychologischen Dienst im Kanton Graubünden
- Art. 2 Dem Schulpsychologischen Dienst sind die folgenden Aufgaben übertra-
- Art. 5 Für die Leitung des Schulps ychologischen Dienstes ist wählbar, wer über
- Art. 6 Als Schul- und Erziehungsbe ratende sind wählbar:
- Art. 7 Das Departement kann für besondere Aufgaben Fachleute beiziehen.
- Art. 8 Schul- und Erziehungsberatende sind zu r beruflichen Fortbildung ver-
- Art. 10 Der Schulpsychologische Dienst arbe itet eng zusammen mit den Eltern,
- Art. 13 Die Regierung bestimmt das Inkrafttreten
- Art. 14 Diese Verordnung ersetzt die glei chnamige Verordnung vom 28. Novem-
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