Verordnung über den Schulpsychologischen Dienst im Kanton Graubünden (421.050)
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Verordnung über den Schulpsychologischen Dienst im Kanton Graubünden

Verordnung über den Schulps ychologischen Dienst im Kanton Graubünden Gestützt auf Art. 6 des Schulgesetzes
1 ) und Art. 7 des Kindergartengeset- zes
2 ) vom Grossen Rat erlassen am 27. Mai 1993
3 )
Art. 1
1 Der Schulpsychologische Dienst berä t im Sinne der Hilfe zur Selbsthilfe Eltern, Kindergärtnerinnen, Lehrkräfte, Kinder und Jugendliche sowie Kindergartenkommissionen, Schulräte und Institutionen der Kinder- und Jugendhilfe bei der Bewältigung von Schul- und Erziehungsproblemen. Zwec k
2 Neben der Hilfe im Einzelfall wirkt der Schulpsychologische Dienst mit bei der Prävention von Lern-, Verhal tens- und Erziehungsschwierigkeiten.

Art. 2 Dem Schulpsychologischen Dienst sind die folgenden Aufgaben übertra-

gen: Aufgaben a) Abklärung und Beratung bei Einschulungsproblemen; b) Abklärung bei Lern-, Leistungs - und Verhaltensschwierigkeiten von Kindern und Jugendlichen; c) Schul- und Erziehungsberatung von Eltern, Kindergärtnerinnen und Lehrkräften im Einzelfall; d) Beratung der Lehrkräfte bei erheblichen Erziehungs- und Führungs- problemen, die die Klasse betref fen, in Zusammenarbeit mit dem Schulrat und dem zuständi gen Schulinspektorat; e) Prävention von Lern-, Verhaltens - und Erziehungsproblemen im Rah- men von Elternbildung und Öffentlichkeitsarbeit; f) pädagogisch-psychologische Hilfen bei Lern-, Leistungs- und Verhal- tensschwierigkeiten; g) Beratung der Kindergar tenkommissionen und Schulräte; h) Beratung des Erziehungsdepartem entes und der Schulräte bei allge- meinen pädagogisch-psychologischen Schul- und Erziehungsfragen; i) Mitwirkung in der Aus- und Fortbildung von Kindergärtnerinnen und Lehrkräften; k) Mitwirkung bei Schulversuchen und -projekten.
1) Nunmehr Art. 10 des Schulgesetzes, BR 421.000
2) BR 420.500
3) B vom 9. Februar 1993, 8; GRP 1993/94, 135
Art. 3
1 Der Schulpsychologische Dienst is t dem Erziehungsdepartement, Abtei- lung Besondere Schulbe reiche, unterstellt. Organisation
2 Er besteht aus der Zentralstelle und den regionalen Schul- und Erzie- hungsberatungsstellen.
3 Das Kantonsgebiet wird in Berat ungsregionen eingeteilt. Die Abgren- zung der Beratungsregionen richtet sich in der Regel nach den Inspekto- ratsbezirken. Die entsprechende Ge bietsaufteilung und Festlegung der Standorte für die regionalen Schul- und Erziehungsberatungsstellen ist Sa- che der Regierung.
Art. 4
1 An die Besoldung der Schul- und Erziehungsberatenden, die von Ge- meinden, Gemeindeverbänden oder Krei sen eingesetzt werden, leistet der Kanton Beiträge, wenn das Bedürfnis ausgewiesen ist und die Bestim- mungen der vorliegenden Verordnung zur Anwendung gelangen. Schul- und Erziehungsberatende im Sinne dies er Regelung unterstehen fachlich der Leitung des Schulpsychologischen Dienstes. Die Kantonsbeiträge be- tragen höchstens die Hälfte der de m Einreihungsplan für die kantonalen Beamten und Angestellten entsprechenden Besoldung. Gemeindeeigene Schul- und Erzie- hungsberatende
2 Regelungen gemäss Absatz 1 bedürfe n zu ihrer Gültigkeit der Genehmi- gung durch die Regierung.

Art. 5 Für die Leitung des Schulps ychologischen Dienstes ist wählbar, wer über

eine abgeschlossene ak ademische Ausbildung in Psychologie, über päda- gogische und erziehungsberaterische Erfahrung sowie über administrativ- organisatorische Fähigkeiten verfügt. Wählbarkeit a) Leitung

Art. 6 Als Schul- und Erziehungsbe ratende sind wählbar:

b ) Schul- und Erziehungs- beratende a) wer über eine abgeschlossene akademische Ausbildung in Psycholo- gie oder Sonderpädagogik und nach Möglichkeit sowohl über Schu- lerfahrung als auch über eine Zusatzausbildung in Erziehungsbera- tung verfügt, b) wer im Besitze des Abschlussz eugnisses eines schw eizerischen heil- pädagogischen Seminars oder eines gleichwertigen Ausweises ist und sich über eine Zusatzausbildung in Erziehungsberatung ausweist.

Art. 7 Das Departement kann für besondere Aufgaben Fachleute beiziehen.

Beizug von Fachleuten

Art. 8 Schul- und Erziehungsberatende sind zu r beruflichen Fortbildung ver-

pflichtet. Fortbildung
Art. 9
1 Das Personal des Schulpsychologischen Dienstes untersteht im Rahmen seiner Abklärungs- und Beratungstä tigkeit der Schweigepflicht gemäss
Artikel 45 der Personalverordnung.
1 ) Schweigepflicht
2 Bei begründetem Verdacht auf einen Straftatbestand ist die Leitung des Schulpsychologischen Dienstes be fugt. Anzeige zu erstatten.

Art. 10 Der Schulpsychologische Dienst arbe itet eng zusammen mit den Eltern,

den Kindergärtnerinnen, den Lehrkräf ten, den Schul- und Kindergartenin- spektoraten, den Kindergartenkommiss ionen und Schulräten, den kinder- und jugendpsychiatrischen Diensten, der Ärzteschaft, den Sozialdiensten, dem Heilpädagogischen Dienst und ähnlichen Institutionen. Zusammenarbeit
Art. 11
1 Wird der Schulpsychologische Dienst beansprucht, so sind die Anmel- dungen an die regionalen Schul- und Er ziehungsberatungsstellen zu rich- ten. Anmeldung
2
2 ) Zur Anmeldung von Kindern und Jugendlichen sind befugt Mutter, Vater, Lehrkräfte, Kindergärtner innen, Schul- und Kindergarten- inspektorate, Kindergartenkommi ssion und Schulräte, Kindesschutz- behörden, sowie Sozialdienste, Ärzteschaft, kinder- und jugend- psychiatrische Dienste und Heilpädagogische Dienste.
3 Die Anmeldung bedarf des Einverstä ndnisses eines gesetz lichen Vertre- ters des Kindes.
Art. 12
3 ) Die schulpsychologische Abklärung und Beratung ist für die Erziehungs- berechtigten unentgeltlich. Die Gemeinden beteiligen sich an den Kosten des Schulpsychologischen Dienstes m it einem Beitrag von 20 Franken pro Schüler oder Schülerin bezie hungsweise Kindergartenkind. Kosten
1) BR 170.400
2) Fassung gemäss VO über die Anpassung gr ossrätlicher Verordnungen an die Teilrevision des Schweizerischen Zivilgesetzbuches; mit RB vom 11. Dezember
2012 auf den 1. Januar 2013 in Kraft gesetzt.
3) Fassung gemäss GRB vom 26. August 2003; B vom 11. März 2003 zur Struk- tur- und Leistungsüberprüfung zur Sani erung des Kantonshaushalts, 3; GRP
2003/2004, 252; tritt auf den 1. März 2004 in Kraft

Art. 13 Die Regierung bestimmt das Inkrafttreten

1 ) dieser Verordnung. Inkrafttreten

Art. 14 Diese Verordnung ersetzt die glei chnamige Verordnung vom 28. Novem-

ber 1968. 2 ) Aufhebung bisherigen Rechts
1) Mit RB vom 6. August 1993 auf den 1. Januar 1994 in Kraft gesetzt
2) AGS 1970, 279
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