Verordnung über das Übertrittsverfahren in die Volksschul-Oberstufe (421.200)
INHALT
Verordnung über das Übertrittsverfahren in die Volksschul-Oberstufe
- Verordnung über das Übertrittsverfahren in die Volksschul-Oberstufe
- Art. 2 Personen-, Funk tions- und Berufsbezeichnungen in dieser Verordnung be-
- Art. 14 Während des 1. Semesters der 1. Klasse der R ealschule können Schüler in
- Art. 15 Gegen Ende des 1. Se mesters laden die unterrichtenden Real- und Sekun-
- Art. 16 1 )
- Art. 17 Für Schüler, die nachweislich wegen Krankheit oder anderen zwingenden
- Art. 21 Bei Schülern aus fremden Sprachgebieten sind die Dauer des Aufenthaltes
- Art. 22 Bei der Einsprachebeur teilung eines eigenen Schülers haben Mitglieder
- Art. 24 Wechselt ein Schüler die Klasse, so st ellt der bisherige Lehrer dem neuen
- Art. 25 Diese Verordnung tritt auf 1. August 1996 in Kraft. Sie ersetzt die Verord-
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