Verordnung über das Übertrittsverfahren in die Volksschul-Oberstufe
Verordnung über das Übert rittsverfahren in die Volksschul-Oberstufe (Übertrittsverordnung) Gestützt auf Art. 3 und Art. 30
1 ) des Schulgesetzes
2 ) von der Regierung erlassen am 17. Juni 1996 I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
1 Diese Verordnung regelt den Übertritt von der 6. Primarklasse sowie der Kleinklasse in die Volksschul-Oberstu fe, den Übertritt von der 1. Real- klasse in die 1. Sekundarklasse sowi e den Eintritt in die 2. und 3. Sekun- darklasse. Geltungsbereich
2
3 ) Für die Aufnahme in eine private Sekundarschule gilt Artikel 30 des Schulgesetzes sinngemäss.
3
4 ) Das Departement erlässt Richtlinien für den Übertritt aus einer öffentlichen Volksschule in eine Privatschule und umgekehrt.
Art. 2 Personen-, Funk tions- und Berufsbezeichnungen in dieser Verordnung be-
ziehen sich auf beide Geschlechter, soweit sich aus dem Sinn der Verord- nung nicht etwas anderes ergibt. Gleichstellung der Geschlechter
Art. 3
1 Das Übertrittsverfahren soll grundsätzlich ohne Prüfung eine eignungs- gerechte Zuweisung der Schüler in die Real- oder Sekundarschule ge- währleisten. Grundsatz
2
5 ) Für die Oberstufenschüler findet da s Übertrittsverfahren seinen Ab- schluss in der Regel am Ende der 1. Sekundarklasse bzw. am Ende der 1. Realklasse.
3 Die beteiligten Lehrer arbeiten währ end der Dauer des ganzen Übertritts- verfahrens zusammen und beziehen die Eltern vor dem definitiven Zuwei- sungsentscheid in ihre Entscheidungsfindung mit ein.
1) Fassung gemäss RB vom 8. Oktober 2001
2) BR 421.000
3) Fassung gemäss RB vom 5. Oktober 2004; tritt am 15. Oktober 2004 in Kraft
4) Fassung gemäss RB vom 27. Oktober 1998
5) Fassung gemäss RB vom 5. Oktober 2004; tritt am 15. Oktober 2004 in Kraft
Art. 4
1 Für die Zuweisung von Schülern aus de r 6. Primar- und aus der 1. Real- klasse in die Sekundars chule sind massgebend: Selektionskrite- rien für die Zu- weisung
1. die gesamtheitliche Beurteilung des Schülers durch den 5.- und 6.- Klass- bzw. den Reallehrer, d. h. die Schulleistungen sowie das Lern-, Arbeits- und Sozialverhalten;
2. die Gespräche mit den Eltern und den Schülern.
2 Für die Promotion am Ende der 1. Sekundarklasse finden sinngemäss die gleichen Kriterien Anwendung.
3 Für die gesamtheitliche Beurteilung des Schülers gibt das Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdeparteme nt Beobachtungs- und Beurteilungs- material ab. II. Übertrittsverfahren
Art. 5
1 Der Klassenlehrer stellt den Eltern zu Beginn der 5. Klasse im Rahmen eines Elternabends das Übertrittsverfahren vor. Orientierung der Eltern
2 An dieser oder einer anderen geeign eten Veranstaltung orientieren auch Lehrer der Real- und Sekundarsc hule über ihre Schultypen.
3 Zu Beginn der 1. Realkla sse orientiert de r Reallehrer die Eltern über das Übertrittsverfahren aus der Realschule.
Art. 6
1 Der Klassenlehrer bespricht im 2. Seme ster der 5. Klasse mit allen Eltern seiner Schüler in einem Einzelge spräch Entwicklung und Zielsetzung im Leistungs-, Lern-, Arbeits- und Sozialbereich im Sinne der gesamtheitli- chen Beurteilung. Elterngespräch und Elternbe- ratung
2 Bei Bedarf lädt der Klassenlehrer die Eltern während der 5. und 6. Klasse zu weiteren Gesprächen ein.
3 Solche Gespräche können auch auf Wunsch der Eltern stattfinden.
Art. 7
1 Gegen Ende des 1. Semest ers der 6. Klasse lädt der Klassenlehrer die El- tern zu einem Einzelgespräch ein. Nach erfolgtem Gespräch orientiert er die Eltern schriftlich über den vor aussichtlichen Zuweisungsentscheid. Orientierung über den voraussicht- lichen Zuwei- sungsentscheid
2 Der Reallehrer informiert im 1. Quartal die Eltern an einem gemeinsa- men Elternabend über das Übertrittsverfahren. Eltern, die für ihr Kind das Übertrittsverfahren in die Sekundarsc hule wünschen, melden dies schrift- lich bis zum 30. November.
3 Der Reallehrer orientiert gegen Ende des 1. Semesters die Eltern der an- gemeldeten Schüler und die Eltern jener Schüler, di e nach seiner Beurtei-
lung in die Sek undarschule übertreten sollten, in einem Einzelgespräch über die Schulsituation und die vora ussichtliche Zuweisung zur Sekundar- schule am Ende der 1. Realklasse. Di e Eltern können bei dieser Gelegen- heit oder bis spätestens 3 Wochen vor der definitiven Zuweisung vom Re- allehrer einen schriftlichen Zuweisungsentscheid verlangen.
Art. 8
1
1 )
6 bis 10 Wochen vor Schulschluss fällt der Klassenlehrer seinen defini- tiven Zuweisungsentscheid und teilt diesen unter Hinweis auf Artikel 9 dieser Verordnung den Eltern der Pr imarschüler sowie allen betroffenen Schulräten und dem zuständigen Schulinspektor schriftlich mit. Schüler, welche in eine Volksschul -Oberstufe mit Niveaus übertreten, werden vom Klassenlehrer eine m bestimmten Schultypus z ugewiesen und bezüglich Niveaufächer für den Eintritt in ein bestimmtes Niveau empfohlen. Einzelheiten regelt das Departement in entsprechenden Richtlinien. Mitteilung und Termi n d es Zuweisungs- entscheides
2 In gleicher Weise orientiert der Reallehrer die Eltern jener Realschüler, für die eine schriftliche Zuweisung ve rlangt wurde oder die nach seiner Beurteilung unbedingt in die Sek undarschule übertreten sollten.
3 Zur Koordination setzt der Schulin spektor unter Berücksichtigung der regionalen Ferienregelung und in Ab sprache mit den anderen Schulin- spektoren einen regional verbindlichen Termin für die Mitteilung des Zu- weisungsentscheides fest.
Art. 9
1 Eltern, die mit dem Zuweisungsentsch eid des Klassenlehrers nicht ein- verstanden sind, können ihr Kind innert 10 Tagen nach Erhalt des Zuwei- sungsentscheides beim zuständigen Sc hulinspektor zur Einsprachebeurtei- lung anmelden. Anmeldung zur Einsprachebeur- teilung
2 Die Anmeldungsunterlagen sind de n Eltern zusammen mit dem Zuwei- sungsentscheid zuzustellen.
Art. 10
1 Die Einsprachebeurteilung findet in der Regel 3 Wochen nach Mitteilung des Zuweisungsentscheides statt. Termi n , Organisation und Durchführung der Einsprache- beurteilung
2 Die Einsprachebeurteilung wird i nhaltlich von einer kantonalen Kom- mission vorbereitet und regional von je einer Zuweisungskommission durchgeführt. Die Kommissionen setzen sich aus Vertretern der Primar- schule, der Real- und Se kundarschule zusammen.
3 Der zuständige Schulinspektor schl ägt nach Rücksprache mit den be- troffenen Schulräten und Lehrern dem Erziehungs-, Kultur- und Umwelt-
1) Fassung gemäss RB vom 5. Oktober 2004; tritt am 15. Oktober 2004 in Kraft
schutzdep artement die Mitglieder der Kommissionen zur Ernennung vor. Jede regionale Kommission konstituiert sich selbst.
4 Der Schulinspektor ist für die orga nisatorische Leitung der Einsprache- beurteilung besorgt.
5 Er veranlasst die Orientierung aller betroffenen Eltern, Lehrer und Schul- räte über Termin und Ausgang der Einsprachebeurteilung.
6 Das Erziehungs-, Kultur- und Umwelts chutzdepartement regelt die Ent- schädigung der Kommissionen.
Art. 11
1 Ziel der Einsprachebeurteilung ist eine nochmalige Beurteilung des Schülers. Ziel und Umfang der Einsprache- beurteilung
2 Diese Beurteilung beruht fü r Primar- und Realschüler auf:
1. einem Beurteilungsgespräch;
2.
1 ) einer Prüfung in der Muttersprache sowie einer Prüfung in Mathema- tik; für Primarschüler aus romanischsprachigen Schulen und für Real- schüler aus romanisch- und italienischsprachigen Schulen zusätzlich einer Prüfung in Deutsch.
3 Die Aufgaben für die Prüfungen in Sprache und Mathematik werden für Primarschüler dem Unterrichtsstoff ge mäss Lehrplan der 6. Primarklasse und für Realschüler dem Un terrichtsstoff gemäss Le hrplan der 1. Real- klasse entnommen.
4 Die schriftlichen Prüfungen werden von je einem Lehrer der abgebenden und aufnehmenden Stufe ausgewertet.
5 Beim Beurteilungsgespräch und bei den mündlichen Prüfungen ist je ein Lehrer der abgebenden und aufnehmende n Stufe anwesend. Sie führen ein Protokoll. Die Auswertung ne hmen sie gemeinsam vor.
Art. 12
1 Primarschüler werden von der Zuweisungskommission der Sekundar- schule zugewiesen, wenn sie die An forderungen der Prüfungen in Mathe- matik und Sprache erfüllen. Es gilt folgende Bewertung: Entscheid der Zuweisungskom- mission
1.
2 ) für Primarschüler aus deutsch- und italienischsprachigen Schulen so- wie für Realschüler aus deutschsprachigen Schulen der Durchschnitt der Teilprüfungen in der Muttersprache sowie der Teilprüfungen in Mathematik, wobei mindestens der Gesamtdurchschnitt von 4,5 er- reicht werden muss;
2. 3 ) schüler aus romanisch- und italieni schsprachigen Schulen der Durch-
1) Fassung gemäss RB vom 13. Mai 2003
2) Fassung gemäss RB vom 13. Mai 2003
3) Fassung gemäss RB vom 13. Mai 2003
schnitt d er Teilprüfungen in der Muttersprache, der Teilprüfungen in Deutsch sowie der doppelt gerechne te Durchschnitt der Teilprüfun- gen in Mathematik, wobei mindestens der Gesa mtdurchschnitt von
4,5 erreicht werden muss.
3. In Zweifelsfällen entscheidet die Zuweisungskommission aufgrund des Beurteilungsgesprächs.
2 Für Realschüler gelten di e gleichen Bestimmungen.
3 Die Bewertung aller Arbeiten erfolg t in ganzen und halben Noten, wobei
6 die beste und 1 die schl echteste Note bedeutet.
4 Der Massstab für die Bewertung der Ar beiten orientiert sich an den An- forderungen der 6. Primar- bzw. der 1. Realklasse.
Art. 13
1 Zu Beginn der 1. Sekundarklasse or ientieren die Sekunda rlehrer im Rah- men einer geeigneten Veranstaltung die Eltern über die Durchlässigkeit. Durchlässigkeit Sekundar-/Real- schule
2 Bei Bedarf, namentlich bei gefährdeter Promotion, laden sie die Eltern zu weiteren Einzelgesprächen ein und orientieren diese über die Schulsi- tuation ihrer Kinder.
3 Solche Gespräche können auch auf W unsch der Eltern stattfinden. Der Beizug des ehemaligen Primar- bzw. Reallehrers ist möglich.
4 Während des 1. Seme sters der 1. Klasse der Sekundarschule können Schüler in Fällen von offensichtlicher Fehlzuweisung bei beidseitigem Einverständnis von Eltern und betroffe nen Sekundarlehrern sowie nach Rücksprache mit dem zuständigen Schulinspektor und dem ehemaligen Primar- bzw. Reallehrer und den betr offenen Schulräten in die 1. bzw.
2. Klasse der Real schule übertreten.
5 Schüler, die am Ende der 1. Klasse der Sekundarschule nicht promoviert werden, werden von den unterrichtenden Sekundarlehrern nach Anhören der Eltern der 2. Realklasse oder der 1. Sekundarklasse zur Repetition zugewiesen.
6
1 ) Bei gefährdeter Promotion sind die Eltern 12 Wochen vor Schuljahres- ende schriftlich zu orientieren.
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2 ) Nichtpromotions- und Zuweisungsentscheid sind den Eltern 20 Tage vor Schulschluss schrif tlich mitzuteilen.
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3 ) Niveau- und Stufenwechsel innerhal b der verschiedenen kooperativen Modelle der Volksschul-Oberstufe, die den Trägerschaften zur Wahl ange- boten werden, regelt das Departemen t in entsprechenden Richtlinien.
1) Fassung gemäss RB vom 13. November2001
2) Fassung gemäss RB vom 8. Oktober 2001
3) Fassung gemäss RB vom 27. Oktober 1998
Art. 14 Während des 1. Semesters der 1. Klasse der R ealschule können Schüler in
Fällen von offensichtlicher Fehlzu weisung bei beidseitigem Einverständ- nis von Eltern und betroffenen Reallehrern sowie nach Rücksprache mit dem zuständigen Schulinspektor und de m ehemaligen Primarlehrer sowie den betroffenen Schulräten in di e 1. Sekundarklasse übertreten. Durchlässigkeit Real-/Sekundar- schule
Art. 15 Gegen Ende des 1. Se mesters laden die unterrichtenden Real- und Sekun-
darlehr er die letztjährigen Klassenlehrer ihrer Schüler zu einem Rückmel- dungsgespräch ein. Rückmeldungs- gespräch
Art. 16 1 )
Der Weiterzug richtet sich nach dem Gesetz für die Volksschulen des Kan- tons Graubünden. Weiterzug III. Besondere Bestimmungen
Art. 17 Für Schüler, die nachweislich wegen Krankheit oder anderen zwingenden
Gründen an der Einsprachebeurteilung nicht teilnehmen konnten, setzt der zuständige Schulinspektor auf den frühestmöglichen Zeitpunkt einen neuen Termin fest. Nachträgliche Einsprachebeur- teilung
Art. 18
2 )
1 Für Schüler der 5. und 6. Kleinklasse der Primars chulstufe sowie für Schüler der 1. Kleinklasse der Volk sschul-Oberstufe ge lten sinngemäss die gleichen Bestimmungen wie für Primarschüler beziehungsweise für Schüler der 1. Klasse der Volkssc hul-Oberstufe. Die Bestimmungen der Verordnung zur Organisation von Kleinklassen bleiben vorbehalten. Ü bertritt aus Kleinklassen
2
...
3 )
Art. 19
1 Schüler, die sich infolge Zuzuges aus einem anderen Kanton dem Über- trittsverfahren nicht unterziehen konnten, können prüfungsfrei übertreten, sofern sie in ihrem Herkunftskanton zu einer mindestens gleichwertigen Zuzüger aus anderen Kantonen und dem Ausland
1) Fassung gemäss Verordnung über die A npassung von Regierungsverordnungen an das Verwaltungsrechtspflegegesetz ; AGS 2006, KA 2006_5026; am 1. Januar
2007 in Kraft getreten.
2) Fassung gemäss RB vom 5. Oktober 2004; tritt am 15. Oktober 2004 in Kraft
3) Aufgehoben gemäss RB vom 5. Oktober 2004; tritt am 15. Oktober 2004 in Kraft
Sekundarschule zugelassen wo rden wären oder eine solche bereits besu- chen.
2 Zuständig für die Zuweisung ist der Schulinspektor. In Zweifelsfällen oder bei Schülern aus dem Ausland kann er eine Aufnahmeprüfung und/ oder eine Probezeit anordnen.
Art. 20
1
1 ) Schüler aus ausserkantonalen Privatschulen, die in die 1. Klasse einer öffentlichen Sekundarschule übertreten wollen, haben sich der Ein- sprachebeurteilung zu unterziehen. Ü bertritt in die öffentliche Sekundarschule von Schülern aus Privatschulen, Weiterzug
2 Will ein Schüler zu einem späteren Zeitpunkt aus einer Privatschule in eine öffentliche Sekundarschule übertre ten, so ordnet der Schulinspektor eine Aufnahmeprüfung und/oder eine angemessene Probezeit an. Über die definitive Aufnahme entscheidet de r Schulinspektor auf Antrag der prü- fenden und unterrichtenden Lehrer.
3
2 ) Der Weiterzug richtet sich nach de m Gesetz für die Volksschulen des Kantons Graubünden.
Art. 20a
3 )
1 Für die Zuweisung von Schülern, welche von einer Bündner Mittel- schule in die Volksschul-Oberstufe übert reten, ist der Schulrat zuständig. Ü bertritt aus Bündner Mittelschulen
2 Einzelheiten regelt das Departem ent in entsprechenden Richtlinien.
Art. 21 Bei Schülern aus fremden Sprachgebieten sind die Dauer des Aufenthaltes
im Gebiet der Unterrichtssprache und die Fortschritte in der Unterrichts- sprache während der ganzen Dauer des Übertrittsverfahrens bei der Beur- teilung der Schulleistungen angemessen zu berücksichtigen. Fremdsprachige Schüler
Art. 22 Bei der Einsprachebeur teilung eines eigenen Schülers haben Mitglieder
der Zuweisungskommission in den Ausstand zu treten. Ausstand bei der Einsprachebeur- teilung
Art. 23
1 Gibt ein Primar- oder Reallehrer se ine Klasse vor Abschluss des Über- trittsverfahrens ab, so stellt er dem Nachfolger für jeden Schüler einen schriftlichen Bericht aus. Lehrerwechsel
1) Fassung gemäss RB vom 27. Oktober 1998
2) Fassung gemäss Verordnung über die A npassung von Regierungsverordnungen an das Verwaltungsrechtspflegegesetz ; AGS 2006, KA 2006_5027; am 1. Januar
2007 in Kraft getreten.
3) Einfügung gemäss RB vom 5. Oktober 2004; tritt am 15. Oktober 2004 in Kraft
2 Jeder Lehrer sorgt dafür, dass im Falle eines unerwarteten Lehrerwech- sels das Übertrittsverfahren geordn et zu Ende geführt werden kann.
Art. 24 Wechselt ein Schüler die Klasse, so st ellt der bisherige Lehrer dem neuen
Lehrer einen schriftlichen Bericht zu. Klassenwechsel IV. Schlussbestimmung
Art. 25 Diese Verordnung tritt auf 1. August 1996 in Kraft. Sie ersetzt die Verord-
nung über das Übertrittsverfahren in di e Volksschul-Oberstufe (Übertritts- verordnung) vom 8. Januar 1991.
1 ) Inkrafttreten
1) AGS 1991, 2435 und AGS 1992, 2692
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