Gesetz über den Schutz von Pflanzen und Pilzen (498.100) 
                
                
            INHALT
Gesetz über den Schutz von Pflanzen und Pilzen
- Gesetz über den Schutz von Pflanzen und Pilzen
 - Art. 1 Der Kanton und die Gemeinden sorgen für den Schutz wildwachsender
 - Art. 4 Die Regierung kann das Verzeichnis de r geschützten Pflanzen für das
 - Art. 5 Die Regierung kann im Einvernehmen mit den Gemeinden Pflanzen-
 - Art. 7 Diese Vorschriften gelten ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse
 - Art. 8 Projekte für die Entwässerung von Moor en, für welche kantonale Beiträge
 - Art. 9 Das Justiz- und Polizeidepartement
 - Art. 10 Das Sammeln in Gruppen von mehr al s drei Personen, ausgenomme n
 - Art. 1 1
 - Art. 12 Die Regierung legt für das ganze Ka ntonsgebiet einheitliche Schontage
 - Art. 13 Der Gebrauch v on Rechen, Hacken und anderen Geräten ist beim Pilz-
 - Art. 14 Die Gemeinden können zum Schutz der Pflanzen und Pilze weitergehende
 - Art. 18 Die Regierung vollzieht dieses Gese tz und erlässt die nötigen Ausfüh-
 - Art. 19 Dieses Gesetz tr itt mit der Annahme durch das Volk in Kraft. Es hebt das