Gesetz über den Schutz von Pflanzen und Pilzen (498.100)
CH - GR

Gesetz über den Schutz von Pflanzen und Pilzen

Gesetz über den Schutz von Pflanzen und Pilzen Vom Volke angenommen am 8. Juni 1975
1 )

Art. 1 Der Kanton und die Gemeinden sorgen für den Schutz wildwachsender

Pflanzen und Pilze. Aufgabe
Art. 2
1 Auf dem Gebiet des Kantons Graubünden sind fo lgende wildwachsende Pflanzen geschützt: Geschützte Pflanzen
1. nach Bundesrecht Phyllitis Scolopendrium (L.) Newman Hirschzunge Polystichum setiferum (Forsk.)Moore Borstiger Streifenfarn Polystichum Braunii Braunscher Streifenfarn Adiantum Capillus-Ven eris L. Frauenhaar Matteuccia Struthiopteris (L.) Todaro Straussfarn Ephedra helvetica C.A. Meyer Meerträubchen Carex baldensis L. Monte-Baldo-Segge Calla palustris L. Drachenwurz Asphodelus albus Mill. Affodill Lilium Martagon L. Türkenbund Lilium bulbiferum L. beide Unterar- ten Feuerlilie beide Unterarten Fritillaria Melegaris L. Schachblume Tulipa, alle Arten Tulpe, alle Arten Erythronium Dens-canis L. Hundszahn Leucoium aestivum L. Sommer-Knotenblume Iris sibirica L. Sibirische Schwertlilie Gladiolus, alle Arten Gladiole, alle Arten Orchidaceae, Knabenkräuter, incl. Cypripedium Calceolus L. inkl. Frauenschuh ausgenommen: ausgenommen: Orchis mascula L. mä nnliches Knabenkraut Orchis maculata L. geflecktes Knabenkraut Orchis latifolia L. breitblättriges Knabenkraut Nigritella nigra (L.) Rchb. Männertreu
1) B vom 10. Juni 1974, 158; GRP 1974/75, 47 und 96 (erste Lesung), 205 (zweite Lesung)
G ymnadenia conopea (L.) R. Br. Mücken-Nacktdrüse Lychnis Coronaria (L.) Desr. Kranzrade Dianthus glacialis Hänke Gletschernelke Dianthus gratianopolitanus Vill. Grenobler Nelke Nymphaea alba L. Seerose Nuphar, alle Arten Te ichrose, alle Arten Paeonia officinalis L. Pfingstrose Aquilegia alpina L. Alpenakelei Delphinium elatum L. Hoher Rittersporn Anemone silvestris L. Hügelanemone Pulsatilla vulgaris Mill. Küchenschelle Adonis vernalis L. Adonis Papaver alpinum Alpenmohn Papaver aurantiacum Loisel. rhätischer Alpenmohn Sempervivum Wulfenii Hoppe gelbe Hauswurz Sempervivum grandiflorum Grossblütige Hauswurz Dictamnus albus L. Diptam Daphne Cneorum L. Flühröschen Daphne alpina L. Alpen-Seidelbast Eryngium alpinum L. Alpenmannstreu Androsace, alle Arten Mannsschild, alle Arten Armeria, alle Arten Grasnelke, alle Arten Eritrychium manum (L.) Gaud. Himmelsherold Dracocephalum, beide Arten L. Drachenkopf, beide Arten Artemisia, alle kleinen alpinen Ar ten Edelrauten, alle kleinen al- pinen Arten
2.
1 ) nach kantonalem Recht a) Orchidaceae, alle Arten Knabenkräuter, alle Arten, inklusive die nach Bundes- recht ausgenommenen Clematis alpina (L.) Mill. Alpenrebe Pulsatilla montana Rchb. Berg-Anemone (dunkelvio- lett) Daphne Mezereum L. Seidelbast Cyclamen purpurascens Mi ll. Hasenöhrli, Cyclamen Rhododendron ferrugineum L. var. albiflorum weisse Alpenrose Typha, alle Arten Rohr kolben, alle Arten Primula Auricula L. Aurikel Scilla bifolia L. Blaustern Trientalis europea Siebenstern Menyanthes trifoliata L. Fieberklee
1) Fassung gemäss RB vom 20. Januar 1992
Na rcissus, weisse Arten Narzisse, weisse Arten Stipa, alle Arten Federgras, alle Arten Ranunculus pygmaeus Zwerg-Hahnenfuss Papaver rhaeticum Gelber Alpenmohn Draba ladina Ladiner Hungerblümchen Saxifraga cernua Arktischer Knöllchenstein brech Lychnis flos-jovis Jupiters Lichtnelke Gentiana prostrata Niederliegender Enzian Lomatogonium carinthiacum Saumnarbe Swertia perennis Moorenzian Aster alpinus Alpenaster Leontopodium alpinum Edelweiss Alle alpinen Polsterpflanzen b) Eriophorum spp. Wo llgräser, alle Arten Anthericum spp. Graslilien, beide Arten Cortusa matthiolii Mattioliprimel Gentiana asclepiadea Schwalbenwurzenzian Campanula thyrsoides Straussblütige Glocken blume
2 Es ist verboten, diese Pflanzen zu pflücken, auszugraben, auszureissen, wegzuführen, feilzubieten, zu verkaufen oder zu vernichten.
3 Von den in Ziffer 2 litera b erwähnt en Pflanzen dürfen bis zu drei Stück zur eigenen Verwendung gepflückt werden. Das Pflücken in Gruppen und Gesellschaften ist verboten.
Art. 3
1 Die in Artikel 2 nicht besonders erwähnten wildwachsenden Alpenpflan- zen, Knollen- und Zwiebelgewächse sowie Blütenpflanzen der Sümpfe, Moore und Seeufer dürfen weder massenha ft gepflückt noch ausgegraben, ausgerissen, weggeführt, feilgeboten , verkauft, gekauft oder vernichtet werden. Davon ausgenommen si nd die roten Alpenrosen. Ü brige Pflanzen
2 Alpenpflanzen im Sinne dieser Bestimmungen sind Pflanzen, die ihre Hauptverbreitung auf ungedüngten Bergwi esen in der Alpenregion haben.

Art. 4 Die Regierung kann das Verzeichnis de r geschützten Pflanzen für das

ganze Kantonsgebiet oder Teile desselben ändern. Ä nderungen

Art. 5 Die Regierung kann im Einvernehmen mit den Gemeinden Pflanzen-

schutzgebiete bezeichnen, in welc hen das Ausreissen, Ausgraben und Pflanzen- schutzgebiete
Pflücken der wildwachsenden P flanzen aller oder bestimmter Arten ver- boten ist.
Art. 6
1 Einzelne geschützte Pflanzen, welc he nachweisbar für wissenschaftliche Zwecke oder für die Lehrtätigkeit benötigt werden, dürfen mit Bewilli- gung der zuständigen Gemeindebehörde gepflückt oder ausgegraben wer- den. Ausnahmen
2 Die Gemeinden können für das Samme ln bestimmter Arzneipflanzen und aromatischer Pflanzen zu gewerb lichen Zwecken auf ein Jahr befri- stete Bewilligungen erteilen, soweit diese Pflanzenarten in ihrem Be- stande nicht bedroht sind.

Art. 7 Diese Vorschriften gelten ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse

am Boden. Die land- und forstwirts chaftlichen Nutzungen werden durch sie nicht betroffen. Land- und forst- wirtschaftliche Nutzungen

Art. 8 Projekte für die Entwässerung von Moor en, für welche kantonale Beiträge

beansprucht werden, sind vor ihrer Genehmigung der kantonalen Natur- und Heimatschutzkommission zur Ste llungnahme zu unterbreiten. Entwässerungen

Art. 9 Das Justiz- und Polizeidepartement

1 ) kann das Entfernen von Pflanzen, welche gemäss Artikel 2 und 3 geschüt zt sind, für die Verbesserung von Skiabfahrtspisten gestatten. Skiabfahrten

Art. 10 Das Sammeln in Gruppen von mehr al s drei Personen, ausgenomme n

Familien und die vom Justiz- und Polizeidepartement
2 ) bewilligten Ex- kursionen, ist verboten. Pilzsammeln

Art. 1 1

1 Das mutwillige Zerstören von Pilzen ist verboten. Geschützte Pilze
2 An Eierschwämmen (Cantharellus cibari us), Steinpilzen (B oletus edulis), Morcheln (Morchella) und Riesenschirm lingen (Lipiota procera) dürfen je Tag und Person gesamthaft nur zw ei Kilo gesammelt werden.
3 Die Regierung kann diese Beschr änkung ändern und auf andere Arten ausdehnen sowie für einzelne besonders gefährdete Pilzarten ein befriste-
1) Nunmehr EKUD
2) Nunmehr EKUD
tes Sam melverbot für das ganze Kant onsgebiet oder für Teile desselben erlassen.

Art. 12 Die Regierung legt für das ganze Ka ntonsgebiet einheitliche Schontage

für das Sammeln von Pilzen fest und kann im Einvernehmen mit der Ge- meinde Pilzschutzgebiete bezeichnen, in welchen das Sammeln von Pil- zen aller Arten verboten ist. Schontage und Schutzgebiete

Art. 13 Der Gebrauch v on Rechen, Hacken und anderen Geräten ist beim Pilz-

sammeln verboten. Geräte

Art. 14 Die Gemeinden können zum Schutz der Pflanzen und Pilze weitergehende

Vorschriften erlassen. Diese bedü rfen der Genehmigung der Regierung. Gemeinden
Art. 15
1 Polizeiorgane, Pilzkontrolleure, Forstbeamte, Wildhüter, Jagd- und Fi- schereiaufseher und Bergführer haben die Einhaltung der Bestimmungen zum Schutze der Pflanzen und Pilze zu überwachen und Übertretungen anzuzeigen. Aufsicht
2 In besonders bedrohten Gebieten können Hilfsaufseher beigezogen wer- den. Die Regierung ordnet ihre Tätigkeit durch ein Reglement. 1 )
3 Die Aufsichtsorgane werden auf ihre Aufgabe vorbereitet.
Art. 16
1
2 ) Wer diesem Gesetz oder gestützt darauf erlassenen Vorschriften oder Verfügungen zuwiderhandelt, wird mit Bu sse bestraft. In leichten Fällen kann eine Verwarnung ausgesprochen werden. Strafbesti m - mungen
2 Bei der Strafzumessung ist dem Wert der allenfalls erlangten wider- rechtlichen Vermögensvorteile Rechnung zu tragen.
3 Die Aufsichtsorgane können fehlba ren Personen ein Bussdepositum von höchstens 200 Franken abnehmen. Dies es ist der Standesbuchhaltung zu überweisen.
4 Widerrechtlich gesammelte, feilgebotene oder erworbene Pflanzen und Pilze sind einzuziehen.
1) BR 498.250
2) Fassung gemäss Anhang Ziffer 7 EGzStPO, KA 2010 2404; am 1. Januar 2011 in Kraft getreten
Art. 17
1 )
1 Das Verfahren bei Übertretungen gemäss Artikel 16 dieses Gesetzes und der Vorschriften des Bundes über den Pf lanzenschutz richtet sich nach den Bestimmungen über das Strafverfahren vor Verwaltungsbehörden. Verfahren
2 Zuständige Verwaltungsbehörde is t das für Umweltschutz zuständige Departement.
3 Übertretungen gemäss Artikel 16 dieses Gesetzes können auch im Ordnungsbussenverfahren nach kantonalem Recht geahndet werden.

Art. 18 Die Regierung vollzieht dieses Gese tz und erlässt die nötigen Ausfüh-

rungsbestimmungen
2 )
. Sie sorgt im Benehmen mit den Gemeinden und den interessierten Organisationen in sbesondere für die Verbreitung der Idee des Pflanzen- und Pilzschutzes und für die Bekanntmachung der Vor- schriften durch geeignete Massnahmen. Vollzug

Art. 19 Dieses Gesetz tr itt mit der Annahme durch das Volk in Kraft. Es hebt das

Gesetz über den Pflanzenschutz vom 17. März 1963
3 ) auf. Inkrafttreten
1) Fassung gemäss Anhang Ziffer 7 EGzStPO, KA 2010 2404; am 1. Januar 2011 in Kraft getreten
2) BR 498.150
3) AGS 1963, 325, und 1970, 204 (neues Ver zeichnis der geschützten Pflanzen)
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