Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann (538.200)
INHALT
Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann
- Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann
- Art. 1 Diese Verordnung regelt den Vollzug des Bundesgesetzes über die Gleich-
- Art. 2 Schlichtungsstelle im Si nne des Gleichstellungs gesetzes ist die von der
- Art. 3 Die Aufsicht über die Schlichtung sstelle obliegt dem Finanz- und Mili-
- Art. 4 Die Entschäd igung der Mitglieder der Schlichtungsstelle richtet sich nach
- Art. 8 Mit Eingabe des Gesuches bei der Sch lichtungsstelle tritt die Streitanhän-
- Art. 9 Die Schlichtung sstelle kann in alle n Fällen unter Ansetzung einer kurzen
- Art. 12 Kommt vor der Schlichtungsstelle kein e Einigung zustande, hält dies die
- Art. 14 Die Feststellung des Streitbetrages e rfolgt gemäss den Bestimmungen von
- Art. 22 der Zivilprozessordnung. 3 )
- Art. 15 Die Eingab e an das Gericht hat de n Erfordernissen gemäss Art. 82 der
- Art. 16 Im Verfahren vor Gerichtsinstanzen gelten sinngemäss die Vorschriften
- Art. 18 Mit Inkrafttreten dieser Verordnung we rden folgende Erlasse geändert:
- Art. 25 Ziff. 4 A lit. a–f unverändert
- Art. 73 Abs. 2 lit. a–c unverändert
- Art. 73 Abs. 3 Aushilfen steht das Beschwerderecht gemäss Abs. 2 gegen Diszipli-
- Art. 19 Die Verordnung tritt mit dem Bundesgesetz über die Gleichstellung von
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