Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann
Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann (VVzGlG) Gestützt auf Art. 11, 12 und 13 des Bundesgesetzes über die Gleichstel- lung von Frau und Mann (Gle ichstellungsgesetz, GlG) 1 ) sowie auf Art. 15 Abs. 3 der Kantonsverfassung 2 ) vom Grossen Rat erlassen am 24. Mai 1996
3 ) I. Schlichtungsstelle
Art. 1 Diese Verordnung regelt den Vollzug des Bundesgesetzes über die Gleich-
stellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz, GlG)
4 )
. Geltungsbereich
Art. 2 Schlichtungsstelle im Si nne des Gleichstellungs gesetzes ist die von der
Regierung bezeichnete Person. Ihr wird eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter beigegeben. Schlichtungsstelle
Art. 3 Die Aufsicht über die Schlichtung sstelle obliegt dem Finanz- und Mili-
tärdepartement. Aufsicht
Art. 4 Die Entschäd igung der Mitglieder der Schlichtungsstelle richtet sich nach
der Verordnung über die Verfahrenskosten und Entschädigungen im Zivil- verfahren
5 ) sowie dem Kostentarif im Zivilverfahren
6 )
. Zuständige Be- hörde im Sinne von Art. 6 Abs. 1 der Verordnung ist die Regierung. Kosten
1) AS 1996, 1498
2) Die neue Verfassung enthält keine entsprechende Delegationsnorm (vgl. Art.
103 Abs. 1 und 2 KV); BR 110.100
3) B vom 5. März 1996, 215; GRP 1996/97, 244
4) AS 1996, 1498
5) BR 320.070
6) BR 320.075
II. Verfahren vor der Schlichtungsstelle
Art. 5
1 Ansprüche, welche aus dem Gleich stellungsgesetz a bgeleitet werden, müssen durch ein Sühneverfahren vor der Schichtungsstelle eingeleitet werden. Obligatorium des Schlichtungsver- fahrens
2
1 ) Für das Verfahren vor der Schlicht ungsstelle finden unter Vorbehalt von Artikel 11 des Gleichstellungsgesetzes
2 ) die Bestimmungen der Zivilprozessordnung
3 ) über das Verfahren vor der Kreispräsidentin oder dem Kreispräsidenten als Vermittle r sinngemäss Anwendung, soweit nicht nachfolgend abweichende Bestimmungen aufgestellt werden.
Art. 6
1 Das Gesuch um Durchführung eines Verfahrens ist schriftlich im Doppel oder mündlich zu Protokoll bei der Schl ichtungsstelle einzureichen unter genauer Bezeichnung der Pa rteien, ihrer Wohnsitze und Adressen oder Firma und Adresse, Name und Adresse a llfälliger Vertreter sowie einer allgemeinen Umschreibung des Streitgegenstandes. Gesuch
2 Das Gesuch hat überdies die wesentlichen Tatsachen und Beweismittel zu enthalten.
Art. 7
1 Mit dem Gesuch sind die erforderlichen Unterlagen einzureichen. Unterlagen
2 Die Schlichtungsstelle kann von den Parteien unter Ansetzung einer Frist weitere Unterlagen und Ergänzungen verlangen.
Art. 8 Mit Eingabe des Gesuches bei der Sch lichtungsstelle tritt die Streitanhän-
gigkeit ein. Streitanhängig- keit
Art. 9 Die Schlichtung sstelle kann in alle n Fällen unter Ansetzung einer kurzen
Frist eine Vernehmlassung einholen. Ve r n e h m l a s s u n g
Art. 10
1 Die Parteien haben persönlich zur Verhandlung zu erscheinen. Vertretung ist zulässig, entbindet jedoch nicht von der persönlichen Erscheinungs- pflicht. Persönliches Erscheinen; Vertretung
1) Fassung gemäss GRB vom 5. Oktober 1999; B vom 23. Februar 1999, 57; GRP
1999/2000, 179 (1. Lesung), 417 (2. Lesung)
2) SR 151.1
3) BR 320.000
2 Aus wichtigen Gründen kann die Schlichtungsstelle eine Partei vom per- sönlichen Erscheinen dispensieren.
Art. 11
1 Erscheint die Gesuchstellerin ode r der Gesuchsteller ohne genügende Entschuldigung nicht zur Verhandlung, gilt das Gesuch als zurückgezo- gen. Ausbleiben der Parteien
2 Erscheint die Gegenpartei ohne genügende Entschuldigung nicht, gilt das Schlichtungsverfahren als gescheitert.
3 In den Vorladungen ist auf diese Folgen hinzuweisen.
Art. 12 Kommt vor der Schlichtungsstelle kein e Einigung zustande, hält dies die
Schlichtungsstelle in einer absch liessenden Verfügung fest. Diese Verfü- gung gilt in solchen Fällen als Leitschein im Sinne von Art. 73 der Zivil- prozessordnung
1 ) und hat die dort vorgesehenen Angaben zu enthalten. Diejenige Partei, welche auf ihrem Begehren beharrt, hat innert drei Monaten seit Zustellung der Verfügung die zuständige Gerichtsinstanz an- zurufen. Keine Einigung III. Weiteres Verfahren
Art. 13
1 Für vermögensrechtliche Streitigkeit en bis Fr. 5000.– ist der Bezirksge- richtspräsident zuständig. Sachliche Zuständigkeit
2 Im Übrigen richtet sich die sachlic he Zuständigkeit nach Art. 18 und 19 der Zivilprozessordnung.
2 )
Art. 14 Die Feststellung des Streitbetrages e rfolgt gemäss den Bestimmungen von
Art. 22 der Zivilprozessordnung. 3 )
Feststellung des Streitbetrages
Art. 15 Die Eingab e an das Gericht hat de n Erfordernissen gemäss Art. 82 der
Zivilprozessordnung
4 ) zu genügen. Eingabe an Gericht
1) BR 320.000
2) BR 320.000
3) BR 320.000
4) BR 320.000
Art. 16 Im Verfahren vor Gerichtsinstanzen gelten sinngemäss die Vorschriften
der Zivilprozessordnung
1 ) über das beschleunigte Verfahren. Gerichtsverfahren
Art. 17
1 Schlichtungs- und Gerichtsverfahren sind im Rahmen des Bundesrechts kostenlos. Kosten
2 Bei mutwilliger Prozessführung können der fehlbaren Partei im Ge- richtsverfahren Ordnungsbussen und Kost en im Sinne der Zivilprozess- ordnung
2 ) auferlegt werden.
3 Im Gerichtsverfahren kann die Gegenpa rtei verpflichtet werden, die aus- sergerichtlichen Kosten nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung ganz oder teilweise zu bezahlen. IV. Schlussbestimmungen
Art. 18 Mit Inkrafttreten dieser Verordnung we rden folgende Erlasse geändert:
Ä nderung von Erlassen
1. Geschäftsordnung für die Re gierung des Kantons Graubünden:
3 )
Art. 25 Ziff. 4 A lit. a–f unverändert
lit. g Gleichstellungsfragen für Frau und Mann
2. Verordnung über das Dienstverhältnis der Mitarbeiter des Kantons Graubünden: 4 )
Art. 73 Abs. 2 lit. a–c unverändert
lit. d Ansprüche gemäss Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann 5)
Art. 73 Abs. 3 Aushilfen steht das Beschwerderecht gemäss Abs. 2 gegen Diszipli-
nar- im Sinne von lit. b und Diskriminierungsentscheide im Sinne von lit. d zu.
1) BR 320.000
2) BR 320.000
3) Die Geschäftsordnung ist mit GRB vom 15. Juni 2006 aufgehoben worden; AGS 2006, KA 2006, 4266
4) Die Personalverordnung ist mit GRB vom 14. Juni 2006 aufgehoben worden; AGS 2006, 5087
5) AS 1996, 1498
Art. 19 Die Verordnung tritt mit dem Bundesgesetz über die Gleichstellung von
Frau und Mann in Kraft.
1 ) Inkrafttreten
1) Das Bundesgesetz ist am 1. Juli 1996 in Kraft getreten
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