Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (803.410)
INHALT
Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen
- Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen
- Art. 2 Die beteiligten Kantone be halten sich das Recht vor:
- Art. 3 Die zuständigen Behörden jedes Ka ntons erlassen Ausführungsbestim-
- Art. 5 Das Interkantonale Organ sucht mit dem Bund gemeinsame Lösungen für
- Art. 9 Diese Vereinbarung ist anwendbar auf Angebote von Anbieterinnen und
- Art. 11 Bei der Vergabe von Aufträgen werden folgende Grundsätze eingehalten:
- Art. 13 Die Ausführungsbestimmungen gewährleisten:
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