Verordnung über die Finanzierung der Gebäudeversicherung im Kanton Graubünden (830.200)
INHALT
Verordnung über die Finanzierung der Gebäudeversicherung im Kanton Graubünden
- Verordnung über die Finanzierung der Gebäudeversicherung im Kanton Graubünden
- Art. 1 Die Gebäude werden in drei Klassen eingeteilt:
- Art. 2 Zur 1. Klasse gehören:
- Art. 3 Zur 2. Klasse gehören alle Bauten, di e nicht unter die 1. oder 3. Klasse
- Art. 4 Zur 3. Klasse gehören:
- Art. 11 Ermässigungen auf den Zuschlagsprämien werden nach dem Tarif im An-
- Art. 12 Für Risiken, die von der Versicherung ausgeschlossen sind, darf keine Zu-
- Art. 13 Diese Verordnung tritt mit dem Gesetz in Kraft.
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