Verordnung über die Finanzierung der Gebäudeversicherung im Kanton Graubünden
Verordnung über die Finanzierung der Gebäude- versicherung im Kanton Graubünden Gestützt auf Art. 16 und 17 des Ge setzes über die Gebäudeversicherung
1 ) von der Regierung erlassen am 7. September 1970
Art. 1 Die Gebäude werden in drei Klassen eingeteilt:
Gebäudeklassen
1. Kla sse: ma ssive Gebäude
2. Klasse: gemischte Gebäude
3. Klasse: nichtm assive Gebäude. Massive und gemischte Gebäude, die ohne Brandmauer an nichtmassive Gebäude angebaut sind, gehören zur zweiten Klasse.
Art. 2 Zur 1. Klasse gehören:
Massive Gebäude a) Gebäude, deren Umfassungswände in vollem Umfange feuerbestän- dig sind; b) Gebäude, deren Tragkonstruktionen feuerbeständig oder feuerbestän- dig geschützt sind und deren Ausse nwände nicht tragend sind und zu- mindest aussen aus nicht bre nnbarem Material bestehen.
2 ) Ausser Betracht fallen brennbare, ni cht tragende Bauteile von Aussen- wänden (Fassadenverklei dungen und -isolationen), wenn sie nicht mehr als 30 Prozent je sichtbare Wandfläche ausmachen, sowie Türen, Fenster- einfassungen, Fensterläden und brennbare Innenverkleidungen von Aus- senwänden (höhere An teile 2. Klasse).
3 ) Ob ein Gebäudeteil feuerbeständig oder ein Baustoff nicht brennbar ist, bestimmt sich nach den kantona len Feuerpolizeivorschriften.
Art. 3 Zur 2. Klasse gehören alle Bauten, di e nicht unter die 1. oder 3. Klasse
fallen. Gemischte Gebäude
1) BR 830.100
2) Fassung gemäss RB vom 3. November 1982
3) Fassung gemäss RB vom 3. November 1982
Art. 4 Zur 3. Klasse gehören:
Nichtmassive Gebäude a) Gebäude, deren tragende Umfass ungswände zu mehr als einem Drit- tel brennbar sind; b)
1 ) Gebäude, deren Tragkonstruktionen nicht feuerbeständig oder feu- erbeständig geschützt sind. Bauteile aus Stahl gelten als nicht feuer- beständig. c)
2 ) Gebäude mit weicher Bedachung. Brennbare Lichtkuppeln, Licht- bänder, Oberlichter und dergleichen gemäss kantonalen Feuerpolizei- vorschriften fallen ausser Betracht.
Art. 5
1
3 ) Die Grundprämie für die ordentliche Versicherung sowie für die Bau- zeitversicherung beträgt je tausend Franken Versicherungssumme: Grundprämie – für die Gebäude der Klasse 1 30 Rappen – für die Gebäude der Klasse 2 35 Rappen – für die Gebäude der Klasse 3 50 Rappen
2
4 ) Bei gutem Geschäftsgang kann die Regierung Rabatte auf die Grund- prämien gewähren.
Art. 6
5 ) Die Mindestprämie pro Rechnung beträg t bei der ordentlichen Versiche- rung sowie bei der Bauzeitversich erung zehn Franken (ohne Stempel- steuer und Abgabe an die Elementarschadenkasse). Mindestprämie
Art. 7
6 ) Für Gebäude, die einer erhöhten Feue r-, Explosions- ode r Elementarscha- dengefahr ausgesetzt sind, werden drei Zuschlagsklassen gebildet. Zuschlagsklassen
Art. 8
7 )
1
8 ) Die Zuschlagsprämie beträg t je tausend Franken: Zuschlagsprämie – 1. Zuschlagsklasse 30 Rappen – 2. Zuschlagsklasse 60 Rappen – 3. Zuschlagsklasse 90 Rappen
1) Fassung gemäss RB vom 3. November 1982
2) Fassung gemäss RB vom 3. November 1982
3) Fassung gemäss RB vom 19. Dezember 2000
4) Einfügung gemäss RB vom 16. Dezember 1997
5) Fassung gemäss RB vom 22. November 1994
6) Fassung gemäss RB vom 27. November 1995
7) Fassung gemäss RB vom 27. November 1995
8) Fassung gemäss RB vom 19. Dezember 2000
2 Der Ansatz wird ermässigt: a) wenn Einrichtungen vorhanden sind oder Massnahmen getroffen werden, die geeignet sind, die Gefahren oder einen allfälligen Scha- den erheblich zu verhindern; b) wenn die baulichen Verhältnisse es rechtfertigen.
3
1 ) Bei gutem Geschäftsgang kann die Regierung Rabatte auf die Zu- schlagsprämien gewähren.
Art. 8a
2 ) Ein freiwilliger Selbstbehalt ist nach folgender Skala wählbar Selbstbehalt Prämienrabatt (Minimal erforderliche Freiwilliger Selbstbehalt Versicherungssumme) Fr. 5'000.– 10 % (Fr. 250'000.–) Fr. 10'000.– 14 % (Fr. 500'000.–) Fr. 20'000.– 17 % (Fr. 1'000'000.–) Fr. 50'000.– 21 % (Fr. 2'500'000.–) Fr. 100'000.– 24 % (Fr. 5'000'000.–)
Art. 9
1 Die Gebäude werden nach dem Tari f im Anhang in die Zuschlagsklasse eingestuft. Zuschlags- klassentarif
2 Risiken, die im Tarif nicht erfasst sind, werden unter Berücksichtigung verwandter Risiken von der Direkti on in die Zuschlagsklassen eingeord- net. Die Direktion erlässt Weisunge n über die Einstufung der einzelnen Gebäude.
Art. 10
1 Ist das Gebäude verschiedenen erhöhten Gefahren ausgesetzt, so wird es nach dem höchsten dieser Risiken einge stuft. In Härtefällen kann die Di- rektion eine Ermässigung gewähren. Gefahrenhäufung
2
3 ) Ist die Feuer- und Elementarschadenge fahr erhöht, so ist das Gebäude für jedes dieser Risiken getrennt zuschlagspflichtig.
Art. 11 Ermässigungen auf den Zuschlagsprämien werden nach dem Tarif im An-
hang gewährt. Die Direktion erlässt Weisungen über seine Anwendung. Ermässigungen auf den Zu- schlagsprämien
1) Fassung gemäss RB vom 16. Dezember 1997
2) Einfügung gemäss RB vom 23. Oktober 2001
3) Fassung gemäss RB vom 3. November 1982
Art. 12 Für Risiken, die von der Versicherung ausgeschlossen sind, darf keine Zu-
schlagsprämie erhoben werden. Prämienansatz bei teilweisem Ausschluss
Art. 13 Diese Verordnung tritt mit dem Gesetz in Kraft.
1 ) 2 ) Inkrafttreten Zuschlagstarif
1. ERHÖHTE FEUERGEFAHR A. Einstufung in die Zuschlagsklassen
3 ) WIRTSCHAFTSGRUPPE 1 / Verwalt ungs- und öffentliche Gebäude Zuschlags- klasse
1 Altersheime bis 30 Insassenbetten
2 Altersheime mit mehr als 30 Insassenbetten
1 Anstalten, Heime, Konvi kte bis 30 Insassenbetten
2 Anstalten, Heime, Konvikte mit mehr als 30 Insassenbetten
1 Bürgerheime bis 30 Insassenbetten
2 Bürgerheime mit mehr als 30 Insassenbetten
2 Eissporthallen
1 Kasernen bis 30 Schlafstätten
2 Kasernen mit mehr als 30 Schlafstätten
1 Kinderheime bis 30 Fremdenbetten
2 Kinderheime mit mehr als 30 Fremdenbetten
1 Kinos
1 Krankenhäuser mit mehr als 30 Betten
1 Kuranstalten mit me hr als 30 Fremdenbetten
2 Parkhäuser (öffentliche)
2 Psychiatrische Kliniken
1 Saalbauten (Theater-, Tanz- und Konzertlokale einschliess-
1) Mit RB vom 26. Oktober 1970 auf den 1. Januar 1972 in Kraft gesetzt
2) Die Teilrevision vom 3. November 1982 ist auf den 1. Januar 1983 in Kraft getreten. Die aufgrund von Art. 2, 3 und 4 der bisherigen Verordnung festge- legten Gebäudeklassen bleiben bis zur nächsten Schätzung unverändert.
3) Fassung gemäss RB vom 27. November 1995
lich der Bühne) über 100 m
2 Fläche
1 Sanatorien mit mehr als 30 Betten
1 Spitäler mit mehr als 30 Betten
2 Straf- und Erziehungsanstalten
1 Telefonzentralen
1 Theater- und Schauspielhäuser
1 Truppenunterkünfte bis 30 Schlafstätten
2 Truppenunterkünfte mit me hr als 30 Schlafstätten WIRTSCHAFTSGRUPPE 2 / Wohngebäude – WIRTSCHAFTSGRUPPE 3 / Landwirtschaf t, Gärtnerei, Forstwirtschaft
2 Geflügelzucht
2 Hühnerfarmen
1 Landwirtschafts-Scheunen mit mehr als 1000 m
3
2 Landwirtschafts-Scheunen mit mehr als 3000 m
3
1 Sennereien und Käsereien WIRTSCHAFTSGRUPPE 4 / Verkehrswesen
1–3 Güterschuppen (gleiche Kl assierung wie Lagerhäuser)
1 Seilbahngebäude mit Antriebsmotor
1 Skiliftgebäude mit Antriebsmotor WIRTSCHAFTSGRUPPE 5 / Handel
1 Apotheken
2 Bodenbelagsgeschäfte
1 Coiffeur- und Parfumeriegeschäfte
1 Drogerien
2 Gasdepots bis 1000 kg
3 Gasdepots mit mehr als 1000 kg
1 Photo-Geschäfte
1 Verkaufsgeschäfte inkl. Nebenr äume und zugehörige Magazine (Grundfläche der Kundenräume mit mehr als 100 m
2 bis 300 m
2 )
2 Verkaufsgeschäfte (Grundfläche der Kundenräume mit mehr als 300 m
2 bis 1000 m
2 )
3 Verkaufsgeschäfte, Warenhäuser und Einkaufszentren (Grund-
fläch e der Kundenräume mit mehr als 1000 m
2 ) WIRTSCHAFTSGRUPPE 6 / Industrie und Gewerbe
3 Altstofflager
1 Apparatefabriken
1 Ara ohne Gasproduktion
2 Ara mit Gasproduktion
3 Asphaltkochereien
2 Ausrüstereien
3 Autospritzwerke
1 Autoreparaturwerkstätten, einschliesslich Autospenglereien
1 Bäckereien und Konditoreien
2 Bettfedernreinigungsanstalten
2 Bierbrauereien
1 Bijouterie-, Gold-, Silber- und Messerschmieden
1 Biskuitfabriken
1 Blechwarenfabriken
3 Blechwarenfabriken mit Lackiererei
3 Brennereien, gewerbliche
2 Buchbindereien, Buchdruckereien
2 Chemische Fabriken ohne Verwendung und Herstellung leicht brennbarer Stoffe
3 Chemische Fabriken mit Ve rwendung und Herstellung leicht brennbarer, feuer- und explosionsgefährlicher Stoffe
3 Chemische Reinigungsanstalten
2 Dampfkesselgebäude
3 Dörranlagen
3 Dreschereien
1 Elektrizitätswerke
2 Elektrotechnische Apparatefabriken
2 Färbereien
3 Farbspritzereien
2 Flugzeugreparturwerkstätten
2 Fleischräuchereien, gewerbliche
1 Galvanisieranstalten
3 Gaswerke
2 Gerbereien
3 Gerbereien mit Herstellung von Lackleder
2 Getreide- und Futtermühlen mit 1-5 Mahlgängen
3 Getreide- und Futtermühlen mit mehr als 6 Mahlgängen
3 Giessereien, einschlie sslich Spritzgiessereien
2 Gips- und Gipsformstückefabriken
2 Glas- und Keramikverarbeitung
1 Glasmalereien
2 Glasmalereien mit Einbrennanlagen
1 Glättereien
2 Graphische Anstalten
3 Grastrocknungsanlagen
1 Gravieranstalten
3 Holzbearbeitungsbetriebe
3 Holzfaserplattenfabriken
3 Holzimprägnierungsanstalten
3 Holztrocknungsanlagen
3 Holzwollefabriken
1 Instrumentefabriken für Chirurgi e, Geodätik, Optik, Fotografie, Physik, Feinmechanik, Orthopädie usw.
2 Isoliermaterialienfabriken ohne Verwendung feuergefährlicher Stoffe
3 Isoliermaterialienfabriken mit Verwendung leichtbrennbarer Stoffe
3 Kaffeeröstereien
2 Kalkzementfabriken
3 Kammgarnspinnereien
1 Karrosseriewerke
3 Kartonagefabriken
3 Kehrichtverbrennungsanlagen
2 Kehrichtsammelstellen (regional)
2 Keramik- und Glasverarbeitung
1 Kies- und Sandaufbereitungsanlagen
1 Kläranlagen wie Ara
1 Kleiderfabriken
1 Klischeefabriken
1 Konfiserien
2 Konservenfabriken
3 Kosmetikmittelfabriken
3 Küfereien mit Küblereien
3 Kunstlederfabr iken
3 Kunstseide-Spulereien, -Spinnereien, -Zwirnereien, -Trockne- reien, -Bad- und Badkristallisationsanlagen
3 Kunststoffbearbeitungsbetriebe
3 Kunstwollfabriken
1 Kürschnereien ohne Gerberei
1 Lagerhäuser
3 Lagerhäuser mit brennbaren, fe uer- und explosionsgefährlichen Wa r e n
3 Leimfabriken
1 Lichtpaus- und Lithographieanstalten
3 Likörfabriken
1 Limonadefabriken
1 Lokomotivremisen und -reparaturwerkstätten
3 Lumpensortierereien ohne Reinigungsanstalten
1-3 Magazine (gleiche Kla ssierung wie Lagerhäuser)
2 Malereien ohne Farbspritzanlage
3 Malereien mit Farbspritzanlage
1 Maschinenfabriken
1 Mechanische Werkstätten
1 Metallverarbeitungswerkstätten aller Art, wie Schlossereien, Schmieden, Flaschne reien, Mechanikerwerkstätten, Kupfer- schmieden, Apparatebauwerks tätten, Elektrowerkstätten, Wicklereien
1 Metallwarenfabriken ohne Lackiererei
2 Metallwarenfabriken mit Lackiererei
1 Mineralwasserabfüllbetriebe
1 Mostereien, gewerbliche
1 Musikinstrumentefabriken
1 Nähereien
3 Orgelbauereien
3 Papierfabriken
3 Papierwarenfabriken
3 Polsterwerkstätten
2 Porzellanwarenfabriken
1 Reparaturwerkstätten von Motorfahrzeugen jeder Art
3 Sägereien
1 Sandstrahlanlagen
3 Sattlerwerkstätten
3 Schindelf abriken, maschinelle
1 Schlachthöfe
2 Schokoladefabriken
3 Schuhfabriken
3 Seifenfabriken
3 Skifabriken
3 Speisefett- und Ölfabriken
3 Spinnereien für Baumwolle, Fl achs, Hanf, Jute und Wolle
3 Sprengstoffabriken
3 Sprengstoffmagazine
3 Spritfabriken
1 Steinsägereien und -schleifereien
2 Stempelwerkstätten
2 Stoffdruckereien
1 Stickereien
3 Tankstellen
2 Teeprodukteherstellung
2 Teigwarenfabriken
2 Teppichfabriken
2 Tonwarenfabriken und Töpfereien
1 Transformatorenhäuser
1 Trikotfabriken
2 Tuchfabriken
1 Uhrenfabriken
1-3 Umfüll- und Pumpengebäude für feuergefährliche Stoffe (glei- che Klassierung wie Lagerhäuser)
3 Waggonfabriken
1 Wäschereien
2 Webereien
3 Zellstoff- und Zellwollfabriken
1 Zementwarenfabriken
2 Ziegeleien
2 Zuckerwarenfabriken
2 Zwirnereien WIRTSCHAFTSGRUPPE 8 / Gastgewerbe
1 Ferienkolonien bi s 30 Schlafstätten
2 Ferienkolonien mit mehr als 30 Schlafstätten
1 Gasthöfe, Fremdenpensi onen bis 30 Fremdenbetten
2 Gasthöfe, Fremdenpensionen mit mehr als 30 Fremdenbetten
1 Hotels (inkl. Aparthotels) bis 30 Gastbetten
2 Hotels (inkl. Aparthotel s) mit 31 bis 100 Gastbetten
3 Hotels (inkl. Aparthotels) mit mehr als 100 Gastbetten
1 Klubhütten bis 30 Schlafstätten
2 Klubhütten mit mehr als 30 Schlafstätten
2 Massenlager bis 30 Schlafstätten
3 Massenlager mit mehr als 30 Schlafstätten
1 Restaurants
1 Wohlfahrtshäuser WIRTSCHAFTSGRUPPE 9 / Nebe ngebäude und Kleinbauten – B. Erhöhung der Zuschlagsprämien Wirkt sich die erhöhte Feuergefahr au f das Nachbargebäude eines Dritten gemäss Artikel 17 des Gesetzes über die Gebäudeversicherung im Kanton Graubünden aus, so wird die jeweilige Zuschlagsklasse um eine Klasse erhöht. C. Ermässigung der Zuschlagsprämien
1.
1 ) Nichtautomatische Löscheinrichtungen Ermässigung der Zuschlags- prämie um % a) Leistungsfähige Hydranten im Abstand von höchstens 100 m vom Gebäude 5 b) Innenhydranten mit einsatzbereiten Lösch- posten 10 c) Handfeuerlöscher 5
2.
2 ) Andere Massnahmen a) Blitzschutzanlagen 10 b) Werkfeuerwehr 10 c) Nachtwache/Sonntagswache 05 d) Gebäude ohne Heizeinrichtung oder Ge- bäude ohne Öfen oder auch ohne ähnliche di-
1) Fassung gemäss RB vom 27. November 1995
2) Fassung gemäss RB vom 27. November 1995
rekt b eheizte Wärmeerzeugungsanlagen in zuschlagspflichtigen Räumen 5
3.
1 ) Automatische Brandmelde- und Sprinkleranlagen a) Brandmeldeanlagen mit direktem Anschluss an Feuerwehralarmstelle 10–40 b) Brandmeldeanlagen ohne direkten Anschluss an die Feuerwehralarmstelle 5–20 c) Sprinkler oder andere automatische Lö- scheinrichtungen 10–50 Die nach Ziffer 1 und 2 errechnete Ermässigung darf gesamthaft 40 Pro- zent nicht überschreiten, nach Ziffer 1-3 darf die Ermässigung nicht mehr als 60 Prozent betragen.
4. Räumliche beschr änkte Gefährdungen: Nehmen die zuschlagspflichtigen Räume weniger als die Hälfte des Gebäudes ein, so ermässigt sich di e Zuschlagsprämie nach der beson- deren Tabelle. Zusammen mit den nach Ziffer 1-3 errechneten Ermäs- sigungen darf sie sieh gesamthaft höchstens um 80 Prozent ermäs- sigen.
2. ERHÖHTE ELEMENTARSCHADENGEFAHR
1.
2 ) Gebäude, die nach Artikel 6 Absatz 2 des Gesetzes über die Gebäu- deversicherung im Kanton Graubünden versichert sind, werden in die dritte Zuschlagsklasse eingestuft.
2. 3 ) Gebäude in gefährlicher Nähe eines Lawinenzuges, Rüfenauslau- fes, Steinschlaggebietes sowie Wasserlaufes, werden in die zweite Zuschlagsklasse eingestuft.
3. 4 ) Treibhäuser werden in die erste Zuschlagsklasse eingestuft. Beson- ders schneedruckschadenempfindliche Konstruktionen, wie doppel- und isolierverglaste Dächer, mehr schiffige Anlagen usw. können ent- sprechend der grösseren Gefährdung in eine höhere Zuschlagsklasse eingestuft werden.
4. Gebäude mit Dächern, Oberlicht ern oder mit Aussenwänden, die mehr als zur Hälfte aus Glas bestehen, werden bis zu ¾ Glasanteil in Dem Glas sind ähnliche, gegen St urmwind, Schneedruck oder Hagel- schlag empfindliche Baustoffe gleichgestellt.
1) Fassung gemäss RB vom 27. November 1995
2) Fassung gemäss RB vom 27. November 1995
3) Fassung gemäss RB vom 22. November 1994
4) Fassung gemäss RB vom 22. November 1994
Finanzierung der Gebäudeversicherung Rabattansätze auf den Zuschlagsprämi en bei räumlich beschränkten Ge- fährdungen (Ziff. 4/Abschnitt A/III des Anhange s der Verordnung über die Finanzie- rung zum GVG) Die Prämienansätze werden jeweils auf den nächsten ganzen Rappen ab- gerundet. Ermässigungen in Prozenten auf Grund der Lösch- einrichtungen usw. (Ziff. 1–3, Ab- schnitt A/III)
0 5 10 15 20 25 30 35 40 45 50 60 a 20 20 20 15 15 15 15 15 10 10 10 10 bis 10 b 40 40 35 35 30 30 30 25 25 20 20 15 c 60 55 55 50 50 45 40 40 35 35 30 20 a 15 15 15 15 15 10 10 10 10 10 10 10 über 10–20 b 30 30 30 25 25 25 20 20 20 20 15 15 c 50 45 45 40 40 35 35 30 30 25 25 20 a 10 10 10 10 10 10 10 10 5 5 5 5 über 20–30 b 25 25 20 20 20 20 15 15 15 15 10 10 c 35 35 30 30 30 25 25 25 20 20 20 20 a 10 10 55555 55 5 5 5 über 30–40 b 15 15 15 15 15 10 10 10 10 10 10 10 c 25 25 20 20 20 20 15 15 15 15 10 10 a 5 5 55555 5– – – – über 40–50 b 10 10 55555 55 5 5 5 c 10 10 10 10 10 10 10 10 5 5 5 5 Bauliche Beschaffenheit der Abtr ennung von den nicht zuschlagspflichti- gen Räumen. a)
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