Gesetz über die Berufsbildung (412.11)
INHALT
Gesetz über die Berufsbildung
- Gesetz über die Berufsbildung
- § 4 1)
- § 6 Zur Ausbildung von Lehrlingen bedürfe n Lehrmeister einer Bewilligung
- § 10 Der Kanton fördert die Berufsbildung Behinderter.
- § 12 Bei Streitigkeiten aus dem Lehrverhä ltnis kann das zuständige Amt als
- § 13 1)
- § 15 1)
- § 18 Der Unterricht an Berufsschulen, Berufsmittelschulen, in Freifächern und
- § 19 Persönliche Lehrmittel und Schulmateri alien gehen zu Lasten des Lehr-
- § 20 Der Kanton kann Lehrlingen, die für den Besuch der Berufsschule oder
- § 23 Das Departement kann Lehrmittel obligatorisch erklären.
- § 24 Die Berufsschulen sind im Rahmen ih rer Möglichkeiten verpflichtet, Frei-
- § 25 Die Stundenpläne sind so zu gestalten, dass der Lehrling pro Schultag in
- § 31 Prüfungsexperten sind verpflichtet , Aus- oder Weiterbildungskurse zu
- § 32 Die Vorschriften dieses Gesetzes, insb esondere die §§ 6, 8, 11, 12, 16, 18,
- § 33 Die Höchstzahl der Lehrlinge, die in einem Betrieb in demselben Beruf
- § 41 Besteht Mangel an Ausbildungsplätzen , kann der Regierungsrat beschlies-
- § 43 Der Kanton kann sich an Berufs- oder Fachschulen für landwirtschaftliche
- § 52 1)
- § 55 Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch das Volk auf einen vom Regie-
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