Gesetz über die Berufsbildung
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1 Gesetz über die Berufsbildung vom 4. November 1985 I. Allgemeines
§ 1
2)
1 Dieses Gesetz regelt in Ausführung und Ergänzung des Bundesgesetzes über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz) 3) und des Bundesgesetzes über die Landwirts chaft (Landwirtschaftsgesetz)
4) :
1. die Berufsberatung;
2. die berufliche Grundbildung;
3. die berufliche Fort- und We iterbildung sowie die Umschulung.
2 Der Regierungsrat kann das Gesetz ga nz oder teilweise auf Berufe an- wendbar erklären, die nicht dem Berufbildungsgesetz oder dem Land- wirtschaftsgesetz unterstehen.
3 Das Gesetz gilt für Lehr- und Anlehr Thurgau.
2)
4 Es regelt Massnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung und zur Integration benachteiligter Personen.
§ 2
1 Der Regierungsrat bezeichnet das fü r den Vollzug zuständige Departe- ment.
2 Die Berufsverbände der Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind zur Mit- wirkung verpflichtet, insbesondere bei den Einführungskursen und den Lehrabschlussprüfungen.
§ 3
1 Zur Beratung des Departementes wä hlt der Regierungsrat eine allge- meine Berufsbildungskommission von höchstens 15 Mitgliedern.
1)
2) in Kraft gesetzt auf den 1. August
3)
4) Geltungsbereich Vollzug Berufsbildungs- kommissionen
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2 Zur Beratung des Departementes in Fragen der landwirtschaftlichen Berufsbildung und zur Mitwirkung im Vollzug wählt der Regierungsrat eine landwirtschaftliche Berufsko mmission von höchstens 15 Mitgliedern.
3 Für landwirtschaftliche Spezialberu fe kann der Regierungsrat weitere Berufsbildungskommissionen einsetzen. II. Berufswahl, Vorbereitung auf die Grundbildung, Integration
1)
§ 4 1)
1 Der Kanton sorgt für die Berufsbera tung, einen öffentlichen Lehrstellen- nachweis und eine öffentliche Lehrstellenvermittlung.
2 Die Lehrmeister sind gehalten, offe ne Lehrstellen zu melden und die Lehrstellenvermittlung zu unterstützen.
§ 5
1)
1 Der Kanton unterhält Angebote zur Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung sowie zur Integration J ugendlicher und junger Erwachsener in diese. Der Zugang ist auf maximal 15% des schulabgehenden Jahrgangs begrenzt.
2 Er führt hierzu regionale Bildungszentren.
3 Die Angebote enthalten schulisch e und praktische Teile in unter- schiedlicher Gewichtung. Zur Ge währleistung von Durchlässigkeit und Flexibilität werden sie modular und in den Grundlagenbereichen in ver- schiedenen Niveaus geführt.
4 Der Kanton kann Jugendlichen, die keinen Zugang zu Brückenangeboten haben, Hilfe beim Suchen einfach er Erwerbstätigkeiten und Begleitung während längstens einem Jahr der Erwerbstätigkeit bieten.
5 Der Regierungsrat hat folgende Aufgaben und Befugnisse:
1. er regelt die Organisation und die Durchführung der Angebote;
2. er sorgt für die Erhebung eines Materialgeldes und regelt den Erlass in Härtefällen;
3. er regelt die Zuweisung und den Abschluss;
4. er kann mit Dritten Vereinbar ungen zur Übernahme von Leistungen treffen.
1) Fassung gemäss G vom 17. November 2004, in Kraft gesetzt auf den 1. August
2006. Berufsberatung und Lehrstellen Vorbereitung auf Grundbildung und Integration
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3 III. Berufliche Grundbildung
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1. Allgemeine Vorschriften
§ 6 Zur Ausbildung von Lehrlingen bedürfe n Lehrmeister einer Bewilligung
des Kantons.
§ 7
1 Der Regierungsrat entscheidet über die Anerkennung von Lehrwerk- stätten im Sinne der bundesrechtliche n Vorschriften über die Berufs- bildung.
2 Der Regierungsrat kann Beiträge an da Lehrwerkstätten oder an Schulen für Gestaltung beschlie ssen, sofern im Kanton keine entsprechenden Lehrstellen angeboten werden.
3 Der Kanton kann sich auf Beschlu ss des Grossen Rates am Bau oder Betrieb von Lehrwerkstätten beteiligen.
4 Für Berufe mit andauerndem erhe blichem Lehrstellenmangel kann der Grosse Rat die Errichtung oder F ührung von Lehrwerkstätten durch den Kanton beschliessen.
§ 8
1 Der Lehrling hat sich, abweichende Regelung vorbehalten, gegen die Folgen von Krankheit ausreichend zu versichern.
2 Die Versicherung gegen die Folgen von Unfall richtet sich nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung
2)
3 Im Lehrvertrag ist zu regeln, wer die Prämien für die Krankenver- sicherung und die Nichtberufsunfallversicherung trägt.
§ 9
1 Der Kanton unterstützt die von den Einführungskurse.
2 Sofern im Kanton die Durchführung obligatorischer Einführungskurse durch Berufsverbände nicht sicherge stellt ist, kann der Regierungsrat die Teilnahme an anderen, gleichwertigen Kursen anordnen.
1) in Kraft gesetzt auf den 1. August
2) Ausbildungs- bewilligung Lehrwerkstätten Kranken- und Unfall- versicherung Einführungskurse
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§ 10 Der Kanton fördert die Berufsbildung Behinderter.
§ 11
1 Die Betreuung der Lehrlinge ist erster Linie Aufgabe der Eltern und Lehrmeister. Diese werden durch die Berufsschule und durch das zu- ständige Amt mit Auskunft und Rat unterstützt.
2 Der Kanton kann Massnahmen zur sinnvollen Freizeitgestaltung der Lehrlinge, insbesondere berufsgeri chtete Wettbewerbe, unterstützen.
§ 12 Bei Streitigkeiten aus dem Lehrverhä ltnis kann das zuständige Amt als
Vermittlungsstelle angerufen werden.
2. Berufsschulen
§ 13 1)
1 Der Kanton führt Berufsschulen.
2 Der Regierungsrat bestimmt die St andorte und regelt die Organisation der Berufsschulen.
3 Der Regierungsrat kann mit Dritten, insbesondere mit Berufsverbänden oder Betrieben, Vereinbarungen über die Führung von Berufsschulen treffen.
§ 14
1)
§ 15 1)
1 Der Regierungsrat setzt Be rufsschulkommissionen ein.
2 Die Berufsschulkommissionen besteh en aus 7 bis 13 Mitgliedern. Sie setzen sich in der Regel aus de n von den Berufsorganisationen vorge- schlagenen Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretern sowie Vertretern des Amtes für Berufsbildung zusammen.
3 Die Berufsschulkommissionen betreuen und beaufsichtigen die einzel- nen Berufsschulen. Sie geben sich eine Geschäftsordnung und erlassen Reglemente über den Schulbetrieb und die Benützung der Schulhäuser.
1) Fassung gemäss G vom 8. Mai 2002, in Kr aft gesetzt auf den 1. Januar 2003. Berufsbildung Behinderter Betreuung der Lehrlinge Vermittlung bei Streitigkeiten Standorte, Organisation Berufsschul- kommissionen
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§ 16
1 Der Regierungsrat regelt die Zuteil ung der Lehrberufe und Lehrorte an die Berufsschulen.
2 Für den Besuch von Freifächern und Stützkursen kann der Regierungsrat besondere Regelungen treffen.
3 Der Regierungsrat bestimmt, welche n Berufsschulen eine Berufsmittel- schule angegliedert wird; er regelt die Zuteilung der Schüler.
§ 17
1 Der Regierungsrat regelt die Organi sation des Beruf sschulunterrichtes für hauswirtschaftliche Berufe.
2 Er kann Schulgemeinden verpflic hten, die notwendigen Einrichtungen für den Unterricht und die Lehrab schlussprüfungen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
3 Der Kanton kann auf Beschluss des Grossen Rates eine Fachschule für hauswirtschaftliche Berufe führen.
§ 18 Der Unterricht an Berufsschulen, Berufsmittelschulen, in Freifächern und
Stützkursen ist für den Lehrling unentgeltlich.
§ 19 Persönliche Lehrmittel und Schulmateri alien gehen zu Lasten des Lehr-
lings. Der Lehrmeister kann diese Kost en im Lehrvertrag ganz oder teil- weise übernehmen.
§ 20 Der Kanton kann Lehrlingen, die für den Besuch der Berufsschule oder
von interkantonalen Fachkursen erheb liche Distanzen zurücklegen müs- sen, einen Beitrag an die Fahrtkosten ausrichten.
§ 21
1 Das Schuljahr umfasst in der Rege l 40, ausnahmsweise 41 Unterrichts- wochen.
2 Der Regierungsrat legt Beginn und schulfreien Tage fest.
3 Er regelt die Ferien. Schulort Hauswirt- schaftliche Ausbildung Unentgeltlichkeit Kosten von Lehrmitteln und Schulmaterial Beiträge an Fahrtkosten Schuljah r
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§ 22
1 Der Regierungsrat regelt die Wähl barkeit sowie die Anstellungs- und Besoldungsbedingungen der Berufsschullehrer.
2 Das Departement entscheidet hauptamtlichen Lehrstellen.
§ 23 Das Departement kann Lehrmittel obligatorisch erklären.
§ 24 Die Berufsschulen sind im Rahmen ih rer Möglichkeiten verpflichtet, Frei-
fächer und Stützkurse anzubieten.
§ 25 Die Stundenpläne sind so zu gestalten, dass der Lehrling pro Schultag in
der Regel nicht mehr als neun Lektionen, Turnen, Freifächer und Stütz- kurse eingeschlossen, zu besuchen hat.
§ 26
1 Der Regierungsrat legt den Rahmen für die Schülerzahlen pro Klasse fest und stellt die Grundsätze für da sowie für das Ausste llen von Zeugnissen auf.
2 Er regelt das Rechnungswesen, de n schulärztlichen Dienst und das Berufsschulinspektorat.
3. Prüfungen
§ 27
1 Die Lehrabschlussprüfungen we rden von kantonalen Prüfungskommis- sionen durchgeführt, soweit nicht de r Bund einen Berufsverband damit beauftragt hat.
2 Der Regierungsrat regelt die Wa hl der kantonalen Prüfungskommis- sionen sowie die Vertretung des Kantons in den Kommissionen von Verbänden, die vom Bund beauftragt sind.
3 Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowi e Kanton und Berufsschulen müssen in den Prüfungskommissionen a ngemessen vertreten sein. Berufsschullehre r Obligatorische Lehrmittel Freifächer, Stützkurse Stundenpläne Organisation Lehrabschluss- prüfungs- kommissionen
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§ 28
1 Der Regierungsrat regelt die Durchf ührung der Lehrabschlussprüfungen.
2 Die Berufsschulen haben ihre Räumlichkeiten und Einrichtungen unent- geltlich zur Verfügung zu stellen.
3 Die Lehrabschlussprüfung ist für die Prüflinge unentgeltlich.
§ 29
1 Zwischenprüfungen sind in der Regel durchzuführen, sofern
1. Betriebe erstmals Lehrlinge ausbilden;
2. die betrieblichen oder personellen Verhältnisse eines Lehrbetriebes sich wesentlich geändert haben;
3. Mängel in der Ausbildung festgestellt werden. Die Kosten trägt der Lehrbetrieb.
2 Stellt eine der Vertragsparteien aus anderen Gründen das Begehren um Durchführung einer Zwischenprüfung, trägt sie die Kosten.
3 Die Vorschriften über die Lehr abschlussprüfung gelten sinngemäss.
§ 30
1 Der Regierungsrat regelt die Wahl der Prüfungsexperten.
2 Die Berufsschullehrer sind verpf lichtet, bei Vorbereitung und Abnahme der Lehrabschlussprüfungen mitzuwirken.
3 Besteht Mangel an Experten, können Lehrmeister oder deren Mitarbeiter zur Expertentätigkeit verpflichtet werden.
§ 31 Prüfungsexperten sind verpflichtet , Aus- oder Weiterbildungskurse zu
besuchen.
4. Anlehre
§ 32 Die Vorschriften dieses Gesetzes, insb esondere die §§ 6, 8, 11, 12, 16, 18,
19, 20, 23, 25 und 26, gelten sinnge mäss auch für die Anlehre. Lehrabschluss- prüfungen Zwischen- prüfungen Prüfungsexperten Expertenkurse Grundlagen
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§ 33 Die Höchstzahl der Lehrlinge, die in einem Betrieb in demselben Beruf
gleichzeitig ausgebildet werden dürfe n, schliesst Lehrlinge und Anlehr- linge ein. Anlehrlinge werden demj enigen Lehrberuf zugerechnet, der dem Anlehrberuf am nächsten kommt. IV. Berufliche Fort- und Weiterbildung, Umschulung
§ 34
1 Der Kanton fördert die berufliche Fort- und Weiterbildung.
2 Er unterstützt die Umschulung.
§ 35
1 Die Durchführung von Kursen oder Veranstaltungen zur beruflichen Fort- oder Weiterbildung sowie zur Umschulung obliegt den Berufs- schulen und Berufsverbänden.
2 Der Regierungsrat kann die Beruf sschulen zur Durchführung von Kursen verpflichten.
§ 36
1 Die Berufsschulen sind verpflic Berufsverbänden oder Orga nisationen, die keinen Erwerbszweck verfol- gen, gegen angemessene Entschädi gung zur Verfügung zu stellen, soweit dadurch der berufliche Unterricht nicht beeinträchtigt wird und von der Berufsschule nicht ähnliche Kurs e oder Veranstaltungen angeboten werden.
2 Diese Regelung gilt auch für Räume oder Einrichtungen von Berufs- verbänden, sofern Kantonsbeitr äge geleistet worden sind.
§ 37
1 Der Kanton kann sich an Institu tionen der Fort- oder Weiterbildung sowie der Umschulung beteiligen oder daran Beiträge leisten.
2 Der Regierungsrat kann Beiträge an das Schulgeld von Institutionen der Fort- oder Weiterbildung sowie der Umschulung beschliessen. Höchstzahl von Lehrlingen und Anlehrlingen Grundsatz Kurse, Veranstaltungen Benützung von Räumen oder Einrichtungen Beteiligung und Beiträge des Kantons
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9 V. Landwirtschaftliche Berufsbildung
§ 38
1 Der Kanton ist Träger der landwirtschaftlichen Berufsbildung.
2 Der Regierungsrat kann vom Bund anerkannte landwirtschaftliche Hauptvereine oder andere Körperscha ften mit der landwirtschaftlichen Berufsbildung beauftragen oder al s deren Träger anerkennen.
§ 39
1 Die landwirtschaftlichen Berufssc hulen vermitteln den Lehrlingen berufskundlichen und allgemeinbildenden Unterricht.
1)
2
...
3 Die Schulgemeinden sind verpflicht et, den landwirtschaftlichen Berufs- schulen die für den Unterricht not wendigen Schulräume, soweit vor- handen, unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
4 Der Regierungsrat regelt die Schulor ganisation und den Unterricht sowie die Aufnahme von in der Landwirtschaf t tätigen Jugendlichen, die keine Berufslehre absolvieren.
§ 40
1 Der Kanton führt die landwirtschaf tliche Fach- und bäuerliche Haus- haltungsschule Arenenberg sowie ihr unterstellte landwirtschaftliche Be- ratungsdienste und Zentralstellen.
2 Der Regierungsrat regelt Organisation und Unterricht. Er bestimmt eine Aufsichtskommission.
3 Die Aufgaben der Schule sind:
1. Erteilung des Fachunterrichte s im Beruf des Landwirtes;
2. Führung der bäuerlic hen Haushaltungskurse;
3. Durchführung von Vorbereitungskur sen für die Bäuerinnenprüfung;
4. Durchführung von Kursen zur beru flichen Fort- oder Weiterbildung.
4 Die Aufgaben der landwirtschaf tlichen Beratungsdienste und Zentral- stellen richten sich nach den Bundesvorschriften.
5 Der Regierungsrat kann der Schule sowie den Beratungsdiensten und Zentralstellen weitere Aufgaben übertragen.
1) aft gesetzt auf den 1. Januar 2003. Träge r Landwirt- schaftliche Berufsschulen Landwirtschafts- und Haus- haltungsschule
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§ 41 Besteht Mangel an Ausbildungsplätzen , kann der Regierungsrat beschlies-
sen, Filialklassen im Kanton zu führ en oder bei Besuch ausserkantonaler Fachschulen das Schulgeld ganz ode r teilweise durch den Kanton zu übernehmen.
§ 42
1 An der Landwirtschafts- und Hausha ltungsschule Arenenberg wird ein Konvikt geführt. Der Regierungsra t regelt die Aufnahmebedingungen und legt die Taxen fest.
2 Die Schüler können verpflichtet werden, im Konvikt zu wohnen.
§ 43 Der Kanton kann sich an Berufs- oder Fachschulen für landwirtschaftliche
Spezialberufe beteiligen oder daran Beiträge leisten.
§ 44
1 Die §§ 2 Absatz 2, 7, 9, 13 bis 17, 21, 27, 29, 32, 33 und 49 dieses Gesetzes gelten für die landwirts chaftliche Berufsbildung nicht.
2 Die übrigen Bestimmungen sind sinngemäss anwendbar, soweit nicht Vorschriften dieses Gesetzes entgegenstehen. VI. Finanzierung
§ 45
1) Der Kanton trägt die nach Abzug alle r Beiträge verbleibenden Kosten für
1. die kantonale Berufsberatung;
2. die Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung;
3. die Integration in die berufliche Grundbildung;
4. die Landwirtschafts- und Hausha ltungsschule Arenenberg sowie die landwirtschaftlichen Beratungs dienste und Zentralstellen;
5. den Unterricht an Berufs- und F achschulen der landwirtschaftlichen Spezialberufe;
6. die Lehrabschluss-, Fähigkeits -, Bäuerinnen- und Haushaltleiterin- nenprüfung;
7. die Aus- und Weiterbildung der Prüfungsexperten;
1) Fassung gemäss G vom 17. November 2004, in Kraft gesetzt auf den 1. August
2006. Mangel an Ausbildungs- plätzen Konvikt Schulen für land- wirtschaftliche Spezialberufe Anwendbarkeit der übrigen Teile des Gesetzes Kanton
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8. die Fahrtentschädigungen an Lehrlinge;
9. die vom Kanton oder in seinem Auftrag durchgeführten obligato- rischen Lehrmeisterkurse;
10. die unmittelbaren Kosten des ärztlichen Dienstes; vorbehalten bleibt § 46;
11. Schulgeld und Kosten des schulärz tlichen Dienstes für Lehrlinge, die ausserhalb des Kantons Berufssc hulen, Berufsmittelschulen oder interkantonale Fachkurse besuchen.
§ 46
1 Die Berufsschulen führen insbesonde re Veranstaltungen der beruflichen Fort- und Weiterbildung sowie der Umschulung durch.
2 Der Regierungsrat regelt die Kostenbeteiligung der Teilnehmer.
3 An vom Kanton anerkannte Verans Weiterbildung, welche von Dritten organi siert werden, leistet der Kanton Beiträge.
4 Für andere Massnahmen, die der Förderung der Berufsbildung dienen, können Kantonsbeiträge ausgerichtet werden.
§ 47
1 Der Kanton leistet Beiträge an Ei nführungskurse und Lehrwerkstätten.
2 Der Regierungsrat regelt die Voraussetzungen zur Gewährung von Beiträgen, die anrechenbaren Aufwendungen und die Höhe des Beitrags- satzes.
3 Die Beiträge können gekürzt oder verweigert werden, sofern der Empfänger Vorschriften über die Berufsbildung verletzt.
§ 48
§ 49
§ 50
1) aft gesetzt auf den 1. Januar 2003.
2) an die Kosten der Volksschule und (411.61), in Kraft gesetzt auf den Weiterbildung Einführungs- kurse, Lehrwerk- stätten
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§ 51
1 Die Lehrmeister tragen die Kosten von Einführungskursen oder Kursen gemäss § 9 Absatz 2, soweit di ese nicht von Bund oder Kanton über- nommen werden.
2 Sie leisten einen angemessenen Beitr ag an die Kosten der Lehrmeister- kurse.
3 In Berufen, bei denen die Lehrab schlussprüfungen einen grossen Auf- wand verursachen, können die Lehrmeister zu Beiträgen an die Kosten herangezogen werden. VII. Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 52 1)
1 Die bisher im Eigentum der Schul die dem Berufsschulunterricht dienen , gehen mit Inkrafttreten dieses Gesetzes ins Eigentum des Kantons über. Das Departement sorgt für die fristgerechte Überführung.
2 Der Kanton entschädigt den bisherigen Eigentümern die seit dem
1. Januar 1975 getätigten Investiti onen unter Abzug der Bundes- und Kantonsbeiträge sowie der seit der Genehmigung der Bauabrechnung durch das BBT/BIGA gemäss der Ve rordnung des Regierungsrates über das Rechnungswesen der nden Abschreibungen.
§ 52a
1) Wird eine auf Grund von § 52 in das Eigentum des Kantons über- gegangene Liegenschaft definitiv nicht mehr für Zwecke des Bildungs- wesens benötigt, kann die Schulgemeinde sie innert 25 Jahren ab Eintrag im Grundbuch vom Kanton zurückkauf en. Das Departement regelt die Details mit den betrof fenen Schulgemeinden.
§ 53
1 Gegen Entscheide des zuständige n Amtes, der Pr üfungskommissionen, der Kurskommissionen für die Durc hführung von Einführungskursen, der landwirtschaftlichen Berufsbildungs kommissionen sowie der obersten Schulorgane kann beim Depart ement Rekurs erhoben werden.
1) Fassung gemäss G vom 8. Mai 2002, in Kr aft gesetzt auf den 1. Januar 2003. Lehrmeiste r Ü bergang der Liegenschaften an den Kanton Rückkaufsrecht der Schul- gemeinden Rechtsmittel
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2 Der Rekurs ist auch zulässig gege n Noten von Berufs- oder Fachschulen, soweit sie für eine Schlussnote der Lehrabschluss- oder Fähigkeitsprüfung berücksichtigt werden. In diesen Fällen entscheidet das Departement end- gültig.
3 Alle weiteren Entscheide des Depa rtementes unterliegen der Beschwerde an das Verwaltungsgericht.
§ 54
§ 55 Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch das Volk auf einen vom Regie-
rungsrat festzusetzenden Zeitpunkt in Kraft.
1) Inkrafttreten
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