Reglement für die Pensionskasse PERKOS (Pensionskasse evangelisch-reformierter Kirch... (187.271) 
                
                
            INHALT
Reglement für die Pensionskasse PERKOS (Pensionskasse evangelisch-reformierter Kirchen der Ostschweiz)
- Reglement für die Pensionskasse PERKOS (Pensionskasse evangelisch-reformierter Kirchen der Ostschweiz)
 - § 1 Unter dem Namen «Pensi onskasse PERKOS, Pensi onskasse evangelisch-
 - § 2 Die Stiftung bezweckt die berufliche Vorsorge im Rahmen des BVG
 - § 3 Die Kasse verpflichtet sich, die gese tzlich vorgeschriebenen Leistungen in
 - § 4 Soweit in den folgenden Bestimm ungen für Personen männliche oder
 - § 5 Im Rahmen dieses Reglemen tes bedeuten die Begriffe
 - § 6 Der Kasse haben grundsätzlich alle de r im Dienste einer der angeschlos-
 - § 7 Die Kasse kann Arbeitnehmer, die gatorium gemäss BVG und § 6 vorstehend fallen, ausnahmsweise
 - § 9 Mitarbeiter, die bei der Aufnahme in die Kasse teilweise erwerbsunfähig
 - § 10 Die Aufnahme in die Kasse erfolg t mit dem vertraglichen Beginn des
 - § 12 Grundsätzlich haben sich alle in di e Kasse aufzunehmenden Mitarbeiter
 - § 13 Für Versicherte, die bei der Aufnah me in die Kasse als nicht genügend
 - § 14 Als massgebender Jahreslohn gilt grundsätzlich die jeweilige Grund-
 - § 16 Der versicherte Lohn entspricht dem um den Koordinationsabzug vermin-
 - § 17 Wird der versicherte Jahreslohn eine s Versicherten aus anderen Gründen
 - § 18 Für jeden Versicherten der Altersve rsicherung wird ein individuelles Al-
 - § 19 Die jährlichen Altersgutschriften erge ben sich aufgrund des versicherten
 - § 20 Der Zinssatz wird vom Stiftungsrat aufgrund der Ertragslage der Kasse
 - § 21 Der Anspruch auf eine Altersleis tung entsteht bei Beendigung des Ar-
 - § 22 Die Altersleistung kann in Form eines Alterskapitals oder einer Altersren-
 - § 23 Das Alterskapital entspricht dem im Zeitpunkt des Rücktrittes eines
 - § 24 Die jährliche Altersrente beträgt be im Rücktritt im Rücktrittsalter (nach
 - § 25 Auf eigenen Wunsch kann der Versicherte vorzeitig, frühestens nach
 - § 28 Hat der Bezüger einer Altersrente noc h keinen Anspruch auf eine AHV-
 - § 29 Die AHV-Ersatzrente wird als Zusatzrente zur Altersrente ausbezahlt. Ab
 - § 30 Bezüger einer Altersrente bzw. einer vorzeitigen Altersrente auf Verlangen
 - § 31 Die jährliche Alters-Kinderrente betr ägt für jedes anspruchsberechtigte
 - § 32 Anspruch auf eine Invalidenrente haben aktive Versicherte, die vor Voll-
 - § 33 Nachdem über das Vorliegen von Inva lidität entschieden worden ist,
 - § 34 Die Vollinvalidenrente wird gewährt, wenn der Versicherte im Sinne der
 - § 35 Die jährliche Vollinvalidenrente betr ägt 60 % des versicherten Lohnes.
 - § 36 Bei Teilinvalidität wird das bei Inva lidenrentenbeginn vorhandene Alters-
 - § 37 Bezüger einer Invalidenrente, bei deren Tod die Kinder Anspruch auf
 - § 38 Die Invaliden-Kinderrenten werden vom gleichen Zeitpunkt an ausgerich-
 - § 39 Die jährliche Invaliden-Kinderrente be trägt für jedes anspruchsberechtigte
 - § 40 Der überlebende Ehegatte eines vers torbenen Versicherten oder eines
 - § 41 Erfüllt der überlebende Ehegatte keine dieser Voraussetzungen, so hat er
 - § 42 Der Anspruch auf Ehegattenrente be ginnt nach Ablauf der Alters- oder
 - § 44 Der geschiedene Ehegatte ist nach dem Tod des geschiedenen Versicher-
 - § 45 Beim Tod eines Versicherten oder ei nes Rentenbezügers haben die Kinder
 - § 46 Der Anspruch auf Waisenrenten beginnt nach Ablauf der Alters- oder
 - § 47 Die jährliche Waisenrente beträgt für jedes anspruchsberechtigte Kind
 - § 48 Bestehen nach dem Tod eines Versic herten oder Rentenbezügers keine
 - § 49 Der Versicherte kann zuhanden der Kassenverwaltung in einer schrift-
 - § 50 Die Höhe des Todesfallkapitals en tspricht dem vorhandenen Altersgut-
 - § 51 Wird das Arbeitsverhältnis eines ak tiven Versicherten vor Vollendung des
 - § 52 Die Höhe der Freizügigkeitsleistung entspricht dem vorhandenen Alters-
 - § 53 Die im Zeitpunkt der Auflösung des Ar beitsverhältnisses versicherten
 - § 54 Die Freizügigkeitsleistung wird der Vorsorgeeinrichtung des neuen Ar-
 - § 60 Anwärter auf eine Todesfall- oder Invalidenleistung haben ihre Forderun-
 - § 61 Die Kasse kann ihre Leistungen im entsprechenden Umfang kürzen, wenn
 - § 62 Forderungen der Stiftung oder des Ar beitgebers gegenüber Versicherten
 - § 63 Die Beitragspflicht beginnt mit der Au fnahme in die Kasse und dauert bis
 - § 64 Ist ein Versicherter invalid, so vermindert sich die Beitragspflicht ent-
 - § 65 Die Beiträge der Versicherten werden durch die Arbeitgeber vom Lohn
 - § 66 Freizügigkeitsleistungen aus früheren Vorsorgeverhältnissen müssen im
 - § 67 Die Beiträge (Risikobeiträge und Altersgutschriften) der aktiven Ver-
 - § 68 Die Beiträge des Arbeitgebers werden wie folgt festgelegt:
 - § 76 Der Stiftungsrat wählt die Revisionsste lle und den Experten für berufliche
 - § 77 Die Jahresrechnung der Kasse wird fü r alle Versicherten und Renten-
 - § 80 Streitigkeiten über die Anwendung oder die Auslegung dieses Reglemen-
 - § 81 Kann keine gütliche Regelung gefunde beim zuständigen Gericht einzuschlage n. Gerichtsstand ist St. Gallen. Für
 - § 82 In Fällen, in denen dieses Regl ement keine ausdrückliche Regelung
 - § 83 Dieses Reglement kann im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und des
 - § 84 Dieses Reglement tritt auf den 1. Januar 1995 in Kraft und ersetzt das-