Reglement für die Pensionskasse PERKOS (Pensionskasse evangelisch-reformierter Kirch... (187.271)
INHALT
Reglement für die Pensionskasse PERKOS (Pensionskasse evangelisch-reformierter Kirchen der Ostschweiz)
- Reglement für die Pensionskasse PERKOS (Pensionskasse evangelisch-reformierter Kirchen der Ostschweiz)
- § 1 Unter dem Namen «Pensi onskasse PERKOS, Pensi onskasse evangelisch-
- § 2 Die Stiftung bezweckt die berufliche Vorsorge im Rahmen des BVG
- § 3 Die Kasse verpflichtet sich, die gese tzlich vorgeschriebenen Leistungen in
- § 4 Soweit in den folgenden Bestimm ungen für Personen männliche oder
- § 5 Im Rahmen dieses Reglemen tes bedeuten die Begriffe
- § 6 Der Kasse haben grundsätzlich alle de r im Dienste einer der angeschlos-
- § 7 Die Kasse kann Arbeitnehmer, die gatorium gemäss BVG und § 6 vorstehend fallen, ausnahmsweise
- § 9 Mitarbeiter, die bei der Aufnahme in die Kasse teilweise erwerbsunfähig
- § 10 Die Aufnahme in die Kasse erfolg t mit dem vertraglichen Beginn des
- § 12 Grundsätzlich haben sich alle in di e Kasse aufzunehmenden Mitarbeiter
- § 13 Für Versicherte, die bei der Aufnah me in die Kasse als nicht genügend
- § 14 Als massgebender Jahreslohn gilt grundsätzlich die jeweilige Grund-
- § 16 Der versicherte Lohn entspricht dem um den Koordinationsabzug vermin-
- § 17 Wird der versicherte Jahreslohn eine s Versicherten aus anderen Gründen
- § 18 Für jeden Versicherten der Altersve rsicherung wird ein individuelles Al-
- § 19 Die jährlichen Altersgutschriften erge ben sich aufgrund des versicherten
- § 20 Der Zinssatz wird vom Stiftungsrat aufgrund der Ertragslage der Kasse
- § 21 Der Anspruch auf eine Altersleis tung entsteht bei Beendigung des Ar-
- § 22 Die Altersleistung kann in Form eines Alterskapitals oder einer Altersren-
- § 23 Das Alterskapital entspricht dem im Zeitpunkt des Rücktrittes eines
- § 24 Die jährliche Altersrente beträgt be im Rücktritt im Rücktrittsalter (nach
- § 25 Auf eigenen Wunsch kann der Versicherte vorzeitig, frühestens nach
- § 28 Hat der Bezüger einer Altersrente noc h keinen Anspruch auf eine AHV-
- § 29 Die AHV-Ersatzrente wird als Zusatzrente zur Altersrente ausbezahlt. Ab
- § 30 Bezüger einer Altersrente bzw. einer vorzeitigen Altersrente auf Verlangen
- § 31 Die jährliche Alters-Kinderrente betr ägt für jedes anspruchsberechtigte
- § 32 Anspruch auf eine Invalidenrente haben aktive Versicherte, die vor Voll-
- § 33 Nachdem über das Vorliegen von Inva lidität entschieden worden ist,
- § 34 Die Vollinvalidenrente wird gewährt, wenn der Versicherte im Sinne der
- § 35 Die jährliche Vollinvalidenrente betr ägt 60 % des versicherten Lohnes.
- § 36 Bei Teilinvalidität wird das bei Inva lidenrentenbeginn vorhandene Alters-
- § 37 Bezüger einer Invalidenrente, bei deren Tod die Kinder Anspruch auf
- § 38 Die Invaliden-Kinderrenten werden vom gleichen Zeitpunkt an ausgerich-
- § 39 Die jährliche Invaliden-Kinderrente be trägt für jedes anspruchsberechtigte
- § 40 Der überlebende Ehegatte eines vers torbenen Versicherten oder eines
- § 41 Erfüllt der überlebende Ehegatte keine dieser Voraussetzungen, so hat er
- § 42 Der Anspruch auf Ehegattenrente be ginnt nach Ablauf der Alters- oder
- § 44 Der geschiedene Ehegatte ist nach dem Tod des geschiedenen Versicher-
- § 45 Beim Tod eines Versicherten oder ei nes Rentenbezügers haben die Kinder
- § 46 Der Anspruch auf Waisenrenten beginnt nach Ablauf der Alters- oder
- § 47 Die jährliche Waisenrente beträgt für jedes anspruchsberechtigte Kind
- § 48 Bestehen nach dem Tod eines Versic herten oder Rentenbezügers keine
- § 49 Der Versicherte kann zuhanden der Kassenverwaltung in einer schrift-
- § 50 Die Höhe des Todesfallkapitals en tspricht dem vorhandenen Altersgut-
- § 51 Wird das Arbeitsverhältnis eines ak tiven Versicherten vor Vollendung des
- § 52 Die Höhe der Freizügigkeitsleistung entspricht dem vorhandenen Alters-
- § 53 Die im Zeitpunkt der Auflösung des Ar beitsverhältnisses versicherten
- § 54 Die Freizügigkeitsleistung wird der Vorsorgeeinrichtung des neuen Ar-
- § 60 Anwärter auf eine Todesfall- oder Invalidenleistung haben ihre Forderun-
- § 61 Die Kasse kann ihre Leistungen im entsprechenden Umfang kürzen, wenn
- § 62 Forderungen der Stiftung oder des Ar beitgebers gegenüber Versicherten
- § 63 Die Beitragspflicht beginnt mit der Au fnahme in die Kasse und dauert bis
- § 64 Ist ein Versicherter invalid, so vermindert sich die Beitragspflicht ent-
- § 65 Die Beiträge der Versicherten werden durch die Arbeitgeber vom Lohn
- § 66 Freizügigkeitsleistungen aus früheren Vorsorgeverhältnissen müssen im
- § 67 Die Beiträge (Risikobeiträge und Altersgutschriften) der aktiven Ver-
- § 68 Die Beiträge des Arbeitgebers werden wie folgt festgelegt:
- § 76 Der Stiftungsrat wählt die Revisionsste lle und den Experten für berufliche
- § 77 Die Jahresrechnung der Kasse wird fü r alle Versicherten und Renten-
- § 80 Streitigkeiten über die Anwendung oder die Auslegung dieses Reglemen-
- § 81 Kann keine gütliche Regelung gefunde beim zuständigen Gericht einzuschlage n. Gerichtsstand ist St. Gallen. Für
- § 82 In Fällen, in denen dieses Regl ement keine ausdrückliche Regelung
- § 83 Dieses Reglement kann im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und des
- § 84 Dieses Reglement tritt auf den 1. Januar 1995 in Kraft und ersetzt das-
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