Reglement für die Pensionskasse PERKOS (Pensionskasse evangelisch-reformierter Kirch... (187.271)
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Reglement für die Pensionskasse PERKOS (Pensionskasse evangelisch-reformierter Kirchen der Ostschweiz)

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1 Reglement für die Pensionskasse PERKOS (Pensionskasse evangelisch-reformierter Kirchen der Ostschweiz) vom 1. Januar 1995 A. Allgemeine Bestimmungen
1. Name und Zweck

§ 1 Unter dem Namen «Pensi onskasse PERKOS, Pensi onskasse evangelisch-

reformierter Kirchen der Ostschweiz» besteht eine im Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Stiftung im Sinne von Artikel 80 ff. ZGB 1) , Artikel 331 OR 2) 3) .

§ 2 Die Stiftung bezweckt die berufliche Vorsorge im Rahmen des BVG

3) und seiner Ausführungsbestimmungen fü r die Arbeitnehmerinnen und Ar- beitnehmer der angeschl ossenen Landeskirchen sowie für deren Angehö- rige und Hinterlassene gegen die wirt schaftlichen Folgen von Alter, Tod und Invalidität.

§ 3 Die Kasse verpflichtet sich, die gese tzlich vorgeschriebenen Leistungen in

jedem Fall zu erbringen.
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2. Begriffe

§ 4 Soweit in den folgenden Bestimm ungen für Personen männliche oder

weibliche Formen verwendet werden, gelten diese auch für das andere Geschlecht.

§ 5 Im Rahmen dieses Reglemen tes bedeuten die Begriffe

a. Kasse: Die Pensionskasse PERKOS in St. Gallen;
b. Arbeitgeber: Die der Stiftung angeschlossenen Landeskirchen;
c. Versicherte: Alle gemäss diesem Reglement versicherten Mitarbeiter der angeschlossenen Landeskirchen;
d. Rücktrittsalter: Alter im Zeitpunkt des Rücktritts nach Vollendung des 63. Altersjahres;
e. Schlussalter: Monatserster nach Vollendung des 65. Altersjahres;
f. BVG-Alter: Differenz zwischen dem la ufenden Kalender- und dem Geburtsjahr.
3. Kreis der Versichertern

§ 6 Der Kasse haben grundsätzlich alle de r im Dienste einer der angeschlos-

senen Landeskirchen stehenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beizutreten, sofern das Arbeitsverhä ltnis für mehr als 3 Monate einge- gangen wurde und der Jahreslohn de n Mindestlohn gemäss Artikel 7 BVG
1) übersteigt. Ist das Arbeitsverhä ltnis für weniger als 3 Monate eingegangen worden, so erfolgt die Aufnahme erst, wenn das Arbeits- verhältnis über 3 Monate hinaus ve rlängert wird. Nicht in die Kasse aufgenommen werden zudem Mitarbeiter, die beim Antritt des Arbeits- verhältnisses das Schl ussalter überschritten haben oder mindestens zu zwei Dritteln invalid sind.
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§ 7 Die Kasse kann Arbeitnehmer, die gatorium gemäss BVG und § 6 vorstehend fallen, ausnahmsweise

aufnehmen oder weiterversichern. Pe rsonen, die wegen vorübergehender Aufgabe ihrer Tätigkeit aus der Ka sse ausscheiden müssten, können auf Gesuch hin weiterversichert werden. Die Bedingungen werden vom Stiftungsrat festgelegt.
§ 8
1. Während eines unbezahlten Urlaubs bleibt die Versicherung in der Regel bestehen.
2. Für die Dauer des unbezahlten Urlaubs haben Versicherte zum voraus die persönlichen wie auch die Be iträge des Arbeitgebers gemäss § 67 und § 68 an die Kasse zu leisten. Vorbehalten bleibt eine allfällige Beteiligung des Arbeitgebers an den Beitragszahlungen.

§ 9 Mitarbeiter, die bei der Aufnahme in die Kasse teilweise erwerbsunfähig

sind, werden nur für den Teil vers ichert, der dem Grad der Erwerbs- fähigkeit entspricht.
4. Beginn und Ende der Versicherung

§ 10 Die Aufnahme in die Kasse erfolg t mit dem vertraglichen Beginn des

Arbeitsverhältnisses. Sie erfolgt frühestens – für die Risiken Tod und Invalidität auf den 1. Januar des Jahres, in welchem das 18. Altersjahr volle ndet wird (Risikoversicherung); – für die Altersvorsorge auf den 1. Januar des Jahres, in welchem das
23. Altersjahr vollendet wird (Vollversicherung).
§ 11
1. Die Versicherung endet mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses, sofern kein Anspruch auf Versic herungsleistungen besteht oder die Weiterversicherung im Sinne von § 7 hievor gewährt wird. Die Risi- ken Invalidität und Tod bleiben während 30 Tagen nach Auflösung des Arbeitsverhältnisse s versichert, sofern nicht vorher ein neues Arbeitsverhältnis angetreten wird.
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2. Bei Übertritt eines Arbeitnehmers zu einer andern der PERKOS angeschlossenen Landeskirche blei bt die Versicherung bestehen.
3. Die Weiterversicherung gemäss § 7 kann vom Versicherten jederzeit unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten auf Ende eines Mona- tes beendet werden.

§ 12 Grundsätzlich haben sich alle in di e Kasse aufzunehmenden Mitarbeiter

auf Kosten der Kasse durch einen vom Stiftungsrat bezeichneten Arzt untersuchen und zuhanden der Kasse ein Gesundheitszeugnis ausstellen zu lassen.

§ 13 Für Versicherte, die bei der Aufnah me in die Kasse als nicht genügend

gesund befunden werden oder nicht voll arbeitsfähig sind, werden die für den Invaliditäts- oder Todesfall versic herten Leistungen, welche die Nor- men des BVG
1) übersteigen, gekürzt. Diese Kürzung beträgt im ersten Versicherungsjahr 100 %; sie reduzie rt sich mit jedem abgelaufenen Versicherungsjahr um 1 /
5 , so dass der volle Versicherungsgrad nach fünf Jahren oder spätestens im Rücktrittsalter erreicht wird.
5. Versicherter Lohn

§ 14 Als massgebender Jahreslohn gilt grundsätzlich die jeweilige Grund-

besoldung einschliesslich des Natu rallohnes aus freier Wohnung, ohne Familien- und Kinderzulagen.
§ 15
1. Der Koordinationsabzug berück sichtigt die Leistungen der AHV/IV. Er beträgt 40 % des massgebenden Jahreslohnes, im Maximum je- doch ein Jahresbetrag der maxima len einfachen AHV-Altersrente.
2. Für Teilzeitbeschäftigte wird dem Beschäftigungsgrad reduziert.
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§ 16 Der versicherte Lohn entspricht dem um den Koordinationsabzug vermin-

derten massgebenden Jahreslohn, höchs tens aber das 4.5-fache der maxi- malen einfachen AHV-Altersrente. Er wi rd in der Regel per 1. Januar an geänderte Lohnverhältnisse angepasst. legt der Stiftungsrat den versicherten Lohn fest.

§ 17 Wird der versicherte Jahreslohn eine s Versicherten aus anderen Gründen

als Teilinvalidität herabgesetzt (z.B . infolge Erhöhung des Koordinations- abzuges), so kann im Einverständnis mit dem Arbeitgeber der bisherige versicherte Lohn unverändert bleiben, sofern die Beiträge gemäss §§ 67 und 68 in unveränderter Höhe weiter bezahlt werden.
6. Altersguthaben und Altersgutschriften

§ 18 Für jeden Versicherten der Altersve rsicherung wird ein individuelles Al-

terskonto geführt, aus dem das Alters guthaben ersichtlich ist. Das Alters- guthaben besteht aus: a. den jährlichen Altersgutschriften (§ 19) samt Zins, wobei die Alters- gutschriften des laufenden Kalenderj ahres nicht verzinst werden; b. den eingebrachten Freizügigkeits leistungen (§ 66) samt Zins; c. den persönlichen bzw. vom Arbeitgeber erbrachten Einlagen (§ 69) samt Zins.

§ 19 Die jährlichen Altersgutschriften erge ben sich aufgrund des versicherten

Lohnes und des Alters gemä ss nachfolgender Tabelle: BVG-Alter Altersgutschrift in % des versicherten Lohnes
18 – 22 0,0%
23 – 26 9,0%
27 – 31 11,0%
32 – 36 13,0%
37 – 41 15,0%
42 – 46 17,0%
47 – 51 19,0%
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52 – 56 21,0%
57 – 62 22,5%
63 – 65 18,0%

§ 20 Der Zinssatz wird vom Stiftungsrat aufgrund der Ertragslage der Kasse

festgelegt und entspricht mindesten s dem vom Bundesrat vorgeschriebe- nen BVG
1) -Zinssatz. B. Leistungen der Pensionskasse
7. Altersleistung

§ 21 Der Anspruch auf eine Altersleis tung entsteht bei Beendigung des Ar-

beitsverhältnisses im Rücktrittsalter; bei Invalidenrentenbezügern entsteht der Anspruch auf die Altersleistung im Schlussalter. Die Anzeigefrist für den Altersrücktritt beträgt 6 Monate.

§ 22 Die Altersleistung kann in Form eines Alterskapitals oder einer Altersren-

te bezogen werden. Der Versicherte hat die Möglichkeit, beim Rücktritt einen Teil des Altersguthabens, höchste ns jedoch 50 % als Kapital zu be- ziehen. Bei verheirateten Versichert en muss der Entscheid für den Bezug des Alterskapitals vom Ehepartner mitunterzeichnet sein. Bei einem solchen Teilbezug des Altersguthabens als Kapital werden die Altersrente und die mitversicherten übrigen Leist ungen im Verhältnis des bezogenen Kapitals zum vorhandenen Altersguthaben gekürzt.

§ 23 Das Alterskapital entspricht dem im Zeitpunkt des Rücktrittes eines

aktiven Versicherten bzw. im Schl ussalter eines Invalidenrentners vor- handenen Altersguthabens.
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§ 24 Die jährliche Altersrente beträgt be im Rücktritt im Rücktrittsalter (nach

Vollendung des 63. Altersjahres bis Erre ichen des Schlussa lters) 7,2 % des vorhandenen Altersguthabens.
8. Vorzeitiger Rücktritt

§ 25 Auf eigenen Wunsch kann der Versicherte vorzeitig, frühestens nach

Vollendung des 57. Altersjahres in de n Ruhestand treten. Desgleichen kann frühestens nach Vollendung des 60. Altersjahres auf Veranlassung des Arbeitgebers eine vorzeitige Pensionierung vorgenommen werden. Die Paragraphen 22, 23 und 24 hievor gelten sinngemäss.
§ 26
1. Die vorzeitige Altersrente bezeichnet sich aufgrund des im Zeitpunkt des vorzeitigen Rücktritts vorhande nen Altersguthabens und eines Umwandlungssatzes gemä ss folgender Skala: Zeitpunkt Umwandlungssatz des vorzeitigen Rücktritts nach Vollendung des auf eigenen auf Veranlassung des Arbeitgebers
62. Altersjahres 6,5 % 6,9 %
61. Altersjahres 6,4 % 6,8 %
60. Altersjahres 6,3 % 6,7 %
59. Altersjahres 6,2 %
58. Altersjahres 6,1 %
57. Altersjahres 6,0 % Die Umwandlungssätze werden aufgrund des effektiven Alters bei der Pensionierung auf Monate genau interpoliert.
2. Veranlasst der Arbeitgeber ei ne vorzeitige Pensionierung eines Ver- sicherten, so ersetzt er der Ka sse das fehlende Deckungskapital.
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9. Aufgeschobener Rücktritt
§ 27
1. Die Versicherten können bei We iterführung der Erwerbstätigkeit mit Zustimmung des Arbeitgebers und de s Stiftungsrates den Bezug der Altersleistung auch später im Sc hlussjahr vornehmen. Der Aufschub muss mindestens ein Jahr betragen.
2. Das im Schlussalte r vorhandene Altersgutha ben wird bis zum Be- zugszeitpunkt entsprechend verzinst und kann in Form eines Kapitals oder einer Rente bezogen werden . Die Paragraphen 22, 23 und 24 gelten sinngemäss.
3. Der Umwandlungssatz bei der Be als 7,2 % und wird altersabhängig nach versicherungstechnischen Grundsätzen bestimmt. Mitversicher te Hinterlassenenleistungen wer- den im gleichen Verhältnis erhöht.
10. AHV-Ersatzrente

§ 28 Hat der Bezüger einer Altersrente noc h keinen Anspruch auf eine AHV-

Altersrente, wird ihm auf Gesuch eine AHV-Ersatzrente von höchstens
100 % der maximalen einfachen AHV-Ren te für verheiratete Versicherte bzw. höchstens 75 % für die übrigen Versicherten gewährt, sofern das vorhandene Altersguthaben für de ren Finanzierung ausreicht.

§ 29 Die AHV-Ersatzrente wird als Zusatzrente zur Altersrente ausbezahlt. Ab

Anspruchsbeginn auf eine AHV-/IV-Ren te oder im Todesfall erlöscht der Anspruch auf AHV-Ersatzrente. Die bezogenen AHV-Ersatzrenten werden ab diesem Zeitpunkt durch eine lebe nslängliche Kürzung der Altersrente kompensiert. Die Kürzung beträgt 7, 2 % der Summe der bezogenen AHV- Ersatzrenten. Dadurch werden auch die mitversicherten anwart- schaftlichen Hinterlassenenlei stungen entsprechend gekürzt.
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11. Alters-Kinderrenten

§ 30 Bezüger einer Altersrente bzw. einer vorzeitigen Altersrente auf Verlangen

des Arbeitgebers, bei deren Tod die hätten, haben Anspruch auf Alters-Kinderrenten.

§ 31 Die jährliche Alters-Kinderrente betr ägt für jedes anspruchsberechtigte

Kind 20 % der ausbezahlten Altersrente.
12. Invalidenrente

§ 32 Anspruch auf eine Invalidenrente haben aktive Versicherte, die vor Voll-

endung des 63. Altersjahres im Sinne der Eidg. Invalidenversicherung IV zu mindestens 40 % invalid sind, so fern sie bei Eintritt der Arbeits- unfähigkeit, deren Ursache zur Invalid ität geführt hat, in der Kasse ver- sichert waren.

§ 33 Nachdem über das Vorliegen von Inva lidität entschieden worden ist,

beginnt die Rente frühestens nach Ab lauf der Lohnfortzahlung bzw. der Taggelder der vom Arbeitgeber a bgeschlossenen Kr ankenversicherung von mindestens 80 % des zuletzt bezoge nen Lohnes. Der Rentenanspruch erlischt mit dem Wegfall der Invaliditä t oder Tod, spätestens aber im Schlussalter.

§ 34 Die Vollinvalidenrente wird gewährt, wenn der Versicherte im Sinne der

Eidg. IV mindestens zu zwei Dritteln invalid ist; bei Teilinvalidität wird die Rente entsprechend dem Invaliditätsgrad ausgerichtet.
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§ 35 Die jährliche Vollinvalidenrente betr ägt 60 % des versicherten Lohnes.

Während der Dauer der Invalidität wird das Altersguthaben mit Zins, auf- grund der altersabhängig gestaffelten A ltersgutschriften basierend auf dem letzten versicherten Lohn, bis zum Schlussalter weitergeäufnet. Dieses Altersguthaben bildet die Bemessungs grundlage für die Altersleistung.

§ 36 Bei Teilinvalidität wird das bei Inva lidenrentenbeginn vorhandene Alters-

guthaben des Versicherten dem Invalid itätsgrad entsprechend aufgeteilt. Das dem aktiven Teil entsprechende Altersguthaben wird wie bei einem vollerwerbstätigen Versicherten weitergeäufnet.
13. Invaliden-Kinderrenten

§ 37 Bezüger einer Invalidenrente, bei deren Tod die Kinder Anspruch auf

Waisenrente hätten, haben Anspruch auf Invaliden-Kinderrenten.

§ 38 Die Invaliden-Kinderrenten werden vom gleichen Zeitpunkt an ausgerich-

tet wie die Invalidenrente. Der Rentenanspruch erlischt, wenn die Invali- denrente wegfällt, spätestens aber, wenn der mögliche Anspruch auf Waisenrenten wegfällt.

§ 39 Die jährliche Invaliden-Kinderrente be trägt für jedes anspruchsberechtigte

Kind 20 % der ausbezahlten Invalidenrente.
14. Ehegattenrente, Abfindung

§ 40 Der überlebende Ehegatte eines vers torbenen Versicherten oder eines

Rentenbezügers hat Anspruch auf eine Ehegattenrente, sofern er beim Tode des Versicherten
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11 a. für den Unterhalt eines oder mehr erer Kinder aufkommen muss, oder b. zu zwei Dritteln invalid ist bzw. es binnen zweier Jahre seit dem Tod des Ehegatten wird, oder c. das 45. Altersjahr zurückgelegt und die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert hat.

§ 41 Erfüllt der überlebende Ehegatte keine dieser Voraussetzungen, so hat er

Anspruch auf eine einmalige Abfindung in Höhe des dreifachen Jahres- betrages der Ehegattenrente.

§ 42 Der Anspruch auf Ehegattenrente be ginnt nach Ablauf der Alters- oder

Invalidenrente bzw. nach Ablauf der Lohn- oder Lohnersatzzahlung. Er erlischt am Ende des Todesmonats ode lischt die Ehegattenrente wegen Wiederverheiratung, so hat der Ehegatte Anspruch auf eine einmalige Abfindung in Höhe des dreifachen Jahres- betrages der Ehegattenrente.
§ 43
1. Die Ehegattenrente beträgt beim Tod eines Versicherten vor dem Schlussalter 70 % der versicherten Invalidenrente, zahlbar bis der Verstorbene das Schlussalter erreic ht hätte. Danach beträgt sie 70 % der fiktiven Altersrente. Für die Bestimmung der fiktiven Altersrente wird das Altersguthaben des Vers torbenen aufgrund der Altersgut- schriften basierend auf dem zule tzt versicherten Lohn rechnungs- mässig verzinst bis zum Schlussalter weitergeäufnet.
2. Beim Tod eines Altersrentners beträgt die Ehegattenrente 70 % der laufenden Altersrente.
3. Ist der Ehegatte um mehr als 10 Jahre jünger als der verstorbene Ver- sicherte, so vermindert sich die Ehegattenrente für jedes volle, über
10 Jahre hinausgehende Differenzjahr um 2 % ihres Betrages.

§ 44 Der geschiedene Ehegatte ist nach dem Tod des geschiedenen Versicher-

ten dem überlebenden Ehegatten gleic hgestellt, sofern die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat. Die Leis tungen der Kasse sind jedoch auf den Teil des Unterhaltsbeitrages gemäss Scheidungsurteil beschränkt, der die Leistungen der AHV und IV übersteigt.
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15. Waisenrenten

§ 45 Beim Tod eines Versicherten oder ei nes Rentenbezügers haben die Kinder

Anspruch auf Waisenrenten; ebenso Pf legekinder, sofern der Versicherte für ihren Unterhalt aufzukommen hatte.

§ 46 Der Anspruch auf Waisenrenten beginnt nach Ablauf der Alters- oder

Invalidenrente bzw. nach Ablauf der Lohn- oder Lohnersatzzahlung. Er erlischt mit dem Tod der Waise oder mit deren Vollendung des 18. Alters- jahres. Er bleibt jedoch längstens bis zur Vollendung des 25. Altersjahres bestehen, sofern die Waise in Ausbildung steht oder mindestens zu zwei Dritteln invalid ist.

§ 47 Die jährliche Waisenrente beträgt für jedes anspruchsberechtigte Kind

20 % der versicherten Voll-Invalid enrente bzw. 20 % der laufenden Altersrente. Ist ein Kind Vollwaise, so beträgt die Waisenrente 30 % der versicherten Voll-Invalidenrente bzw. 30 % der laufenden Altersrente.
16. Todesfallkapital

§ 48 Bestehen nach dem Tod eines Versic herten oder Rentenbezügers keine

Ansprüche auf Hinterlassenenleistunge n, so wird ein Todesfallkapital fällig. Anspruch auf das Todesfallkap ital haben die Hinterbliebenen, un- abhängig vom Erbrecht, nach folgender Rangordnung und in folgendem Umfange: a. der überlebende nicht rentenber echtigte Ehegatte; bei dessen Fehlen b. die nicht rentenberechtigten Kinder, bei deren Fehlen c. Personen, die vom verstorbenen Versicherten vor seinem Tode in erheblichem Masse unterstützt wo rden sind; bei deren Fehlen d. seine Eltern.
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§ 49 Der Versicherte kann zuhanden der Kassenverwaltung in einer schrift-

lichen Erklärung festlegen, welche Personen der bezugsberechtigten Gruppe zu welchen Teilen Anspruch au f das Todesfallkapital haben. Liegt keine derartige Erklärung vor, so erfolgt die Aufteilung innerhalb der bezugsberechtigten Gruppe nach

§ 50 Die Höhe des Todesfallkapitals en tspricht dem vorhandenen Altersgut-

haben, im Maximum je doch 100 % des versicherten Lohns. Bei Renten- bezügern vermindert sich das Todesf allkapital um die bezogenen Alters- oder Invalidenrenten.
17. Freizügigkeitsleistung

§ 51 Wird das Arbeitsverhältnis eines ak tiven Versicherten vor Vollendung des

63. Altersjahres aufgelöst, ohne da ss nach den vorstehenden Bestimmun- gen Anspruch auf eine Leistung der Ka sse besteht, so endet die Versiche- rung. Ist ein Altersguthaben vorhanden, so hat der Versicherte Anspruch auf eine Freizügigkeitsleistung.

§ 52 Die Höhe der Freizügigkeitsleistung entspricht dem vorhandenen Alters-

guthaben.

§ 53 Die im Zeitpunkt der Auflösung des Ar beitsverhältnisses versicherten

Leistungen bei Tod und Invalidität blei ben unverändert vers ichert bis zum Beginn eines neuen Arbeits verhältnisses, längstens aber während 30 Ta- gen (Nachdeckung). Ist die Freizügi gkeitsleistung bereits ausbezahlt wor- den, so wird sie mit fällig werde nden Invaliditäts- und Todesfalleistungen verrechnet.

§ 54 Die Freizügigkeitsleistung wird der Vorsorgeeinrichtung des neuen Ar-

beitgebers überwiesen oder beim Fehl en einer solchen zur Bestellung eines Freizügigkeitskontos oder eine r Freizügigkeitspolice verwendet.
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§ 55
1. Die Freizügigkeitsleistung wird gestellt wird – von einem Austretenden, der di e Schweiz endgültig verlässt; – von einem Austretenden, der ei ne selbständige Tätigkeit auf- nimmt und der obligatorischen Versicherung nicht mehr unter- steht; – wenn die Freizügigkeitsleistung we niger als einen Jahresbeitrag des Versicherten beträgt.
2. Ist der Austretende verheiratet, ist für die Barauszahlung die schrift- liche Zustimmung beider Ehegatten notwendig. C. Allgemeine Bestimmungen über die Leistungen
18. Auszahlung, Abtretung und Verpfändung
§ 56
1. Die Renten werden in monatlic hen Teilbeträgen auf Mitte eines Monates auf das der Kassenverwalt ung gemeldete Konto überwiesen. Für denjenigen Monat, in welchem der Rentenanspruch erlischt, wird noch die volle Rentenrate ausbezahlt.
2. Wohnt eine rentenberechtigte Pers on im Ausland, so ist der Sitz der Kasse Erfüllungsort.
§ 57
1. Beträgt zum Zeitpunkt des Rente nbezuges die jährliche Alters- oder Invalidenrente weniger als 10 %, die Ehegattenrente weniger als 6 %, die Kinderrenten weniger als 2 % der minimalen einfachen AHV- Rente, so wird auf Begehren des Ve rsicherten anstelle der Rente(n) eine nach versicherungstechnische n Regeln berechnete Kapitalab- findung ausbezahlt.
2. Ebenfalls auf Begehren des Vers icherten kann der Stiftungsrat die Altersleistung vollumfänglich in Form eines Alterskapitals auszahlen, wenn der Versicherte im Ausland Wohnsitz genommen hat. Mit der Auszahlung erlöschen alle weiteren Ansprüche des Versicherten oder seiner Hinterlassenen an die Kasse.
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3. Im Rahmen des Bundesgesetzes mit den Mitteln der beruflichen Vorsorge können aktive Versicherte bis zum 50. Lebensjahr ein Kapita l im Betrag bis zum vorhandenen Altersguthaben für Wohneigentum für den eigenen Bedarf vorbezie- hen. Ab dem 50. Altersjahr ents pricht der maximale Vorbezug dem im Alter 50 vorhandenen Altersgutha ben oder der Hälfte des vorhan- denen Altersguthabens.
§ 58
1. Der Leistungsanspruch kann vor Fälligkeit weder abgetreten noch verpfändet werden. Nach Eintritt der Fälligkeit bedarf es hierzu der Zustimmung des Stiftungsrates; di ese wird nur in Ausnahmefällen erteilt. Vorbehalten bleibt die Verpfändung zur Finanzierung von Wohneigentum nach Absatz 2.
2. Im Rahmen des Bundesgesetzes über die Wohneigentumsförderung mit den Mitteln der beruflichen Vo rsorge kann der Versicherte den Anspruch auf die Vorsorgeleistunge n oder ein Kapital im Betrag bis zum vorhandenen Altersguthaben fü Bedarf verpfänden.
19. Leistungskürzung und Verrechnung
§ 59
1. Versicherungsleistungen der Kasse werden gekürzt, soweit sie zu- sammen mit andern anrechenbaren Einkünften des Versicherten 90 % der mutmasslich entgangenen Bruttobesoldung übersteigen.
2. Als anrechenbare Einkünfte gelte n Renten oder Kapitalleistungen mit ihrem Rentenumwandlungswert in - und ausländischer Sozialver- sicherungen und Vorsorgeeinrichtungen, mit Ausnahme von Hilf- losenentschädigungen, Abfindunge n und ähnlichen Leistungen. Bezügern von Invalidenleistungen wird überdies das weiterhin erziel- bare Erwerbseinkommen angerechne t. Leistungen aus privaten Ver- sicherungen, für welche die oder de r Versicherte die Prämien allein bezahlt hat, berühren die Kassenleistungen nicht.
3. Bei vorzeitiger Alterspensionier ung zählt ein allfällig erzieltes Er- werbseinkommen zu den anrechenba ren Einkünften, sofern der Ar- beitgeber Kosten zur Verminde rung der Rentenkürzung übernimmt.
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4. Die Kasse hat Voraussetzunge n und Umfang einer Kürzung perio- disch zu überprüfen. Sie ist zur Anpassung der Leistungen verpflich- tet, wenn die Verhältnisse sich we sentlich ändern. In Härtefällen kann der Stiftungsrat die Rentenkürz ung gemäss Absatz 1 mildern oder ganz aufheben.
5. Leistungen bzw. Teile der Leis tungen, die auf Grund der vorstehen- den Bestimmungen nicht zu erbri ngen sind, verbleiben der Kasse.

§ 60 Anwärter auf eine Todesfall- oder Invalidenleistung haben ihre Forderun-

gen gegen haftpflichtige Dritte bis zur Höhe der Leistungspflicht der Kasse an diese abzutreten.

§ 61 Die Kasse kann ihre Leistungen im entsprechenden Umfang kürzen, wenn

die AHV/IV bzw. die Unfall- oder Militärversicherung eine Leistung kürzt, entzieht oder verweigert, weil der Anspruchsberechtigte den Tod oder die Invalidität durch schweres Ve rschulden herbeigeführt hat, oder sich einer Eingliederungsmassnahme widersetzt.

§ 62 Forderungen der Stiftung oder des Ar beitgebers gegenüber Versicherten

dürfen nicht mit Leistungen der Kasse oder mit Ansprüchen auf solche verrechnet werden. Ausgenommen si nd von Versicherten geschuldete Beiträge. D. Finanzierung
20. Beitragspflicht

§ 63 Die Beitragspflicht beginnt mit der Au fnahme in die Kasse und dauert bis

zum Tode des Versicherten, längstens jedoch bis zu Pensionierung bzw. bis zum Ausscheiden aus der Kasse infolge Auflösung des Arbeitsverhält- nisses, unter Vorbehalt einer Weite rversicherung nach § 7 oder eines Übertrittes nach § 11 Absatz 2.
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§ 64 Ist ein Versicherter invalid, so vermindert sich die Beitragspflicht ent-

sprechend dem Grad der jeweiligen Invalidität.

§ 65 Die Beiträge der Versicherten werden durch die Arbeitgeber vom Lohn

oder Lohnersatz abgezogen und zusamme geber der Kasse peri odisch überwiesen.

§ 66 Freizügigkeitsleistungen aus früheren Vorsorgeverhältnissen müssen im

Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen beim Eintritt in die Kasse einge- bracht werden.
21. Höhe der Beiträge

§ 67 Die Beiträge (Risikobeiträge und Altersgutschriften) der aktiven Ver-

sicherten in Prozenten des versicherten Lohnes betragen: Beiträge der Versicherten (in Prozenten des versicherten Lohnes) Total
18 – 22 0,0 % 1,0 % 0 1,0 %
23 – 26 4,5 % 2,0 % 0 6,5 %
27 – 31 5,5 % 2,0 % 0 7,5 %
32 – 36 6,5 % 2,0 % 0 8,5 %
37 – 41 7,0 % 2,0 % 0 9,0 % Beiträge der Versicherten (in Prozenten des versicherten Lohnes) Total
42 – 46 7,5 % 2,0 % 0 9,5 %
47 – 51 8,0 % 2,0 % 10,0 %
52 – 56 8,5 % 2,0 % 10,5 %
57 – 62 9,0 % 2,0 % 11,0 %
63 – 65 9,0 % 2,0 % 11,0 %
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§ 68 Die Beiträge des Arbeitgebers werden wie folgt festgelegt:

Beiträge des Arbeitgebers
1. Risikoversicherung Für alle Versicherten nach Volle ndung des 17. Altersjahres bis Ende des Jahres, in welchem sie das 22. A ltersjahr zurücklegen, beträgt der Risikobeitrag 1 % des versicherten Lohnes.
2. Risiko- und Sparversicherung Für alle aktiven Versicherten zwischen 23 und 65 Jahren beträgt der einheitliche Gesamtbeitrag 11 % de s versicherten Lohnes.
§ 69
1. Der Versicherte kann jederzeit Ei nlagen in die Kasse machen, um seine Altersrente auf den maxima len Betrag von 60 % des versicher- ten Lohnes im Rentenalter zu erhöhen.
2. Einlagen und Freizügigkeitsleis tungen werden vollumfänglich dem individuellen Alterskonto des aktiven Versicherten gutgeschrieben.
22. Finanzielles Gleichgewicht
§ 70
1. Der Stiftungsrat lässt die Kasse in der Regel alle drei Jahre und vor jeder Reglementsänderung mit er heblichen finanziellen Auswirkun- gen durch einen anerkannten Experten für berufliche Vorsorge anhand einer versicherungstechnisc hen Bilanz der Kasse nach den Grundsätzen des Kapitaldeckungsverfa hrens für die geschlossene Kasse überprüfen.
2. Überprüft wird namentlich, ob di e Kasse mit den reglementarischen Aufwendungen und den vorhandenen Mitteln ihre künftigen Ver- pflichtungen erfüllen kann und ob di e reglementarischen Bestim- mungen über die Leistungen und Fina nzierung den Vorschriften des BVG 1) entsprechen.
3. Der Stiftungsrat nimmt Kenntnis vom Bericht und trifft allenfalls notwendig werdende Massnahmen.
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4. Ergibt die versicherungstechnisc he Bilanz einen Fehlbetrag und ist keine Verbesserung zu erwarten, so hat der Stiftungsrat die notwen- digen Massnahmen zur Wiederhers tellung des finanziellen Gleich- gewichts einzuleiten. E. Organisation und Verwaltung
23. Stiftungsrat
§ 71
1. Der Stiftungsrat ist verantwor tlich für die Verwaltung der Kasse und ihre Vertretung nach aussen. Er is t das oberste Organ der Kasse. Er hat insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse: – Vollzug des Reglementes und ande rer einschlägiger Gesetzes- vorschriften; – Vertragliche Regelung der Mitgliedschaft; – Behandlung der Berichte der GP K, der Kontrollstelle und des Experten für berufliche Vorsorge; – Beschluss über die Jahres rechnung und den Jahresbericht; – Wahl des Geschäftsführers und Festsetzung seines Pflichten- heftes und der Besoldung; – Bestimmung der Kontrollstelle und des Experten für berufliche Vorsorge; – Erlass von Vorschriften für die Vermögensverwaltung; – Information der Versicherten.
2. Der Stiftungsrat ist befugt, in wichtigen Kassenangelegenheiten Sachverständige zur Be ratung beizuziehen.
§ 72
1. Jede der angeschlo ssenen Landeskirchen entsendet zwei Mitglieder in den Stiftungsrat, wobei ein M itglied Vertreter der Arbeitgeber und ein Mitglied Vertreter der Versichert en ist. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu wählen.
2. Der Kirchenrat jeder angeschl ossenen Landeskirche ernennt den Arbeitgebervertreter. Dieser braucht nicht Versicherter zu sein.
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3. Die Versicherten jeder Landesk irche wählen den Arbeitnehmerver- treter aus ihrer Mitte. Wird das Arbe itsverhältnis eines Vertreters der Arbeitnehmer aufgelöst, so scheidet er aus dem Stiftungsrat aus. Sein Nachfolger tritt in die Amtsdauer des Vorgängers ein.
4. Die Amtsdauer beträgt vier Ja hre. Wiederwahl ist möglich.
5. Der Stiftungsrat konstituiert sich se lbst. Ist der Präsident ein Vertreter der Arbeitgeber, dann muss der Vi zepräsident ein Vertreter der Versicherten sein, und umgekehrt.
§ 73
1. Der Stiftungsrat wird, so oft es die Geschäfte erfordern, durch den Präsidenten oder den Vizepräsident en einberufen. Ein abwesendes Mitglied hat sich durch ein Ersatzmitglied vertreten zu lassen.
2. Der Stiftungsrat ist beschlussfäh ig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Er fasst die Beschlüsse mit Stimmenmehr der anwesenden Mitglieder oder Ersa tzmitglieder, der Vorsitzende stimmt mit. Erzielt ein Antrag Stimmengleichheit, so gilt er als abge- lehnt. Zirkulationsbeschlü sse sind zu protokollieren.
24. Geschäftsführung
§ 74
1. Der Geschäftsführer besorgt die Verwaltung, die Rechnungsführung mit Erstellung des Jahresabschlusse s sowie das Sekretariat der Kasse gemäss Pflichtenheft und den We isungen des Stiftungsrates.
2. Er nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Stiftungsrates teil.
3. Er hat Kollektivunterschrift zu zweien zusammen mit dem Präsiden- ten oder Vizepräsidenten des Stiftungsrates.
25. Kontrollorgane
§ 75
1. Die Geschäfts- und Rechnungspr üfungskommission besteht aus vier Mitgliedern, je einem pro a ngeschlossener Landeskirche.
2. Die Wahl erfolgt durch die zust ändigen Gremien de r angeschlossenen Landeskirchen. Der Stiftungsrat wä hlt den Kommissionspräsidenten.
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3. Die Amtsdauer beträgt vier Ja
4. Die Geschäftsprüf ungskommission überprüft als internes Kontroll- organ jährlich die Ordnungs- und R echtmässigkeit der Geschäfts- führung, Rechnungsführung und Verm ögensanlagen der Kasse und erstattet hierüber dem Stiftungsra t zu Handen der Landeskirchen jährlich schriftlich Bericht.

§ 76 Der Stiftungsrat wählt die Revisionsste lle und den Experten für berufliche

Vorsorge als externe, gesetzlich vorgeschriebene Kontrollorgane.
26. Information und Auskunftspflicht

§ 77 Die Jahresrechnung der Kasse wird fü r alle Versicherten und Renten-

bezüger publik gemacht. Jeder Versic herte erhält jährlich einen Versiche- rungsausweis, aus dem die versiche rten Leistungen und der Stand des Altersguthabens ersichtlich sind. Pe sicherten auf Anfrage von der Ka ssenverwaltung beka nnt gegeben.
§ 78
1. Der Versicherte bzw. dessen Hint erlassene haben jederzeit wahrheits- getreu Auskunft über die für die Versicherung massgebenden Verhältnisse zu erteilen und die zur Begründung von Leistungs- ansprüchen erforderlichen Unterlagen einzureichen.
2. Der Stiftungsrat behält sich vor, die Leistungen einzustellen oder zu Unrecht bezogene Leistungen zurü ckzufordern, wenn ein Versicher- ter bzw. ein Anspruchsberechtigter seinen Auskunftspflichten nicht nachgekommen ist.
§ 79
1. Die Mitglieder des Stiftungsra tes und die von ihm mit bestimmten Aufgaben betrauten Personen sind über die ihnen in dieser Eigen- schaft zur Kenntnis gelangende n persönlichen und finanziellen Verhältnisse von Versicherten und deren Angehörigen nach aussen und gegenüber ihren Mitarbeitern zu
2. Die Schweigepflicht besteht au Amte weiter.
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2/2000 F. Schlussbestimmungen
27. Rechtspflege

§ 80 Streitigkeiten über die Anwendung oder die Auslegung dieses Reglemen-

tes oder über Fragen, die durch dieses Reglement nicht ausdrücklich fest- gelegt sind, sollen zuerst dem Stif tungsrat zur gütlichen Regelung vorge- legt werden.

§ 81 Kann keine gütliche Regelung gefunde beim zuständigen Gericht einzuschlage n. Gerichtsstand ist St. Gallen. Für

einen allfälligen Weiterzug ge lten die Bestimmungen des BVG
1)
28. Lücken im Reglement

§ 82 In Fällen, in denen dieses Regl ement keine ausdrückliche Regelung

enthält, ist der Stiftungsrat befugt , eine dem Sinn und Zwecke der Kasse entsprechende Regelung zu treffen.
29. Änderungen, Inkrafttreten

§ 83 Dieses Reglement kann im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und des

Stiftungszweckes jederzeit vom Stif tungsrat geändert werden. Das für jeden Versicherten vorhandene Alte rsguthaben muss jedoch auch weiter- hin für seine Vorsorge verwendet werden. Bereits erworbene Ansprüche der Bezugsberechtigten werden durch eine Reglementsänderung nicht mehr berührt.

§ 84 Dieses Reglement tritt auf den 1. Januar 1995 in Kraft und ersetzt das-

jenige vom 1. Januar 1990 mit Nachträgen.
1) SR 831.40
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