Reglement für die Pensionskasse PERKOS (Pensionskasse evangelisch-reformierter Kirchen der Ostschweiz)
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                            1  Reglement für die Pensionskasse PERKOS  (Pensionskasse evangelisch-reformierter Kirchen  der Ostschweiz)  vom 1. Januar 1995  A. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Name und Zweck
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Unter dem Namen «Pensi onskasse PERKOS, Pensi onskasse evangelisch-
                            reformierter  Kirchen  der  Ostschweiz»  besteht  eine  im  Register  für  die  berufliche  Vorsorge  eingetragene  Stiftung  im  Sinne  von  Artikel  80  ff.  ZGB   1)  , Artikel 331 OR   2)   3)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Die Stiftung bezweckt die berufliche Vorsorge im Rahmen des BVG
                            3)   und  seiner  Ausführungsbestimmungen  fü  r  die  Arbeitnehmerinnen  und  Ar-  beitnehmer  der  angeschl  ossenen  Landeskirchen  sowie  für  deren  Angehö-  rige  und  Hinterlassene  gegen  die  wirt  schaftlichen  Folgen  von  Alter,  Tod  und Invalidität.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Die Kasse verpflichtet sich, die gese tzlich vorgeschriebenen Leistungen in
                            jedem Fall zu erbringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            2. Begriffe
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Soweit in den folgenden Bestimm ungen für Personen männliche oder
                            weibliche  Formen  verwendet  werden,  gelten  diese  auch  für  das  andere  Geschlecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Im Rahmen dieses Reglemen tes bedeuten die Begriffe
                            a.  Kasse:   Die Pensionskasse  PERKOS  in St. Gallen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Arbeitgeber:  Die der Stiftung angeschlossenen Landeskirchen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Versicherte:  Alle  gemäss  diesem  Reglement  versicherten  Mitarbeiter  der angeschlossenen Landeskirchen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Rücktrittsalter:  Alter  im  Zeitpunkt  des  Rücktritts  nach  Vollendung  des 63. Altersjahres;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Schlussalter:  Monatserster nach Vollendung des 65. Altersjahres;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  BVG-Alter:  Differenz  zwischen  dem  la  ufenden  Kalender-  und  dem  Geburtsjahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Kreis der Versichertern
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Der Kasse haben grundsätzlich alle de r im Dienste einer der angeschlos-
                            senen  Landeskirchen  stehenden  Arbeitnehmerinnen  und  Arbeitnehmer  beizutreten,  sofern  das  Arbeitsverhä  ltnis  für  mehr  als  3  Monate  einge-  gangen  wurde  und  der  Jahreslohn  de  n  Mindestlohn  gemäss  Artikel  7  BVG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)    übersteigt.  Ist  das  Arbeitsverhä  ltnis  für  weniger  als  3  Monate  eingegangen  worden,  so  erfolgt  die  Aufnahme  erst,  wenn  das  Arbeits-  verhältnis  über  3  Monate  hinaus  ve  rlängert  wird.  Nicht  in  die  Kasse  aufgenommen  werden  zudem  Mitarbeiter,  die  beim  Antritt  des  Arbeits-  verhältnisses  das  Schl  ussalter  überschritten  haben  oder  mindestens  zu  zwei Dritteln invalid sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR 831.40
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Die Kasse kann Arbeitnehmer, die gatorium gemäss BVG und § 6 vorstehend fallen, ausnahmsweise
                            aufnehmen  oder  weiterversichern.  Pe  rsonen,  die  wegen  vorübergehender  Aufgabe  ihrer  Tätigkeit  aus  der  Ka  sse  ausscheiden  müssten,  können  auf  Gesuch   hin   weiterversichert   werden.   Die   Bedingungen   werden   vom  Stiftungsrat festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.     Während  eines  unbezahlten  Urlaubs  bleibt  die  Versicherung  in  der  Regel bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.    Für die Dauer des unbezahlten Urlaubs haben Versicherte zum voraus  die persönlichen wie auch die Be  iträge des Arbeitgebers gemäss § 67  und  §  68  an  die  Kasse  zu  leisten.  Vorbehalten  bleibt  eine  allfällige  Beteiligung des Arbeitgebers an den Beitragszahlungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Mitarbeiter, die bei der Aufnahme in die Kasse teilweise erwerbsunfähig
                            sind,  werden  nur  für  den  Teil  vers  ichert,  der  dem  Grad  der  Erwerbs-  fähigkeit entspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Beginn und Ende der Versicherung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Die Aufnahme in die Kasse erfolg t mit dem vertraglichen Beginn des
                            Arbeitsverhältnisses. Sie erfolgt frühestens  –  für  die  Risiken  Tod  und  Invalidität  auf  den  1.  Januar  des  Jahres,  in  welchem das 18. Altersjahr volle  ndet wird (Risikoversicherung);  –  für  die  Altersvorsorge  auf  den  1.  Januar  des  Jahres,  in  welchem  das
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23. Altersjahr vollendet wird (Vollversicherung).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.     Die  Versicherung  endet  mit  der  Auflösung  des  Arbeitsverhältnisses,  sofern  kein  Anspruch  auf  Versic  herungsleistungen  besteht  oder  die  Weiterversicherung im Sinne von § 7  hievor gewährt wird. Die Risi-  ken  Invalidität  und  Tod  bleiben  während  30  Tagen  nach  Auflösung  des  Arbeitsverhältnisse  s  versichert,  sofern  nicht  vorher  ein  neues  Arbeitsverhältnis angetreten wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            2.    Bei  Übertritt  eines  Arbeitnehmers    zu  einer  andern  der  PERKOS  angeschlossenen Landeskirche blei  bt die Versicherung bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.     Die  Weiterversicherung  gemäss  §  7  kann  vom  Versicherten  jederzeit  unter Einhaltung einer Frist von drei   Monaten auf Ende eines Mona-  tes beendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Grundsätzlich haben sich alle in di e Kasse aufzunehmenden Mitarbeiter
                            auf  Kosten  der  Kasse  durch  einen  vom  Stiftungsrat  bezeichneten  Arzt  untersuchen  und  zuhanden  der  Kasse    ein  Gesundheitszeugnis  ausstellen  zu lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Für Versicherte, die bei der Aufnah me in die Kasse als nicht genügend
                            gesund befunden werden oder nicht voll  arbeitsfähig sind, werden die für  den  Invaliditäts-  oder  Todesfall  versic  herten Leistungen, welche die Nor-  men  des  BVG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)    übersteigen,  gekürzt.  Diese  Kürzung  beträgt  im  ersten  Versicherungsjahr   100   %;   sie   reduzie  rt   sich   mit   jedem   abgelaufenen  Versicherungsjahr  um  1  /
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  ,  so  dass  der  volle  Versicherungsgrad  nach  fünf  Jahren oder spätestens im Rücktrittsalter erreicht wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Versicherter Lohn
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Als massgebender Jahreslohn gilt grundsätzlich die jeweilige Grund-
                            besoldung  einschliesslich  des  Natu  rallohnes  aus  freier  Wohnung,  ohne  Familien- und Kinderzulagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.     Der  Koordinationsabzug  berück  sichtigt  die  Leistungen  der  AHV/IV.  Er  beträgt  40  %  des  massgebenden  Jahreslohnes,  im    Maximum  je-  doch ein Jahresbetrag der maxima  len einfachen AHV-Altersrente.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.     Für     Teilzeitbeschäftigte     wird  dem Beschäftigungsgrad reduziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR 831.40
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Der versicherte Lohn entspricht dem um den Koordinationsabzug vermin-
                            derten  massgebenden  Jahreslohn,  höchs  tens  aber  das  4.5-fache  der  maxi-  malen  einfachen  AHV-Altersrente.  Er  wi  rd  in  der  Regel  per  1.  Januar  an  geänderte Lohnverhältnisse angepasst.  legt der Stiftungsrat den versicherten Lohn fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Wird der versicherte Jahreslohn eine s Versicherten aus anderen Gründen
                            als Teilinvalidität herabgesetzt (z.B  . infolge Erhöhung des Koordinations-  abzuges),  so  kann  im  Einverständnis  mit  dem  Arbeitgeber  der  bisherige  versicherte  Lohn  unverändert  bleiben,    sofern  die  Beiträge  gemäss  §§  67  und 68 in unveränderter Höhe weiter bezahlt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Altersguthaben und Altersgutschriften
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Für jeden Versicherten der Altersve rsicherung wird ein individuelles Al-
                            terskonto  geführt,  aus  dem  das  Alters  guthaben  ersichtlich  ist.  Das  Alters-  guthaben besteht aus:  a.     den  jährlichen  Altersgutschriften  (§    19)  samt  Zins,  wobei  die  Alters-  gutschriften des laufenden Kalenderj  ahres nicht verzinst werden;  b.     den eingebrachten Freizügigkeits  leistungen (§ 66) samt Zins;  c.     den  persönlichen  bzw.  vom  Arbeitgeber  erbrachten  Einlagen  (§  69)  samt Zins.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Die jährlichen Altersgutschriften erge ben sich aufgrund des versicherten
                            Lohnes und des Alters gemä  ss nachfolgender Tabelle:  BVG-Alter  Altersgutschrift in % des  versicherten Lohnes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18 – 22  0,0%
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23 – 26  9,0%
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27 – 31  11,0%
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32 – 36  13,0%
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            37 – 41  15,0%
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42 – 46  17,0%
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            47 – 51  19,0%
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52 – 56  21,0%
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            57 – 62  22,5%
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            63 – 65  18,0%
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Der Zinssatz wird vom Stiftungsrat aufgrund der Ertragslage der Kasse
                            festgelegt  und  entspricht  mindesten  s  dem  vom  Bundesrat  vorgeschriebe-  nen BVG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  -Zinssatz.  B. Leistungen der Pensionskasse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7. Altersleistung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Der Anspruch auf eine Altersleis tung entsteht bei Beendigung des Ar-
                            beitsverhältnisses im Rücktrittsalter;  bei Invalidenrentenbezügern entsteht  der  Anspruch  auf  die  Altersleistung  im    Schlussalter.  Die  Anzeigefrist  für  den Altersrücktritt beträgt 6 Monate.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Die Altersleistung kann in Form eines Alterskapitals oder einer Altersren-
                            te  bezogen  werden.  Der  Versicherte  hat  die  Möglichkeit,  beim  Rücktritt  einen Teil des Altersguthabens, höchste  ns jedoch 50 % als Kapital zu be-  ziehen.  Bei  verheirateten  Versichert  en  muss  der  Entscheid  für  den  Bezug  des   Alterskapitals   vom   Ehepartner   mitunterzeichnet   sein.   Bei   einem  solchen Teilbezug des Altersguthabens  als Kapital werden die Altersrente  und  die  mitversicherten  übrigen  Leist  ungen  im  Verhältnis  des  bezogenen  Kapitals zum vorhandenen  Altersguthaben gekürzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Das Alterskapital entspricht dem im Zeitpunkt des Rücktrittes eines
                            aktiven  Versicherten  bzw.  im  Schl  ussalter  eines  Invalidenrentners  vor-  handenen Altersguthabens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            831.40
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Die jährliche Altersrente beträgt be im Rücktritt im Rücktrittsalter (nach
                            Vollendung des 63. Altersjahres bis Erre  ichen des Schlussa  lters) 7,2 % des  vorhandenen Altersguthabens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8. Vorzeitiger Rücktritt
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Auf eigenen Wunsch kann der Versicherte vorzeitig, frühestens nach
                            Vollendung  des  57.  Altersjahres  in  de  n  Ruhestand  treten.  Desgleichen  kann  frühestens  nach  Vollendung  des  60.   Altersjahres  auf  Veranlassung  des  Arbeitgebers  eine  vorzeitige  Pensionierung  vorgenommen  werden.  Die Paragraphen 22, 23 und 24  hievor gelten sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.    Die vorzeitige Altersrente bezeichnet sich aufgrund des im Zeitpunkt  des  vorzeitigen  Rücktritts  vorhande  nen  Altersguthabens  und  eines  Umwandlungssatzes gemä  ss folgender Skala:  Zeitpunkt                                   Umwandlungssatz  des vorzeitigen Rücktritts  nach Vollendung des  auf eigenen  auf Veranlassung des  Arbeitgebers
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            62. Altersjahres  6,5 %  6,9 %
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            61. Altersjahres  6,4 %  6,8 %
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60. Altersjahres  6,3 %  6,7 %
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            59. Altersjahres  6,2 %
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            58. Altersjahres  6,1 %
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            57. Altersjahres  6,0 %  Die  Umwandlungssätze  werden  aufgrund  des  effektiven  Alters  bei  der Pensionierung auf Monate genau interpoliert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.     Veranlasst  der  Arbeitgeber  ei  ne  vorzeitige  Pensionierung  eines  Ver-  sicherten, so ersetzt er der Ka  sse das fehlende Deckungskapital.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9. Aufgeschobener Rücktritt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.     Die  Versicherten  können  bei  We  iterführung  der  Erwerbstätigkeit  mit  Zustimmung  des  Arbeitgebers  und  de  s  Stiftungsrates  den  Bezug  der  Altersleistung  auch  später  im  Sc  hlussjahr  vornehmen.  Der  Aufschub  muss mindestens ein Jahr betragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.     Das     im     Schlussalte  r  vorhandene  Altersgutha  ben  wird  bis  zum  Be-  zugszeitpunkt entsprechend verzinst  und kann in Form eines Kapitals  oder  einer  Rente  bezogen  werden  .  Die  Paragraphen  22,  23  und  24  gelten sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.     Der  Umwandlungssatz  bei  der  Be  als  7,2  %  und  wird  altersabhängig  nach  versicherungstechnischen  Grundsätzen bestimmt. Mitversicher  te Hinterlassenenleistungen wer-  den im gleichen Verhältnis erhöht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10. AHV-Ersatzrente
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 Hat der Bezüger einer Altersrente noc h keinen Anspruch auf eine AHV-
                            Altersrente,  wird  ihm  auf  Gesuch  eine  AHV-Ersatzrente  von  höchstens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100  %  der  maximalen  einfachen  AHV-Ren  te  für  verheiratete  Versicherte  bzw.  höchstens  75  %  für  die  übrigen  Versicherten  gewährt,  sofern  das  vorhandene Altersguthaben für de  ren Finanzierung ausreicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 Die AHV-Ersatzrente wird als Zusatzrente zur Altersrente ausbezahlt. Ab
                            Anspruchsbeginn  auf  eine  AHV-/IV-Ren  te  oder  im  Todesfall  erlöscht  der  Anspruch auf AHV-Ersatzrente. Die bezogenen AHV-Ersatzrenten werden  ab  diesem  Zeitpunkt  durch  eine  lebe  nslängliche  Kürzung  der  Altersrente  kompensiert. Die Kürzung beträgt 7,  2 % der Summe der bezogenen AHV-  Ersatzrenten.    Dadurch    werden    auch    die    mitversicherten    anwart-  schaftlichen Hinterlassenenlei  stungen entsprechend gekürzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11. Alters-Kinderrenten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 Bezüger einer Altersrente bzw. einer vorzeitigen Altersrente auf Verlangen
                            des  Arbeitgebers,  bei  deren  Tod  die  hätten, haben Anspruch auf Alters-Kinderrenten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 Die jährliche Alters-Kinderrente betr ägt für jedes anspruchsberechtigte
                            Kind 20 % der ausbezahlten Altersrente.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12. Invalidenrente
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32 Anspruch auf eine Invalidenrente haben aktive Versicherte, die vor Voll-
                            endung des 63. Altersjahres im Sinne  der Eidg. Invalidenversicherung IV  zu  mindestens  40  %  invalid  sind,  so  fern  sie  bei  Eintritt  der  Arbeits-  unfähigkeit,  deren  Ursache  zur  Invalid  ität  geführt  hat,  in  der  Kasse  ver-  sichert waren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33 Nachdem über das Vorliegen von Inva lidität entschieden worden ist,
                            beginnt  die  Rente  frühestens  nach  Ab  lauf  der  Lohnfortzahlung  bzw.  der  Taggelder  der  vom  Arbeitgeber  a  bgeschlossenen  Kr  ankenversicherung  von mindestens 80 % des zuletzt bezoge  nen Lohnes. Der Rentenanspruch  erlischt  mit  dem  Wegfall  der  Invaliditä  t  oder  Tod,  spätestens  aber  im  Schlussalter.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34 Die Vollinvalidenrente wird gewährt, wenn der Versicherte im Sinne der
                            Eidg.  IV  mindestens  zu  zwei  Dritteln  invalid  ist;  bei  Teilinvalidität  wird  die Rente entsprechend dem Invaliditätsgrad ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35 Die jährliche Vollinvalidenrente betr ägt 60 % des versicherten Lohnes.
                            Während der Dauer der Invalidität wird   das Altersguthaben mit Zins, auf-  grund der altersabhängig gestaffelten A  ltersgutschriften basierend auf dem  letzten  versicherten  Lohn,  bis  zum  Schlussalter  weitergeäufnet.  Dieses  Altersguthaben bildet die Bemessungs  grundlage für die Altersleistung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36 Bei Teilinvalidität wird das bei Inva lidenrentenbeginn vorhandene Alters-
                            guthaben  des  Versicherten  dem  Invalid  itätsgrad  entsprechend  aufgeteilt.  Das  dem  aktiven  Teil  entsprechende  Altersguthaben  wird  wie  bei  einem  vollerwerbstätigen Versicherten weitergeäufnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13. Invaliden-Kinderrenten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37 Bezüger einer Invalidenrente, bei deren Tod die Kinder Anspruch auf
                            Waisenrente hätten, haben Anspruch auf Invaliden-Kinderrenten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38 Die Invaliden-Kinderrenten werden vom gleichen Zeitpunkt an ausgerich-
                            tet  wie  die  Invalidenrente.  Der  Rentenanspruch  erlischt,  wenn  die  Invali-  denrente  wegfällt,  spätestens  aber,  wenn  der  mögliche  Anspruch  auf  Waisenrenten wegfällt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39 Die jährliche Invaliden-Kinderrente be trägt für jedes anspruchsberechtigte
                            Kind 20 % der ausbezahlten Invalidenrente.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14. Ehegattenrente, Abfindung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40 Der überlebende Ehegatte eines vers torbenen Versicherten oder eines
                            Rentenbezügers  hat  Anspruch  auf  eine  Ehegattenrente,  sofern  er  beim  Tode des Versicherten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  a.     für den Unterhalt eines oder mehr  erer Kinder aufkommen muss, oder  b.    zu zwei Dritteln invalid ist bzw. es binnen zweier Jahre seit dem Tod  des Ehegatten wird, oder  c.     das  45.  Altersjahr  zurückgelegt    und  die  Ehe  mindestens  fünf  Jahre  gedauert hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41 Erfüllt der überlebende Ehegatte keine dieser Voraussetzungen, so hat er
                            Anspruch  auf  eine  einmalige  Abfindung  in  Höhe  des  dreifachen  Jahres-  betrages der Ehegattenrente.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 42 Der Anspruch auf Ehegattenrente be ginnt nach Ablauf der Alters- oder
                            Invalidenrente  bzw.  nach  Ablauf  der  Lohn-  oder  Lohnersatzzahlung.  Er  erlischt  am  Ende  des  Todesmonats  ode  lischt  die  Ehegattenrente  wegen  Wiederverheiratung,  so  hat  der  Ehegatte  Anspruch  auf  eine  einmalige  Abfindung  in  Höhe  des  dreifachen  Jahres-  betrages der Ehegattenrente.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   43
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.    Die  Ehegattenrente  beträgt  beim    Tod  eines  Versicherten  vor  dem  Schlussalter  70  %  der  versicherten  Invalidenrente,  zahlbar  bis  der  Verstorbene  das  Schlussalter  erreic  ht  hätte.  Danach  beträgt  sie  70  %  der fiktiven Altersrente. Für die  Bestimmung der fiktiven Altersrente  wird  das  Altersguthaben  des  Vers  torbenen  aufgrund  der  Altersgut-  schriften  basierend  auf  dem  zule  tzt  versicherten  Lohn  rechnungs-  mässig verzinst bis zum Schlussalter weitergeäufnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.     Beim     Tod     eines     Altersrentners  beträgt  die  Ehegattenrente  70  %  der  laufenden Altersrente.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.    Ist der Ehegatte um mehr als 10  Jahre jünger als der verstorbene Ver-  sicherte,  so  vermindert  sich  die  Ehegattenrente  für  jedes  volle,  über
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Jahre hinausgehende Differenzjahr um 2 % ihres Betrages.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 44 Der geschiedene Ehegatte ist nach dem Tod des geschiedenen Versicher-
                            ten dem überlebenden Ehegatten gleic  hgestellt, sofern die Ehe mindestens  zehn  Jahre  gedauert  hat.  Die  Leis  tungen  der  Kasse  sind  jedoch  auf  den  Teil  des  Unterhaltsbeitrages  gemäss  Scheidungsurteil  beschränkt,  der  die  Leistungen der AHV und IV übersteigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            15. Waisenrenten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 45 Beim Tod eines Versicherten oder ei nes Rentenbezügers haben die Kinder
                            Anspruch  auf  Waisenrenten;  ebenso  Pf  legekinder,  sofern  der  Versicherte  für ihren Unterhalt aufzukommen hatte.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 46 Der Anspruch auf Waisenrenten beginnt nach Ablauf der Alters- oder
                            Invalidenrente  bzw.  nach  Ablauf  der  Lohn-  oder  Lohnersatzzahlung.  Er  erlischt mit dem Tod der Waise oder  mit deren Vollendung des 18. Alters-  jahres.  Er  bleibt  jedoch  längstens  bis zur Vollendung des 25. Altersjahres  bestehen,  sofern  die  Waise  in  Ausbildung  steht  oder  mindestens  zu  zwei  Dritteln invalid ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 47 Die jährliche Waisenrente beträgt für jedes anspruchsberechtigte Kind
                            20   %   der   versicherten   Voll-Invalid  enrente   bzw.   20   %   der   laufenden  Altersrente.  Ist  ein  Kind  Vollwaise,  so  beträgt  die  Waisenrente  30  %  der  versicherten Voll-Invalidenrente bzw.   30 % der laufenden Altersrente.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16. Todesfallkapital
                        
                        
                    
                    
                    
                § 48 Bestehen nach dem Tod eines Versic herten oder Rentenbezügers keine
                            Ansprüche  auf  Hinterlassenenleistunge  n,  so  wird  ein  Todesfallkapital  fällig.  Anspruch  auf  das  Todesfallkap  ital  haben  die  Hinterbliebenen,  un-  abhängig  vom  Erbrecht,  nach  folgender  Rangordnung  und  in  folgendem  Umfange:  a.     der überlebende nicht rentenber  echtigte Ehegatte; bei dessen Fehlen  b.     die nicht rentenberechtigten Kinder, bei deren Fehlen  c.     Personen,  die  vom  verstorbenen  Versicherten  vor  seinem  Tode  in  erheblichem Masse unterstützt wo  rden sind; bei deren Fehlen  d.     seine     Eltern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            13
                        
                        
                    
                    
                    
                § 49 Der Versicherte kann zuhanden der Kassenverwaltung in einer schrift-
                            lichen   Erklärung   festlegen,   welche     Personen   der   bezugsberechtigten  Gruppe zu welchen Teilen Anspruch au  f das Todesfallkapital haben. Liegt  keine  derartige  Erklärung  vor,  so  erfolgt  die  Aufteilung  innerhalb  der  bezugsberechtigten Gruppe nach
                        
                        
                    
                    
                    
                § 50 Die Höhe des Todesfallkapitals en tspricht dem vorhandenen Altersgut-
                            haben,  im  Maximum  je  doch  100  %  des  versicherten  Lohns.  Bei  Renten-  bezügern  vermindert  sich  das  Todesf  allkapital  um  die  bezogenen  Alters-  oder Invalidenrenten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17. Freizügigkeitsleistung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 51 Wird das Arbeitsverhältnis eines ak tiven Versicherten vor Vollendung des
                            63.  Altersjahres  aufgelöst,  ohne  da  ss  nach  den  vorstehenden  Bestimmun-  gen Anspruch auf eine Leistung der Ka  sse besteht, so endet die Versiche-  rung.  Ist  ein  Altersguthaben  vorhanden,    so  hat  der  Versicherte  Anspruch  auf eine Freizügigkeitsleistung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 52 Die Höhe der Freizügigkeitsleistung entspricht dem vorhandenen Alters-
                            guthaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 53 Die im Zeitpunkt der Auflösung des Ar beitsverhältnisses versicherten
                            Leistungen bei Tod und Invalidität blei  ben unverändert vers  ichert bis zum  Beginn  eines  neuen  Arbeits  verhältnisses,  längstens  aber  während  30  Ta-  gen (Nachdeckung). Ist die Freizügi  gkeitsleistung bereits ausbezahlt wor-  den, so wird sie mit fällig werde  nden Invaliditäts- und Todesfalleistungen  verrechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 54 Die Freizügigkeitsleistung wird der Vorsorgeeinrichtung des neuen Ar-
                            beitgebers  überwiesen  oder  beim  Fehl  en  einer  solchen  zur  Bestellung  eines Freizügigkeitskontos oder eine  r Freizügigkeitspolice verwendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            §   55
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.     Die  Freizügigkeitsleistung  wird  gestellt wird  –  von einem Austretenden, der di  e Schweiz endgültig verlässt;  –      von  einem  Austretenden,  der  ei  ne  selbständige  Tätigkeit  auf-  nimmt  und  der  obligatorischen  Versicherung  nicht  mehr  unter-  steht;  –  wenn  die  Freizügigkeitsleistung  we  niger  als  einen  Jahresbeitrag  des Versicherten beträgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.     Ist     der     Austretende     verheiratet,  ist  für  die  Barauszahlung  die  schrift-  liche Zustimmung beider Ehegatten notwendig.  C. Allgemeine Bestimmungen über die Leistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18. Auszahlung, Abtretung und Verpfändung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   56
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.    Die  Renten  werden  in  monatlic  hen  Teilbeträgen  auf  Mitte  eines  Monates auf das der Kassenverwalt  ung gemeldete Konto überwiesen.  Für denjenigen Monat, in welchem der Rentenanspruch erlischt, wird  noch die volle Rentenrate ausbezahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.     Wohnt  eine  rentenberechtigte  Pers  on  im  Ausland,  so  ist  der  Sitz  der  Kasse Erfüllungsort.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   57
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.     Beträgt  zum  Zeitpunkt  des  Rente  nbezuges  die  jährliche  Alters-  oder  Invalidenrente weniger als 10 %, die  Ehegattenrente weniger als 6 %,  die  Kinderrenten  weniger  als  2  %  der  minimalen  einfachen  AHV-  Rente,  so  wird  auf  Begehren  des  Ve  rsicherten  anstelle  der  Rente(n)  eine  nach  versicherungstechnische  n  Regeln  berechnete  Kapitalab-  findung ausbezahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.     Ebenfalls  auf  Begehren  des  Vers  icherten  kann  der  Stiftungsrat  die  Altersleistung vollumfänglich in Form   eines Alterskapitals auszahlen,  wenn  der  Versicherte  im  Ausland  Wohnsitz  genommen  hat.  Mit  der  Auszahlung erlöschen alle weiteren  Ansprüche des Versicherten oder  seiner Hinterlassenen an die Kasse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.     Im  Rahmen  des  Bundesgesetzes  mit  den  Mitteln  der  beruflichen  Vorsorge  können  aktive  Versicherte  bis  zum  50.  Lebensjahr  ein  Kapita  l  im  Betrag  bis  zum  vorhandenen  Altersguthaben  für  Wohneigentum  für  den  eigenen  Bedarf  vorbezie-  hen.  Ab  dem  50.  Altersjahr  ents  pricht  der  maximale  Vorbezug  dem  im Alter 50 vorhandenen Altersgutha  ben oder der Hälfte des vorhan-  denen Altersguthabens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   58
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.     Der  Leistungsanspruch  kann  vor    Fälligkeit  weder  abgetreten  noch  verpfändet  werden.  Nach  Eintritt  der  Fälligkeit  bedarf  es  hierzu  der  Zustimmung  des  Stiftungsrates;  di  ese  wird  nur  in  Ausnahmefällen  erteilt.  Vorbehalten  bleibt  die  Verpfändung  zur  Finanzierung  von  Wohneigentum nach Absatz 2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.     Im  Rahmen  des  Bundesgesetzes    über  die  Wohneigentumsförderung  mit  den  Mitteln  der  beruflichen  Vo  rsorge  kann  der  Versicherte  den  Anspruch  auf  die  Vorsorgeleistunge  n  oder  ein  Kapital  im  Betrag  bis  zum vorhandenen Altersguthaben fü  Bedarf verpfänden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19. Leistungskürzung und Verrechnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   59
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.     Versicherungsleistungen  der  Kasse    werden  gekürzt,  soweit  sie  zu-  sammen mit andern anrechenbaren  Einkünften des Versicherten 90 %  der mutmasslich entgangenen  Bruttobesoldung übersteigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.    Als anrechenbare Einkünfte gelte  n Renten oder Kapitalleistungen mit  ihrem   Rentenumwandlungswert   in  -   und   ausländischer   Sozialver-  sicherungen  und  Vorsorgeeinrichtungen,  mit  Ausnahme  von  Hilf-  losenentschädigungen,   Abfindunge  n    und    ähnlichen    Leistungen.  Bezügern von Invalidenleistungen wird   überdies das weiterhin erziel-  bare  Erwerbseinkommen  angerechne  t.  Leistungen  aus  privaten  Ver-  sicherungen,  für  welche  die  oder  de  r  Versicherte  die  Prämien  allein  bezahlt hat, berühren die Kassenleistungen nicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.     Bei     vorzeitiger     Alterspensionier  ung  zählt  ein  allfällig  erzieltes  Er-  werbseinkommen  zu  den  anrechenba  ren  Einkünften,  sofern  der  Ar-  beitgeber Kosten zur Verminde  rung der Rentenkürzung übernimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.     Die  Kasse  hat  Voraussetzunge  n  und  Umfang  einer  Kürzung  perio-  disch zu überprüfen. Sie ist zur  Anpassung der Leistungen verpflich-  tet, wenn die Verhältnisse sich we  sentlich ändern. In Härtefällen kann  der  Stiftungsrat  die  Rentenkürz  ung  gemäss  Absatz  1  mildern  oder  ganz aufheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.     Leistungen  bzw.  Teile  der  Leis  tungen,  die  auf  Grund  der  vorstehen-  den Bestimmungen nicht zu erbri  ngen sind, verbleiben der Kasse.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 60 Anwärter auf eine Todesfall- oder Invalidenleistung haben ihre Forderun-
                            gen  gegen  haftpflichtige  Dritte  bis  zur  Höhe  der  Leistungspflicht  der  Kasse an diese abzutreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 61 Die Kasse kann ihre Leistungen im entsprechenden Umfang kürzen, wenn
                            die  AHV/IV  bzw.  die  Unfall-  oder  Militärversicherung  eine  Leistung  kürzt,  entzieht  oder  verweigert,  weil  der  Anspruchsberechtigte  den  Tod  oder  die  Invalidität  durch  schweres  Ve  rschulden  herbeigeführt  hat,  oder  sich einer Eingliederungsmassnahme widersetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 62 Forderungen der Stiftung oder des Ar beitgebers gegenüber Versicherten
                            dürfen  nicht  mit  Leistungen  der  Kasse    oder  mit  Ansprüchen  auf  solche  verrechnet  werden.  Ausgenommen  si  nd  von  Versicherten  geschuldete  Beiträge.  D. Finanzierung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20. Beitragspflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 63 Die Beitragspflicht beginnt mit der Au fnahme in die Kasse und dauert bis
                            zum  Tode  des  Versicherten,  längstens    jedoch  bis  zu  Pensionierung  bzw.  bis zum Ausscheiden aus der Kasse  infolge Auflösung des Arbeitsverhält-  nisses,  unter  Vorbehalt  einer  Weite  rversicherung  nach  §  7  oder  eines  Übertrittes nach § 11 Absatz 2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17
                        
                        
                    
                    
                    
                § 64 Ist ein Versicherter invalid, so vermindert sich die Beitragspflicht ent-
                            sprechend dem Grad der jeweiligen Invalidität.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 65 Die Beiträge der Versicherten werden durch die Arbeitgeber vom Lohn
                            oder Lohnersatz abgezogen und zusamme  geber der Kasse peri  odisch überwiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 66 Freizügigkeitsleistungen aus früheren Vorsorgeverhältnissen müssen im
                            Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen  beim Eintritt in die Kasse einge-  bracht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21. Höhe der Beiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                § 67 Die Beiträge (Risikobeiträge und Altersgutschriften) der aktiven Ver-
                            sicherten in Prozenten des versicherten Lohnes betragen:  Beiträge der Versicherten   (in Prozenten des versicherten Lohnes)  Total
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18 – 22  0,0 %  1,0 %  0  1,0 %
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23 – 26  4,5 %  2,0 %  0  6,5 %
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27 – 31  5,5 %  2,0 %  0  7,5 %
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32 – 36  6,5 %  2,0 %  0  8,5 %
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            37 – 41  7,0 %  2,0 %  0  9,0 %  Beiträge der Versicherten   (in Prozenten des versicherten Lohnes)  Total
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42 – 46  7,5 %  2,0 %  0  9,5 %
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            47 – 51  8,0 %  2,0 %  10,0 %
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52 – 56  8,5 %  2,0 %  10,5 %
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            57 – 62  9,0 %  2,0 %  11,0 %
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            63 – 65  9,0 %  2,0 %  11,0 %
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                § 68 Die Beiträge des Arbeitgebers werden wie folgt festgelegt:
                            Beiträge des Arbeitgebers
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.     Risikoversicherung  Für  alle  Versicherten  nach  Volle  ndung  des  17.  Altersjahres  bis  Ende  des Jahres, in welchem sie das 22. A  ltersjahr zurücklegen, beträgt der  Risikobeitrag 1 % des versicherten Lohnes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.     Risiko- und Sparversicherung  Für  alle  aktiven  Versicherten  zwischen  23  und  65  Jahren  beträgt  der  einheitliche  Gesamtbeitrag 11 % de  s versicherten Lohnes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   69
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.     Der  Versicherte  kann  jederzeit  Ei  nlagen  in  die  Kasse  machen,  um  seine Altersrente auf den maxima  len Betrag von 60 % des versicher-  ten Lohnes im Rentenalter zu erhöhen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.     Einlagen  und  Freizügigkeitsleis  tungen  werden  vollumfänglich  dem  individuellen Alterskonto des aktiven   Versicherten gutgeschrieben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22. Finanzielles Gleichgewicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   70
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.     Der  Stiftungsrat  lässt  die  Kasse  in    der  Regel  alle  drei  Jahre  und  vor  jeder  Reglementsänderung  mit  er  heblichen  finanziellen  Auswirkun-  gen   durch   einen   anerkannten   Experten   für   berufliche   Vorsorge  anhand  einer  versicherungstechnisc  hen  Bilanz  der  Kasse  nach  den  Grundsätzen  des  Kapitaldeckungsverfa  hrens  für  die  geschlossene  Kasse überprüfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.     Überprüft  wird  namentlich,  ob  di  e  Kasse  mit  den  reglementarischen  Aufwendungen  und  den  vorhandenen  Mitteln  ihre  künftigen  Ver-  pflichtungen  erfüllen  kann  und  ob  di  e  reglementarischen  Bestim-  mungen  über  die  Leistungen  und  Fina  nzierung  den  Vorschriften  des  BVG   1)   entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.     Der  Stiftungsrat  nimmt  Kenntnis  vom  Bericht  und  trifft  allenfalls  notwendig werdende Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR 831.40
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.     Ergibt  die  versicherungstechnisc  he  Bilanz  einen  Fehlbetrag  und  ist  keine  Verbesserung  zu  erwarten,  so  hat  der  Stiftungsrat  die  notwen-  digen  Massnahmen  zur  Wiederhers  tellung  des  finanziellen  Gleich-  gewichts einzuleiten.  E. Organisation und Verwaltung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23. Stiftungsrat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   71
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.     Der  Stiftungsrat  ist  verantwor  tlich  für  die  Verwaltung  der  Kasse  und  ihre  Vertretung  nach  aussen.  Er  is  t  das  oberste  Organ  der  Kasse.  Er  hat insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse:  –      Vollzug  des  Reglementes  und  ande  rer  einschlägiger  Gesetzes-  vorschriften;  –  Vertragliche Regelung der Mitgliedschaft;  –      Behandlung  der  Berichte  der  GP  K,  der  Kontrollstelle  und  des  Experten für berufliche Vorsorge;  –  Beschluss über die Jahres  rechnung und den Jahresbericht;  –     Wahl  des  Geschäftsführers  und  Festsetzung  seines  Pflichten-  heftes und der Besoldung;  –  Bestimmung  der  Kontrollstelle  und  des  Experten  für  berufliche  Vorsorge;  –  Erlass von Vorschriften für die Vermögensverwaltung;  –      Information      der      Versicherten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.     Der   Stiftungsrat   ist   befugt,  in   wichtigen   Kassenangelegenheiten  Sachverständige zur Be  ratung beizuziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   72
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.     Jede  der  angeschlo  ssenen  Landeskirchen  entsendet  zwei  Mitglieder  in den Stiftungsrat, wobei ein M  itglied Vertreter der Arbeitgeber und  ein  Mitglied  Vertreter  der  Versichert  en  ist.  Für  jedes  Mitglied  ist  ein  Ersatzmitglied zu wählen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.    Der  Kirchenrat  jeder  angeschl  ossenen  Landeskirche  ernennt  den  Arbeitgebervertreter. Dieser braucht nicht Versicherter zu sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.     Die  Versicherten  jeder  Landesk  irche  wählen  den  Arbeitnehmerver-  treter aus ihrer Mitte. Wird das Arbe  itsverhältnis eines Vertreters der  Arbeitnehmer aufgelöst, so scheidet  er aus dem Stiftungsrat aus. Sein  Nachfolger tritt in die Amtsdauer des Vorgängers ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.     Die Amtsdauer beträgt vier Ja  hre. Wiederwahl ist möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.    Der Stiftungsrat konstituiert sich se  lbst. Ist der Präsident ein Vertreter  der   Arbeitgeber,   dann   muss   der   Vi  zepräsident   ein   Vertreter   der  Versicherten sein, und umgekehrt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   73
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.     Der  Stiftungsrat  wird,  so  oft  es  die  Geschäfte  erfordern,  durch  den  Präsidenten  oder  den  Vizepräsident  en  einberufen.  Ein  abwesendes  Mitglied hat sich durch ein Ersatzmitglied vertreten zu lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.     Der  Stiftungsrat  ist  beschlussfäh  ig,  wenn  mehr  als  die  Hälfte  der  Mitglieder anwesend sind. Er fasst  die Beschlüsse mit Stimmenmehr  der  anwesenden  Mitglieder  oder  Ersa  tzmitglieder,  der  Vorsitzende  stimmt mit. Erzielt ein Antrag Stimmengleichheit, so gilt er als abge-  lehnt. Zirkulationsbeschlü  sse sind zu protokollieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24. Geschäftsführung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   74
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.     Der  Geschäftsführer  besorgt  die  Verwaltung,  die  Rechnungsführung  mit Erstellung des Jahresabschlusse  s sowie das Sekretariat der Kasse  gemäss Pflichtenheft und den We  isungen des Stiftungsrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.    Er nimmt mit beratender Stimme  an den Sitzungen des Stiftungsrates  teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.    Er hat Kollektivunterschrift zu zweien zusammen mit dem Präsiden-  ten oder Vizepräsidenten des Stiftungsrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25. Kontrollorgane
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   75
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.     Die  Geschäfts-  und  Rechnungspr  üfungskommission  besteht  aus  vier  Mitgliedern, je einem pro a  ngeschlossener Landeskirche.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.    Die Wahl erfolgt durch die zust  ändigen Gremien de  r angeschlossenen  Landeskirchen. Der Stiftungsrat wä  hlt den Kommissionspräsidenten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2/2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.     Die Amtsdauer beträgt vier Ja
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.     Die     Geschäftsprüf  ungskommission  überprüft  als  internes  Kontroll-  organ  jährlich  die  Ordnungs-  und  R  echtmässigkeit  der  Geschäfts-  führung,  Rechnungsführung  und  Verm  ögensanlagen  der  Kasse  und  erstattet  hierüber  dem  Stiftungsra  t  zu  Handen  der  Landeskirchen  jährlich schriftlich Bericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 76 Der Stiftungsrat wählt die Revisionsste lle und den Experten für berufliche
                            Vorsorge als externe, gesetzlich  vorgeschriebene Kontrollorgane.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26. Information und Auskunftspflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 77 Die Jahresrechnung der Kasse wird fü r alle Versicherten und Renten-
                            bezüger  publik  gemacht.  Jeder  Versic  herte  erhält  jährlich  einen  Versiche-  rungsausweis,  aus  dem  die  versiche  rten  Leistungen  und  der  Stand  des  Altersguthabens  ersichtlich  sind.  Pe  sicherten auf Anfrage von der Ka  ssenverwaltung beka  nnt gegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   78
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.    Der Versicherte bzw. dessen Hint  erlassene haben jederzeit wahrheits-  getreu   Auskunft   über   die   für   die   Versicherung   massgebenden  Verhältnisse  zu  erteilen  und  die  zur  Begründung  von  Leistungs-  ansprüchen erforderlichen Unterlagen einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.     Der  Stiftungsrat  behält  sich  vor,  die  Leistungen  einzustellen  oder  zu  Unrecht  bezogene  Leistungen  zurü  ckzufordern,  wenn  ein  Versicher-  ter  bzw.  ein  Anspruchsberechtigter  seinen  Auskunftspflichten  nicht  nachgekommen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   79
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.     Die  Mitglieder  des  Stiftungsra  tes  und  die  von  ihm  mit  bestimmten  Aufgaben  betrauten  Personen  sind  über  die  ihnen  in  dieser  Eigen-  schaft   zur   Kenntnis   gelangende  n   persönlichen   und   finanziellen  Verhältnisse  von  Versicherten  und  deren  Angehörigen  nach  aussen  und gegenüber ihren Mitarbeitern zu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.     Die  Schweigepflicht  besteht  au  Amte weiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2/2000  F. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27. Rechtspflege
                        
                        
                    
                    
                    
                § 80 Streitigkeiten über die Anwendung oder die Auslegung dieses Reglemen-
                            tes oder über Fragen, die durch dieses Reglement nicht ausdrücklich fest-  gelegt  sind,  sollen  zuerst  dem  Stif  tungsrat  zur  gütlichen  Regelung  vorge-  legt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 81 Kann keine gütliche Regelung gefunde beim zuständigen Gericht einzuschlage n. Gerichtsstand ist St. Gallen. Für
                            einen allfälligen Weiterzug ge  lten die Bestimmungen des BVG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28. Lücken im Reglement
                        
                        
                    
                    
                    
                § 82 In Fällen, in denen dieses Regl ement keine ausdrückliche Regelung
                            enthält,  ist  der  Stiftungsrat  befugt  ,  eine  dem  Sinn  und  Zwecke  der  Kasse  entsprechende Regelung zu treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29. Änderungen, Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 83 Dieses Reglement kann im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und des
                            Stiftungszweckes  jederzeit  vom  Stif  tungsrat  geändert  werden.  Das  für  jeden  Versicherten  vorhandene  Alte  rsguthaben  muss  jedoch  auch  weiter-  hin  für  seine  Vorsorge  verwendet  werden.  Bereits  erworbene  Ansprüche  der  Bezugsberechtigten  werden  durch    eine  Reglementsänderung  nicht  mehr berührt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 84 Dieses Reglement tritt auf den 1. Januar 1995 in Kraft und ersetzt das-
                            jenige vom 1. Januar 1990 mit Nachträgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR 831.40