Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch --> 210.1 (210) 
                
                
            INHALT
Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch --> 210.1
- Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch --> 210.1
 - § 1 Der Gemeindeammann und de r sind zuständig für:
 - § 2 Der Gemeinderat ist zuständig für:
 - § 3 Die Vormundschaftsbehörde erfüllt die Aufgaben, die ihr gemäss Zivil-
 - § 5 Das Zivilstandsamt erfüllt die ihm im Zivilstandswesen übertragenen
 - § 6 Das Betreibungsamt ist ausserhal b des Schuldbetreibungs- und Konkurs-
 - § 7 Das Grundbuchamt ist zuständig für:
 - § 9 Das Bezirksamt ist zuständig für:
 - § 11 Das vom Regierungsrat bezeichnete Departement ist zuständig für:
 - § 11a 1)
 - § 13 Das kantonale Grundbuch- und Notariatsi nspektorat beaufsichtigt für das
 - § 14 Der Regierungsrat ist zuständig für:
 - § 15 5)
 - § 17 B. Grundbuchamt und Notariat
 - § 20 Der Regierungsrat bezeichnet für je des Grundbuchamt und Notariat ein
 - § 23 1)
 - § 25 Die Urkunde wird in der Rege l von der Urkundsperson abgefasst.
 - § 27 Behinderten ist der Inhalt der Urkunde in einer ihnen verständlichen Form
 - § 28 Versteht ein Beteiligter die deutsche Sprache nicht, muss übersetzt wer-
 - § 30 Die Beurkundung eines Rechtsgeschäftes kann ausnahmsweise auch in
 - § 31 Bei der Beurkundung von Verträgen über Grundpfandrechte kann der
 - § 32 Für die Errichtung öffentlicher Urkunden über rechtlich erhebliche Tat-
 - § 33 Durch die amtliche Beglaubigung wird mit einem entsprechenden Ver-
 - § 38 Neue juristische Personen gemäss § 37 erlangen das Recht der Persön-
 - § 41 Bestehende Allmendgenossenschaften und ähnliche Körperschaften sind
 - § 42 Das Adoptionsverfahren wird durch ei n schriftliches Gesuch der Adoptiv-
 - § 43 Nach Eingang einer Zustimmung (Artikel 265a ZGB 1) ) teilt die Vormund-
 - § 44 Erachtet die Vormundschaftsbehörde die Untersuchung gemäss Artikel
 - § 45 Die Vormundschaftsbehörde kann im Falle von Artikel 309 Absatz 1
 - § 46 Mit der Genehmigung eines Abfindungsve rtrages (Artikel 288 Absatz 2
 - § 47 Wer in Ausübung amtlicher Tätigkeit e rfährt, dass ein Kind misshandelt
 - § 50 Ein eigenes Begehren um vorm undschaftliche Massnahmen oder das
 - § 53 Im Sinne von Artikel 383 Ziffer 6 ZGB
 - Artikel 451 ZGB 1) ) müssen über den Vermöge nsstatus, Veränderungen
 - § 55 Der Vormund hat mit der Vormundschaf persönlichen Verhältnisse und das Ve rhalten des Mündels während der
 - § 56 Die vormundschaftlichen Organe und ih re Hilfspersonen sind gegenüber
 - § 57 Für den Schaden gemäss Ar tikel 427 Absatz 1 ZGB
 - § 59a 1)
 - § 60 Eine gerichtliche Beurteilung gemäss Artikel 397d ZGB 3) erfolgt durch
 - § 61 Hinterlässt der Erblasser keine er bberechtigten Personen (Artikel 466 und
 - § 62 Jeder Todesfall ist vom Zivilstandsam t am letzten Wohnsitz des Verstor-
 - § 69 Die Belastungsgrenze bei der Erricht ung einer Gült zulasten eines nicht
 - § 70 Mit Ausnahme des Boden- und Untersees sind die nicht im Privateigen-
 - § 73 Nach Abschluss der Grundbuchverme Einführung des Grundbuches gemäss Artikel 942 folgende ZGB 2) an. Das
 - § 76 Nach Abschluss der Vorarbeiten für die Einführung des Grundbuches hat
 - § 77 Die unter dem kantonalen Recht errich teten Pfandtitel sind vor der Anlage
 - § 79 Eine freiwillige öffentliche Versteig erung muss mindestens zehn Tage vor
 - § 80 Die freiwillige öffentliche Versteigerung hat in Anwesenheit eines Mit-
 - § 81 Über die Versteigerung ist ein Protokoll aufzunehmen. Bei der Ver-
 - § 82 Verfahren, welche vor dem Inkrafttret en dieses Gesetzes anhängig ge-
 - § 83 Für ergänzende Anordnungen im Sinne von Artikel 52 des Schlusstitels
 - § 83a 3)
 - § 86 Dieses Gesetz tritt nach Genehmi vom Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft.