Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch --> 210.1
                            1/2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Einführungsgesetz zum Schweizerischen  Zivilgesetzbuch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  vom 3. Juli 1991
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  I. Sachliche Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Der Gemeindeammann und de r sind zuständig für:
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.     Beglaubigungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Der Gemeinderat ist zuständig für:
                            1.     Klagen  auf  Auflösung  eines  Ve  reins,  dessen  Zweck  unsittlich  oder  widerrechtlich ist (Artikel 78 ZGB   1)  );
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.     Aufsicht  über  die  Stiftungen,  di  e  nach  ihrer  Bestimmung  nur  einer  Gemeinde angehören (Artikel 84 Absatz 1 ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  );
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   3)    ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.    Erlass von Verboten betreffend das Betreten von Wald und Weide und  die   Aneignung   wildwachsender   Beeren,   Pilze   und   dergleichen  (Artikel 699 Absatz 1 ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Die Vormundschaftsbehörde erfüllt die Aufgaben, die ihr gemäss Zivil-
                            gesetzbuch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   und diesem Gesetz zugewiesen sind; insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  e  und  des  persönlichen  Verkehrs  sowie   Genehmigung   des   Unterhalts  vertrages   oder   entsprechende  Antragstellung an das zuständige Gericht (Artikel 134 ZGB  );
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1992,  vom  Bund  genehmigt  am  27.  August
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Gemeinde-  ammann,  Gemeinderats-  schreiber  Gemeinderat  Vormundschafts-  behörde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1a.  Bezeichnung eines Beistandes für  das Kind im Ehescheidungs- oder  Ehetrennungsprozess (Artikel 147 ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  );
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.    Anfechtung  der  Anerkennung  der  Vaterschaft  für  die  Heimat-  oder  Wohnsitzgemeinde  (Artikel  259  Absa  tz  2  Ziffer  3  und  Artikel  260a  Absatz 1 ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  );
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   Übernahme der Beklagtenrolle be  i Vaterschaftsklagen gemäss Artikel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            261 Absatz 2 ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  );
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3a.  Errichtung  einer  Beistandschaft  be  i  Adoption  eines  Kindes  vor  der  Einreise  (Artikel  17  des  Bundesgesetzes  zum  Haager  Adoptions-  übereinkommen  und  über  Massnahme  n  zum  Schutz  des  Kindes  bei  internationalen Adoptionen   4)  );
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3b.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Errichtung einer Vormundschaft bei  Adoption eines Kindes nach der  Einreise  (Artikel  18  des  Bundesgesetzes  zum  Haager  Adoptions-  übereinkommen  und  über  Massnahme  n  zum  Schutz  des  Kindes  bei  internationalen Adoptionen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  );
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.    Entgegennahme  des  Adoptions  gesuches  und  der  Zustimmungserklä-  rung  von  Vater  und  Mutter,  des  Widerrufs  sowie  Durchführung  der  Untersuchung  (Artikel  265a  Absa  tz  2,  265b  Absatz  2  und  268a  ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  );
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.    Entscheid  über  das  Absehen  von  der  Zustimmung  eines  Elternteils  zur Adoption (Artikel 265d Absatz 1 ZGB   2)  );
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.    Anfechtung  der  Adoption  für  die  Heimat-  oder  Wohnsitzgemeinde  (Artikel 269a ZGB   2)  );
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.    Anordnung  über  den  persönlichen  Verkehr  mit  Kindern  (Artikel  275  Absatz 1 ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  );
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.   Genehmigung   von   Unterhaltsve  ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  );
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.    Anordnungen  betreffend  Kinder  unve  rheirateter  Eltern  (Artikel  298  Absatz 2 ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  );
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9a.  Übertragung  der  gemeinsamen  elte  rlichen  Sorge  betreffend  Kinder  unverheirateter Eltern (Artikel 298a Absatz 1 ZGB   2)  );
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.   Anordnung   geeigneter   Massnahme  kel 307 ZGB  );
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung gemäss G vom 9. Juni 1999, vom Bund genehmigt am 13. Juli 1999, in  Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2000.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR 210
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Fassung gemäss G vom 9. April 2003, vom Bund genehmigt am 2. Juli 2003, in  Kraft gesetzt auf den 1. Oktober 2003.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  SR 211.221.31
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.   Errichtung und Aufhebung einer Beistandschaft für ein Kind (Artikel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            308 und 310 ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  );
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.  Aufhebung und Wiederherstellung de  r elterlichen Obhut (Artikel 310  ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  );
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Entziehung und Wiederherstellung der elterlichen Sorge (Artikel 312  und 313 ZGB  );
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Abänderung  gerichtlicher  Anor  dnungen  über  die  Kindeszuteilung  und den Kindesschutz (Artikel 315b Absatz 2 ZGB   1)  );
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Bewilligung  der  Aufnahme  von  einem  bis  vier  Pflegekindern,  wenn  keine    Adoption    bezweckt    wird    sowie    Aufsicht    über    solche  Pflegeverhältnisse (Artikel 316 Absatz 1 ZGB   1)  );
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.   Anordnungen  zum  Schutz  des  Ki  ndesvermögens  (Artikel  324  und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            325 ZGB   1)  );
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.   Vorkehren   betreffend   unmündige,  entmündigte, geistesschwache oder  geisteskranke Hausgenossen  (Artikel 333 Absatz 3 ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  );
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.   Anordnung   der   Vormundschaft   übe  r  unmündige  Personen  (Artikel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            368 Absatz 1 ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  );
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.   Anordnung  und  Aufhebung  einer  En  tmündigung,  Beiratschaft  oder  Beistandschaft auf eigenes Begehr  en (Artikel 372, 394, 395, 438, 439  ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  );
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.   Anordnung  und  Aufhebung  einer  Beistandschaft  (Artikel  392,  393  und 439 ZGB  );
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.   Anordnung  und  Aufhebung  einer  Entmündigung  (Artikel  369  bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            371,  432,  433,  436  bis  438  ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  )  oder  einer  Beiratschaft  (Artikel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            395 und 439 ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  ) bei Einverständnis des Betroffenen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.   Antrag  auf  gerichtliche  Beur  teilung  vormundschaftlicher  Massnah-  men  gemäss  Ziffer  20,  mit  denen  de  r  Betroffene  nicht  einverstanden  ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.   Wahl,  Entlassung  und  Amtsenthe  bung  des  Vormundes,  Beirates  oder  Beistandes (Artikel 379 folgende und 442 folgende ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  );
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.   Prüfung  der  Vormundschafts-  und  der  Schlussrechnung  (Artikel  413  Absatz 2 und Artikel 452 ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  );
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.   Anordnung  und  Aufhebung  der  fürs  orgerischen  Freiheitsentziehung  (Artikel 397b ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Das Zivilstandsamt erfüllt die ihm im Zivilstandswesen übertragenen
                            Aufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Das Betreibungsamt ist ausserhal b des Schuldbetreibungs- und Konkurs-
                            wesens zuständig für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.     Entgegennahme  der  Zahlung  de  s  Grundpfandschuldners  bei  unbe-  kanntem Wohnsitz des Gläubigers   (Artikel 861 Absatz 2 ZGB  );
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.     Führung     des     Viehverpfändungsprot  okolls   (Artikel   885   Absatz   3  ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  );
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.     Aufnahme von Wechselprotesten (Artikel 1033 folgende OR   3)  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Das Grundbuchamt ist zuständig für:
                            1.     Führung des Grundbuches;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.     Öffentliche   Beurkundung   von   Rechts  geschäften   über   Rechte   an  Grundstücken;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.     Beglaubigungen     im     Zusammenha  ng   mit   Rechtsgeschäften   über  Rechte an Grundstücken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Das Notariat ist insbesondere zuständig für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0  1.   Öffentliche   Beurkundung   rechts  geschäftlicher   Erklärungen   oder  rechtlich  erheblicher  Tatsachen  in  Fällen,  in  denen  diese  Form  vor-  geschrieben ist oder von den  Beteiligten gewünscht wird;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0  2.   Beglaubigungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0  3.   Aufnahme des Inventars im Be  reich des ehelichen Güterrechtes;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0  4.   Aufnahme  des  amtlichen  Invent  ars  gemäss  §  49  Absatz  2  und  §  64,  Absatz 1;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0  5.   Anordnung  und  Aufnahme  des  Inventars  sowie  Anordnung  der  Erb-  schaftsverwaltung  bei  Nacherbenein  setzungen  (Artikel  490  Absatz  1  und 3 ZGB   2)  );
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung  gemäss  G  vom  10.  Mai  2000,  vom  Bund  genehmigt  am  14.  August
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2000, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2001.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR 210
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SR 220  Zivilstandsamt  Betreibungsamt  Grundbuchamt  Notariat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0  6.   Aufbewahrung  von  Verfügungen  von  Todes  wegen  (Artikel  504  und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            505 Absatz 2 ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  );
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0  7.   Mitteilung  des  Auftrages  an  den  Willensvollstrecker  (Artikel  517  Absatz 2 ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0  8.   Verwaltung   des   Anteils   eines   Ve  ZGB   1)  );
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0  9.   Antrag auf Verschollenenerklärung (Artikel 550 Absatz 1 ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  );
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.   Anordnung  und  Durchführung  der  Massregeln  zur  Sicherung  des  Erbganges (Artikel 551 folgende ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  );
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.   Eröffnung von Verfügungen von Todes wegen (Artikel 557 ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  );
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.   Ausstellen von Erbenbescheini  gungen (Artikel 559 Absatz 1 ZGB   1)  );
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.   Aufnahme des öffentlichen Inventars (Artikel 580 folgende ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  );
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.   Durchführung der amtlichen Liquidation (Artikel 595 ZGB  );
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.   Mitwirkung  bei  der  Teilung  auf  Verl  angen  eines  Gläubigers  (Artikel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            609 Absatz 1 ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  );
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.   Anordnung  und  Durchführung  der  amtlichen  Mitwirkung  bei  der  Teilung gemäss § 65;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.   Durchführung  der  Versteigerung  von  Erbschaftssachen  (Artikel  612  Absatz 3 ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.   Aufnahme von Wechselprotesten (Artikel 1033 folgende OR
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Das Bezirksamt ist zuständig für:
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.     Überwachung  der  Auslosung  und  der  Tilgung  von  Gülten  (Artikel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            882 Absatz 2 ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Das  Amt  für  Handelsregister  und  Zi  vilstandswesen  führt  das  kantonale  Handelsregister.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Das  Amt  ist  berechtigt,  die  für  Re  gistereinträge  erforderlichen  Beur-  kundungen   und   Beglaubigungen   vorzunehm  en,   soweit   es   nicht   um  Rechtsgeschäfte über Rechte an Grundstücken geht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  ber  1993,  vom  Bund  genehmigt  am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Bezirksamt  Amt für Handels-  register und  Zivilstandswesen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2008
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Das vom Regierungsrat bezeichnete Departement ist zuständig für:
                            1.    Aufsicht über die Stiftungen des  Privatrechtes, die ihrer Bestimmung  nach  mehreren  Gemeinden  oder  de  m  Kanton  angehören  (Artikel  84  Absatz 1 ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  );
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.     Aufsicht  über  Einrichtungen  der  beruflichen  Vorsorge  insbesondere  über Personalvorsorgestiftungen (Artikel 62 Absatz 2 BVG   2)  );
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)    Aufsicht  über  das  Vormundschaftswesen  und  Aufgaben,  die  das  Bundesrecht einer kantonalen Be  hörde überträgt, insbesondere
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.    ...  b.     Namensänderung (Artikel 30 Absatz 1 und 2 ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  );
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.   4)   Klage auf Ungültigkeit einer Ehe (Artikel 106 Absatz 1 ZGB   1)  d.     Zustimmung  zur  Adoption  (Artikel  265  Absatz  3  und  422  Zif-  fer 1 ZGB   1)  );  e.     Entscheid über die Adoption (Artikel 268 Absatz 1 ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  );
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)    Mitwirkung  bei  Abklärung  und  Aufsicht  über  die  Vermittlung  von Kindern zur Adoption (Artikel 269c Absatz 3 ZGB   1)  );  g.     Genehmigung     eines     Abfindungsvert  rages  (Artikel  288  Absatz  2  Ziffer 1 ZGB   1)  );
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)    Neuregelung   der   elterlichen  Sorge  betreffend  Kinder  unver-  heirateter Eltern (Artikel 298a Absatz 2 ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  );
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i.   4)    Entziehung und Wiederherstellung der elterlichen Sorge (Artikel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            311 und 313 ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k.   4)    Erteilung  von  Betriebsbewilligunge  n  an  Einrichtungen,  welche  mehr  als  vier  Pflegekinder  au  solche Betriebe (Artikel 316 ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  );
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            l.   3)    Aufgaben  und  Entscheide  im    Zusammenhang  mit  Adoptions-  platzierungen (Artikel 316 Absatz 1  bis   ZGB  );
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            m.   3)    Bestellung  und  Aufhebung  einer  Familienvormundschaft  (Arti-  kel 363 und 366 ZGB  );
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            n.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)    Verzicht  auf  die  Veröffentlichung  einer  Bevormundung  (Artikel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            375 Absatz 2 ZGB   1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR 210
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR 831.40
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Fassung gemäss G vom 9. April 2003, vom Bund genehmigt am 2. Juli 2003, in  Kraft gesetzt auf den 1. Oktober 2003.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Fassung gemäss G vom 9. Juni 1999, vom Bund genehmigt am 13. Juli 1999, in  Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2000.  Departemente des  Regierungsrates
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            o.   1)    Entscheid  über  die  Ablehnung  oder  Anfechtung  der  Wahl  als  Vormund (Artikel 388 Absatz 3 ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  );
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            p.   1)    Anordnung  der  Aufnahme  eines  öffentlichen  Inventars  (Artikel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            398 Absatz 3 ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  );
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            q.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)    Genehmigung  eines  freihändigen  Verkaufs  von  Grundstücken  (Artikel 404 Absatz 3 ZGB   2)  );
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.     Ermächtigung  von  Geldinstituten  und  Genossenschaften  zur  Vieh-  verpfändung (Artikel 885 Absatz 1 ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  );
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.     Vollziehung von Schenkungsauflagen (Artikel 246 Absatz 2 OR   3)  );
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Bewilligung  und  Aufsicht  betreffend  die  berufsmässige  Ehe-  oder  Partnerschaftsvermittlung von Persone  n oder an Personen im Ausland  (Artikel 406c Absatz 1 OR   3)  )   5)  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.     Bewilligung  zur  Ausgabe  von  Warenpapieren  (Artikel  482  Absatz  1  OR   3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.     Genehmigung  von  Verpfründungsbedingungen  (Artikel  552  und  524  OR
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11a 1)
                            Das zuständige Departement ist als  zentrale Behörde im Sinne von Artikel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            316 Absatz 1  bis   ZGB   2)   ermächtigt, externe Fachstellen beizuziehen. Diese  können  als  Beratungsstelle  im  Sinne    von  Artikel  268c  Absatz  3  ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  bezeichnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Das  Amt  für  Handelsregister  und  Zi  vilstandswesen  beaufsichtigt  für  das  zuständige  Departement  die  Zi  vilstandsämter  und  trifft  Anordnungen  sowie  Entscheide,  welche  gemäss  Bundesrecht  Sache  der  kantonalen  Aufsichtsbehörden im  Zivilstandswesen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Es  ist  im  weiteren  zuständig  für  die  Bewilligung  der  Eheschliessung  von ausländischen Brautleuten ohne W  ohnsitz in der Schweiz (Artikel 43  Absatz 2 des Bundesgesetzes über  das Internationale Privatrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  Beizug von  Fachstellen  Amt für Handels-  register und  Zivilstandswesen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2008
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Das kantonale Grundbuch- und Notariatsi nspektorat beaufsichtigt für das
                            zuständige Departement:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.     die Grundbuchämter (Artikel 956 Absatz 1 ZGB   1)  );
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.     die     Notariate;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Der Regierungsrat ist zuständig für:
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   3)    ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.     Bewilligung für das Pfandleihgewe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  );
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.     Erlass von Normalarbeitsverträ  gen (Artikel 359a Absatz 1 OR  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 5)
                            II. Behörden  A. Vormundschaftsbehörde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Gemeinderat  oder  eine  Kommission  von  mindestens  fünf  Mitglie-  dern  bildet  die  Vormundschaftsbehör  de;  Präsident  ist  ein  Mitglied  des  Gemeinderates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Notar  des  Kreises,  zu  dem  die  Gemeinde  gehört,  ist  von  Amtes  wegen Sekretär und zusätzliches Mitg  lied der Vormundschaftsbehörde; in  besonderen Fällen kann der Regierungsra  t auf Gesuch des Gemeinderates  Ausnahmen bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR 210
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Fassung  gemäss  G  vom  10.  Mai  2000,  vom  Bund  genehmigt  am  14.  August
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2000, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2001.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Fassung gemäss G vom 9. Juni 1999, vom Bund genehmigt am 13. Juli 1999, in  Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2000.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  SR 220
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Fassung gemäss G vom 9. April 2003, vom Bund genehmigt am 2. Juli 2003, in  Kraft gesetzt auf den 1. Oktober 2003.  Grundbuch-  und Notariats-  inspektorat  Regierungsrat  Vormundschafts-  behörde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  Regierungsrat  regelt  die  Entschädigung  für  die  Tätigkeit  des  Notars  und  weitere  von  der  Gemeinde    beanspruchte  Leistungen  des  Kantons für die Vormundschaftsbehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 B. Grundbuchamt und Notariat
                            §   18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Jeder  Kreis  hat  einen  Grundbuchverw  alter  und  einen  Notar.  Ausnahms-  weise  kann  der  Grundbuchverwalter  oder  der  Notar  in  mehreren  Kreisen  tätig sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  örtliche  Zuständigkeit  richtet  sich  nach  dem  Anhang  zu  diesem  Gesetz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Grundbuchamt  und  Notariat  werden  in    der  Regel  vom  gleichen  Amts-  inhaber geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Regierungsrat kann nach Anhören  der Gemeinderäte  des Kreises die  Ämter aus wichtigen Gründen trennen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Der Regierungsrat bezeichnet für je des Grundbuchamt und Notariat ein
                            stellvertretendes  Amt.  Aus  wich  Stellvertreter eingesetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Für  die  Führung  eines  Grundbuchamtes    oder  Notariates  sowie  für  die  Tätigkeit  als  Substitut  ist  ein  Fähigke  itsausweis  erforderlich.  Der  Regie-  rungsrat regelt die fachlichen Voraussetzungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Substituten haben die gleichen Am  tsbefugnisse wie der Amtsinhaber.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Amtsgebiet  Amtsführung  Stellvertretung  Fähigkeits-  ausweis,  Substituten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2008  C. Zivilstandsamt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Jeder Bezirk hat ein Zivilstandsamt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 1)
                            1   Der Regierungsrat legt den S  itz des Zivilstandsamtes fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Das  zuständige  Departement  kann  pro  Bezirk  mehrere  amtliche  Trau-  lokale  bewilligen,  sofern  die  dam  it  verbundenen  Kosten  vom  Gesuch-  steller getragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   23a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Das zuständige Departement ernennt   den leitenden Zivilstandsbeamten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Das  weitere  Personal  wird  vom  Amt  für  Handelsregister  und  Zivil-  standswesen angestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   23b
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Kanton  stellt  die  Einrichtung  des  Zivilstandsamtes  zur  Verfügung  und trägt die Kosten für den Betrieb.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Er erhält die Einnahmen aus den Gebühren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   23c
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Das  Zivilstandsamt  meldet  alle  von  ihm  zu  beurkundenden  Todesfälle  von  Personen,  die  ihren  Wohnsitz  im  Amtskreis  hatten,  der  kantonalen  Steuerverwaltung und dem zuständigen Notariat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Verwaltungen  der  Bürgergeme  inden  erhalten  auf  Verlangen  vom  Zivilstandsamt die nötigen Daten fü  r die Nachführung ihrer Register.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung gemäss G vom 5. Mai 2004, vom Bund genehmigt am 16. Juni 2004, in  Kraft gesetzt auf den 1. Juni 2005.  Amtsgebiet  Amtssitz,  Traulokal  Anstellung  Kosten,  Gebühren  Bekanntgabe  von Daten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  III. Öffentliche Beurkundung, Beglaubigung, Veröffent-  lichung  A. Öffentliche Beurkundung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Identität  der  an  der  Beurkundung  beteiligten  Personen  ist  festzu-  stellen. Ihre Urteils- oder Handl  ungsfähigkeit ist zu überprüfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Feststellung  des  übereinsti  mmenden  Parteiwillens  hat  von  Amtes  wegen zu erfolgen. Nötigenfalls sind die Parteien auf die Wahrheitspflicht  hinzuweisen.   Die   Erklärungen  können   überprüft   werden,   und   die  Beteiligten sind, soweit erforderlich,   auf deren Bedeutung hinzuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Fehlt  die  erforderliche  Urteils  -  oder  Handlungsfähigkeit  oder  werden  offensichtlich unwahre Angaben gem  acht, ist die öffentliche Beurkundung  zu verweigern.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Die Urkunde wird in der Rege l von der Urkundsperson abgefasst.
                            §   26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Text  der  Urkunde  ist  den  Bete  iligten  vorzulesen  oder  von  diesen  in  Anwesenheit  der  Urkundsperson  zu  lesen.   Unmittelbar danach ist die Er-  klärung  entgegenzunehmen,  dass  die  Urkunde  den  Parteiwillen  enthalte.  Anschliessend  ist  die  Urkunde  von  de  n  Beteiligten  in  Anwesenheit  der  Urkundsperson zu unterzeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Urkundsperson  hat  die  Urkunde  eigenhändig  zu  unterzeichnen  und  die  Feststellung  anzubringen,  da  ss  die  Urkunde  den  ihr  mitgeteilten  Parteiwillen enthält und die vorgeschr  iebenen Formen eingehalten worden  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 Behinderten ist der Inhalt der Urkunde in einer ihnen verständlichen Form
                            mitzuteilen.  Ist  der  Beizug  von  H  ilfspersonen  oder  Sachverständigen  nötig,  haben  diese  die  Urkunde  mitzuunterzeichnen  und  zu  bestätigen,  dass die Übermittlung des Inhaltes der  Urkunde an den Behinderten sorg-  fältig und vollständig erfolgt ist.  Vorverfahren  Erstellen  der Urkunde  Hauptverfahren  Behinderte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2008
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 Versteht ein Beteiligter die deutsche Sprache nicht, muss übersetzt wer-
                            den. Wird ein Übersetzer beigezogen,  unterzeichnen  und  zu  bestätigen,  da  ss  die  Übersetzung  des  Inhaltes  der  Urkunde richtig erfolgt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   29
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Beurkundung  erfolgt  in  der  Regel  ohne  Unterbruch  bei  gleich-  zeitiger  Anwesenheit  der  Beteiligten  in  den  Amtsräumen  der  Urkunds-  person.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Wird  ausnahmsweise  auf  die  gleichzeitige  Anwesenheit  verzichtet,  ist  das  Hauptverfahren  trotzdem  mit  allen  Beteiligten  durchzuführen.  Die  Beurkundung  erfolgt  erst  nach  der  Unterzeichnung  der  Urkunde  durch  alle Beteiligten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 Die Beurkundung eines Rechtsgeschäftes kann ausnahmsweise auch in
                            derjenigen  Form  erfolgen,  welche  letztwillige  Verfügung  und  den  Erbvertra  g  vorsieht,  insbesondere  wenn  ein solches Rechtsgeschäft gleichzeitig   mit einem Geschäft abgeschlossen  wird, das der bundesrechtlichen Beurkundungsform unterliegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 Bei der Beurkundung von Verträgen über Grundpfandrechte kann der
                            Gläubiger,  statt  persönlich  zu  ersche  inen,  eine  schriftliche  Erklärung  ab-  geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32 Für die Errichtung öffentlicher Urkunden über rechtlich erhebliche Tat-
                            sachen sind die Bestimmungen dieses   Gesetzes sinngemäss anzuwenden.  B. Beglaubigung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33 Durch die amtliche Beglaubigung wird mit einem entsprechenden Ver-
                            merk  die  Echtheit  einer  Unterschri  ft  oder  eines  Handzeichens  oder  die  Übereinstimmung  einer  Kopie,  eines  Auszuges  oder  einer  Abschrift  mit  dem Original bescheinigt.  Ü  bersetzung  Einheit des  Beurkundungs-  aktes  Bundesrechtliche  Beurkundungs-  formen  Verträge über  Grundpfand-  rechte  Weitere Beu  r  -  kundungsfälle  Zweck, Inhalt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   34
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Eine  Unterschrift  darf  nur  begla  ubigt  werden,  wenn  diese  unmittelbar  gezeichnet oder vom Unterzeichner als die seinige erklärt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Vor  der  Beglaubigung  einer  Kopie,  eines  Auszuges  oder  einer  Abschrift  ist die Übereinstimmung mit de  m Original zu überprüfen.  C. Veröffentlichung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   35
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   36
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Unter  Vorbehalt  entgegenstehender  Vorschriften  erfolgen  alle  übrigen  durch  das  Zivilrecht  vorgeschriebe  nen  öffentlichen  Bekanntmachungen,  Aufforderungen und Ankündigungen im   kantonalen Amtsblatt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Unter  demselben  Vorbehalt  entschei  det  die  zuständige  Behörde,  wie  oft  die  Veröffentlichung  stattzufinden  hat  und  ob  auch  andere  Publikations-  organe miteinzubeziehen sind.  IV. Juristische Personen des kantonalen Rechtes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   37
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Öffentlich-rechtliche  Körperschaft  en und Anstalten gemäss Artikel 59  Absatz  1  ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)    sind  insbesondere  die  Geme  inden,  die  Versorgungs-  und  Bewirtschaftungskorporationen,  die  T  hurgauer  Kantonalbank,  die  Gebäu-  deversicherung  des  Kantons    Thurgau,  die  Familie  nausgleichskasse  des  Kantons  Thurgau,  die  Au  sgleichskasse  des  Kantons    Thurgau,  die  öffent-  liche  Arbeitslosenkasse  des  Kantons  Thurgau  so  wie  die  von  der  öffent-  lichen Hand errichteten Stiftungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Für  die  öffentlich-rechtlichen  Körp  sind  die  Bestimmungen  dieses  Geset  zes  anwendbar,  soweit  nicht  andere  Gesetze besondere Vorschriften enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  tswerk  des  Kantons  Thurgau  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Durchführung  Ü  brige Ve  r  -  öffentlichungen  Ö  ffentlich-  rechtliche  Körperschaften,  Anstalten und  Stiftungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2008
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38 Neue juristische Personen gemäss § 37 erlangen das Recht der Persön-
                            lichkeit  mit  der  Genehmigung  der  Statut  en  durch  den  Regierungsrat.  Die  beim  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  bereits  bestehenden  Körperschaften,  Anstalten   und   Stiftungen   im   Sinne   von   §   37   werden   als   juristische  Personen des kantonalen Rechtes anerkannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   39
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Statuten müssen Bes  timmungen enthalten über:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.     Name und Sitz;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.     Zweck und örtlichen Umfang;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.     Organisation;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.     allfällige  Verpflichtung  der  Mitg  lieder  zu  Geld-  oder  anderen  Lei-  stungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.     Ermittlung und Verwendung des Rechnungsergebnisses;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.     Statutenänderung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.     Auflösung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.     Ermittlung und Verwendung de  s Liquidationsergebnisses.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Statuten bedürfen der Genehm  igung durch den Regierungsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   40
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Auflösung einer juristischen  Person gemäss § 37  bedarf der Geneh-  migung durch den Regierungsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Genehmigung  ist  insbesondere  zu  erteilen,  wenn  die  Aufgaben  in  wesentlichen  Teilen  erfüllt,  weggefalle  n  oder  durch  eine  andere  Organi-  sation übernommen worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41 Bestehende Allmendgenossenschaften und ähnliche Körperschaften sind
                            Genossenschaften  des  kantonalen  Priv  atrechtes  im  Sinne  von  Artikel  59  Absatz 3 ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            . Die Bestimmungen des Obligationenrechtes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)   sind sinn-  gemäss anzuwenden, soweit die Stat  uten keine Regelung enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR 210
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR 220  Recht der  Persönlichkeit  Statuten  Auflösung  Privatrechtliche  Körperschaften
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15  V. Familienrecht  A. Adoption
                        
                        
                    
                    
                    
                § 42 Das Adoptionsverfahren wird durch ei n schriftliches Gesuch der Adoptiv-
                            eltern  bei  der  Vormundschaftsbehörde    der  Wohnsitzgemeinde  eingeleitet.  Die für die Beurteilung erforder  lichen Urkunden sind beizulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 43 Nach Eingang einer Zustimmung (Artikel 265a ZGB 1) ) teilt die Vormund-
                            schaftsbehörde  dem  zus  timmenden  Elternteil  mit,  bis  zu  welchem  Zeit-  punkt sie widerrufen werden kann (Artikel 265b Absatz 2 ZGB   1)  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 44 Erachtet die Vormundschaftsbehörde die Untersuchung gemäss Artikel
                            268a  ZGB   1)    als  abgeschlossen,  übermittelt  sie  das  Adoptionsgesuch  mit  ihrer Stellungnahme dem zu  ständigen Departement.  B. Feststellung des Kindesverhältnisses, Regelung der  Unterhaltspflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 45 Die Vormundschaftsbehörde kann im Falle von Artikel 309 Absatz 1
                            ZGB   1)    von  der  Ernennung  eines  Beistandes  absehen,  wenn  der  Vater  das  Kind  innert  eines  Monats  seit  der  Geburt  anerkennt  (Artikel  260  ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  und der Unterhalt (Artikel 276ff. ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  ) durch die unverheirateten Eltern  geregelt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 46 Mit der Genehmigung eines Abfindungsve rtrages (Artikel 288 Absatz 2
                            Ziffer  2  ZGB   1)  )  ist  zu  prüfen,  ob  die  periodische  Rechnungsstellung  und  Berichterstattung (Artikel 318 Absatz 3 ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Gesuch  Zustimmung  Abschluss der  Untersuchung  Beistandschaft  Abfindungs-  vertrag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2008  C. Kindesschutzmassnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 47 Wer in Ausübung amtlicher Tätigkeit e rfährt, dass ein Kind misshandelt
                            oder vernachlässigt wird, ist verpflic  htet, dies der Vormundschaftsbehörde  anzuzeigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   48
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   Erachtet  die  Vormundschaftsbehörde    die  Entziehung  der  elterlichen  Sorge  im  Sinne  von  Artikel  311  ZGB   2)    als  geboten,  unterbreitet  sie  dem  zuständigen Departement einen begründeten Antrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)    Der  Entscheid  des  Departemen  tes  kann  mit  Rekurs  gemäss  Zivil-  prozessordnung   4)  D. Kindesvermögen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   49
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Das Inventar über das Kindesver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  der  Vormundschaftsbehörde  innert  einer  von  ihr  anzusetzenden  Frist  einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Wird  die  Frist  nicht  eingehalten,    ist  das  Inventar  unvollständig  oder  fehlerhaft  und  wird  der  Mangel  inne  rt  einer  Nachfrist  nicht  behoben,  ordnet die Vormundschaftsbehörde ein amtliches Inventar an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)    Die  Steuerbehörden  sowie  das  No  tariat  sind  gegenüber  den  vormund-  schaftlichen Behörden zu Auskünften  über die Vermögensverhältnisse des  Kindes verpflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Fassung gemäss G vom 9. Juni 1999, vom Bund genehmigt am 13. Juli 1999, in  Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2000.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR 210
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Fassung gemäss G vom 9. Juni 1999, in  Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2000.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            271
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Fassung  gemäss  G  vom  10.  Mai  2000,  vom  Bund  genehmigt  am  14.  August
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2000, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2001.  Anzeigepflicht  Entziehung der  elterlichen  Gewalt  Inventa  r
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17  E. Vormundschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                § 50 Ein eigenes Begehren um vorm undschaftliche Massnahmen oder das
                            Einverständnis  hiezu  können  bis  zum  Zeitpunkt  des  Entscheides  abge-  geben oder widerrufen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   51
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Sollen vormundschaftliche Massnahmen gemäss § 3 Ziffer 20 gegen den  Willen  des  Betroffenen  angeordnet  werden,  hat  die  Vormundschafts-  behörde dem Bezirksgericht einen Antrag einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Gericht bleibt zuständig, auch   wenn ein eigenes Begehren oder das  Einverständnis  der  Betroffenen  nach  der  Antragstellung  durch  die  Vor-  mundschaftsbehörde eingeht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   52
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Vormundschaftsbehörde  hat  di  e  zu  bevormundende  urteilsfähige  Person sowie bei Minderjährigen deren  Eltern auf das Recht hinzuweisen,  einen Vormund ihres Vertrauens vorzuschlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Sie  kann  die  Führung  der  Vorm  undschaft  einem  Amtsvormund  über-  tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 53 Im Sinne von Artikel 383 Ziffer 6 ZGB
                            1)    können  die  Übernahme  des  Amtes ablehnen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.     Mitglieder des Regierungsra  tes und der Staatsschreiber;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.     Mitglieder und Ersatzmitglieder der Gerichte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.     Staatsanwälte und Jugendanwälte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)    Kantonale  Untersuchungsrichter;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.     Bezirksstatthalter     und     Vizestatthalter;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.     Friedensrichter;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.     Notare;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.     Gemeindeammänner.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Eigenes  Begehren,  Einverständnis  Gerichtliche  Beurteilung  Bestellung des  Vormundes  Ablehnungs-  gründe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   54
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Vormundschafts-  und  Schlussrechnung  (Artikel  413  Absatz  2  und
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 451 ZGB 1) ) müssen über den Vermöge nsstatus, Veränderungen
                            des   Vermögens   in   Bestand   und   An  lage  sowie  über  Einnahmen  und  Ausgaben Auskunft erteilen.  Die Belege sind beizufügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Reicht  der  Vormund  eine  unzurei  chende  Rechnung  ein  oder  ist  er  säumig, kann die Vormundschaftsbehör  de die Rechnung auf seine Kosten  durch einen Dritten erstellen lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 55 Der Vormund hat mit der Vormundschaf persönlichen Verhältnisse und das Ve rhalten des Mündels während der
                            Berichtsperiode   einzureichen.   Er   hat   sich   darin   auch   über   die   Bei-  behaltung,  Änderung  oder  Aufh  ebung  von  vormundschaftlichen  Mass-  nahmen zu äussern.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 56 Die vormundschaftlichen Organe und ih re Hilfspersonen sind gegenüber
                            Dritten  zur  Verschwiegenheit  verpflichtet.  Diese  Pflicht  bleibt  auch  nach  Beendigung des Amtes oder des Ar  beitsverhältnisses bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 57 Für den Schaden gemäss Ar tikel 427 Absatz 1 ZGB
                            ,  der  weder  durch  den  Vormund  noch  durch  die  Mitglie  der  der  Vormundschaftsbehörde  gedeckt ist, haften vorerst die  Gemeinden und hernach der Kanton.  F. Fürsorgerische Freiheitsentziehung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   58
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Vor  der  Freiheitsentziehung  wegen  Geisteskrankheit,  Geistesschwäche,  Trunksucht,  anderer  Suchterkrankunge  n  oder  schwerer  Verwahrlosung  ordnet die Vormundschaftsbehörde eine ärztliche Untersuchung an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Über  die  Unterbringung  oder  Zurüc  kbehaltung  in  einer  geeigneten  An-  stalt entscheidet die  Vormundschaftsbehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3     Liegt   Gefahr   im   Verzug,   ist  ausserdem   jeder   zur   Berufsausübung  zugelassene Arzt zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR 210  Vormundschafts-  rechnung  Berichterstattung  Schweigepflicht  Haftung  Unterbringung,  Zurückbehaltung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Bei einer Einweisung gemäss Absatz  3 trifft die Vormundschaftsbehörde  am  zivilrechtlichen  Wohnsitz  des  Be  troffenen  eine  neue  Anordnung,  sofern eine Freiheitsentziehung von me  hr als einer Woche notwendig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   59
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Über  ein  Entlassungsgesuch  entscheide  t  die  zuständige  Stelle  beförder-  lich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Die   Anstalt   prüft   zuhanden   der  einweisenden   Behörde   mindestens  einmal jährlich, ob eine Entlassung angezeigt sei.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 59a 1)
                            1    Auf  Antrag  der  Anstalt  kann  die  Vormundschaftsbehörde  die  einge-  wiesene Person für längstens sech  s Monate provisorisch entlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Im  Hinblick  auf  die  definitive  Entlassung  können  Verhaltensweisungen  erteilt  sowie  die  ambulante  Nachbehandlung  und  Nachkontrolle  ange-  ordnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Solche  Massnahmen  können  für  längste  ns  zwei  Jahre  nach  der  defini-  tiven Entlassung angeordnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Gegen  den  Entscheid  betreffend  Aufhebung  der  provisorischen  Entlas-  sung  und  Wiedereinweisung  kann  ein  Begehren  um  gerichtliche  Beur-  teilung gestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   59b
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Im  Rahmen  der  Fürsorgerische  n  Freiheitsentziehung  finden  §  33g  und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 33h des Gesundheitsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)   Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 60 Eine gerichtliche Beurteilung gemäss Artikel 397d ZGB 3) erfolgt durch
                            den  Bezirksgerichtspräsidenten  (§  172  Ziffer  16  ZPO
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  )  am  Sitz  der  Stelle,  welche  die  Unterbringung  ode  r  Zurückbehaltung  angeordnet  oder  das Entlassungsgesuch abgewiesen hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  nderung  des  Gesundheitsgesetzes  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Entlassung  Provisorische  Entlassung,  Nachbetreuung  Fachkommission  Psychiatrie  Gerichtliche  Beurteilung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2008  VI. Erbrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 61 Hinterlässt der Erblasser keine er bberechtigten Personen (Artikel 466 und
                            550  ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  ),  fällt  die  Erbschaft  an  die  Munizipalgemeinde  des  letzten  Wohnsitzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 62 Jeder Todesfall ist vom Zivilstandsam t am letzten Wohnsitz des Verstor-
                            benen dem Notariat unve  rzüglich mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   63
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Die  Siegelung  der  Erbschaft  wird  ange  ordnet,  wenn  ein  Erbe  es  verlangt  oder das Notariat es als notwendig erachtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   64
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Ein  amtliches  Inventar  ist  zusätzlich  zu  den  in  Artikel  490  und  553  ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  wenn angenommen werden muss,  dass der Erblasser keine erbberech  tigten Personen hinterlassen hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Erben  oder  Dritte  sind  verpflichtet,  die  zur  Inventaraufnahme  erforder-  lichen Auskünfte zu erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Das  Inventar  muss  eine  Aufs  tellung  über  die  Vermögenswerte  und  Schulden  des  Erblassers  enthalten.    In  besonderen  Fällen  können  für  die  Bewertung  von  Erbschaftsgegenständen  Sachverständige  auf  Kosten  der  Erbschaft beigezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   65
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)    Sofern  keine  gerichtliche  Teilungskl  berechtigt,  beim  Notariat  am  letzte  n  Wohnsitz  des  Erblassers  schriftlich  das  Gesuch  um  amtliche  Mitwirkung  bei  der  Erbteilung  einzureichen  (Artikel 609 Absatz 2 ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Einem  solchen  Begehren  ist  stattz  ugeben,  auch  wenn  es  nur  von  einem  Erben gestellt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR 210
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Fassung  gemäss  G  vom  10.  Mai  2000,  vom  Bund  genehmigt  am  14.  August
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2000, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2001.  Erbberechtigtes  Gemeinwesen  Todesfallmeldung  Siegelung der  Erbschaft  Inventa  r  Amtliche  Mitwirkung bei  der Teilung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Erachtet  das  Notariat  eine  Einigung  als  aussichtslos  oder  wird  seinem  Teilungsvorschlag  nicht  innert  einer  stimmt, wird das Verfahren eingestellt.  VII. Sachenrecht  A. Beschränkungen des Grundeigentums
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   66
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   67
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Besitzer  eines  Grundstückes  hat  die  Durchführung  einer  amtlichen  Vermessung  sowie  Errichtung,  Sicherung  und  Unterhalt  amtlicher  Ver-  messungszeichen zu dulden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  für  die  Vermessung  und  das  A  nbringen  der  Vermessungszeichen  erforderlichen Arbeiten sind schonend  auszuführen; Schäden sind zu ver-  güten.  B. Grundpfandrechte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   68
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Ein  gesetzliches  Grundpfandrecht  im  Sinne  von  Artikel  836  ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  besteht ohne Eintragung in das Grundbuch:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.     für die vom Grundeigentum zu entrichtenden Steuern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   4)    für  die  Prämien  der  Gebäudevers  icherung  des  Kantons  Thurgau  und  die Brandschutzabgaben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.     zugunsten  der  Gemeinden,  Geme  indezweckverbände  und  öffentlich-  rechtlichen  Korporationen  für  die  auf  dem  Grundeigentum  zu  ent-  richtenden Abgaben für öffentliche Anlagen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.     für     Grundbuchgebühren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  ber  1993,  vom  Bund  genehmigt  am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Duldung von  Vermessung und  Vermessungs-  zeichen  Gesetzliche  Grundpfand-  rechte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.   1)    für  Ansprüche  auf  Rückerstattung  von  Kantonsbeiträgen  an  land-  wirtschaftliche Hochbauten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)    für  die  Kosten  des  Kantons  bei  der  Sanierung  von  mit  Schadstoffen  oder  Abfällen  belasteten  Standorte  n,  soweit  die  Kosten  dem  Eigen-  tümer des betroffenen Grundstü  ckes überbunden werden können;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)    für  Forderungen  des  Kantons  au  s  Konzessionen  oder  Bewilligungen  zur Nutzung öffentlichen Wassers, wenn die Nutzung mit dem betref-  fenden Grundstück einen e  ngen Zusammenhang aufweist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)   Das Grundpfandrecht gemäss Absatz 1  Ziffern 1 bis 4 umfasst die fälli-  gen Betreffnisse des laufenden sowi
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  gesetzlichen  Grundpfandrechte  tragenen Belastungen vor; sie stehen untereinander im gleichen Rang.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 69 Die Belastungsgrenze bei der Erricht ung einer Gült zulasten eines nicht
                            landwirtschaftlichen   Grundstückes   wi  rd   durch   die   Steuerschatzungs-  kommission am Ort des  Pfandes festgelegt.  C. Grundbuch
                        
                        
                    
                    
                    
                § 70 Mit Ausnahme des Boden- und Untersees sind die nicht im Privateigen-
                            tum  stehenden  und  die  dem  öffen  tlichen  Gebrauch  dienenden  Grund-  stücke in das Grundbuch aufzunehmen (Artikel 944 Absatz 1 ZGB   5)  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   71
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Innerhalb  des  Grundbuchkreises  wi  rd  das  Grundbuch  nach  Gemeinden  oder deren Vermessungswerken geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)    Das  Grundbuch  kann  mit  elektronisc  her  Datenverarbeitung  geführt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Eingefügt   durch   G   vom   15.   Dezem  ber   1993,   vom   Bund   genehmigt   am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27. Januar 1994.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Fassung  gemäss  G  über  die  Abfallbewirtschaftung  vom  4.  Juli  2007,  in  Kraft  gesetzt auf den 1. Januar 2008.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Fassung  gemäss  Wassernutzungsgesetz  vom    25.  August  1999  (721.8),  in  Kraft  gesetzt auf den 1. Januar 2000.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Fassung   gemäss   G   vom   15.   Dezembe  r   1993,   vom   Bund   genehmigt   am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27. Januar 1994.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  SR 210  Belastungsgrenze  bei Gülten  Zusätzlich  aufzunehmende  Grundstücke  Führung des  Grundbuches
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   71a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Beim Erwerb von Eigentum an Grundstü  cken werden die in Artikel 970a  Absatz 2 ZGB   2)   vorgeschriebenen Angaben veröffentlicht. Die Veröffent-  lichung  unterbleibt  bei  kleinen  Flächen    sowie  bei  geringfügigen  Anteilen  oder Wertquoten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   72
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Bis  zum  Inkrafttreten  des  eidge  nössischen  Grundbuches  gilt  das  beste-  hende kantonale Grundbuch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Eintragungen  und  Löschungen  ha  ben  in  bezug  auf  Entstehung,  Änderung  oder  Untergang  von  dinglichen  Rechten  an  Grundstücken  Grundbuchwirkung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Vorschriften  der  ei  dgenössischen  Grundbuchverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)    sind  auf  das kantonale Grundbuch  sinngemäss anzuwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 73 Nach Abschluss der Grundbuchverme Einführung des Grundbuches gemäss Artikel 942 folgende ZGB 2) an. Das
                            Grundbuch kann auch für Teile einer Gemeinde eingeführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   74
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die im kantonalen Grundbuch eingetrag  enen Rechtsverhältnisse werden  von  Amtes  wegen  übertragen.    Bei  veränderten  Verhältnissen  ist  auf  die  Anpassung oder Löschung von Rechte  n und Lasten hinzuwirken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Das  Grundbuchamt  setzt  eine  Frist  an,  innert  der  nicht  im  Grundbuch  eingetragene  dingliche  Rechte  geltend  gemacht  werden  können;  gleich-  zeitig kann auch die Änderung oder Löschung eingetragener Rechte oder  Lasten beantragt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   75
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Sind bei der Einführung des Grundbuches  Rechtsverhältnisse umstritten,  hat das Grundbuchamt eine gü  tliche Einigung anzustreben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Gemeinderat  kann  zur  Bereini  gung  umstrittener  Rechtsverhältnisse  eine Kommission einsetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  ber   1993,   vom   Bund   genehmigt   am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Veröffentlichung  Kantonales  Grundbuch  Einführung des  Grundbuches  Ü  bertragung,  nicht  eingetragene  Rechte  Umstrittene  Rechts-  verhältnisse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Kommt  eine  Einigung  nicht  zustande,  sind  die  Parteien  an  den  Richter  zu verweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 76 Nach Abschluss der Vorarbeiten für die Einführung des Grundbuches hat
                            das Grundbuchamt folgende Hinweise   öffentlich bekannt zu machen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.     Abschluss der Behandlung der a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.    Aufforderung  an  die  Grundeigentü  Grundstücke innert einer Frist von drei Monaten einzusehen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.     Recht  zur  Einsprache  innert  eines  Monats  nach  Ablauf  der  Frist  zur  Einsichtnahme;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.    Einführung  des  Grundbuches  nach    Ablauf  der  unbenutzten  Ein-  sprachefrist oder nach Erledigung der Einsprachen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 77 Die unter dem kantonalen Recht errich teten Pfandtitel sind vor der Anlage
                            des  Grundbuches  in  Grundpfandrech  te  des  Zivilgesetzbuches   1)    umzu-  schreiben und neu auszufertigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   78
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Nach  Anlage  des  Grundbuches  durch    das  Grundbuchamt  bestimmt  der  Regierungsrat den Zeitpunkt des Inkrafttretens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Hängige Rechtsstreite über Rechtsve  sen  die  Inkraftsetzung  nicht  aus,  sofern  eine  Sicherung  durch  vorläufige  Eintragung stattgefunden hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Zwei  Jahre  nach  Veröffentlichung  des  Inkrafttretens  erlöschen  alle  im  Grundbuch nicht eingetragenen dinglichen Rechte.  VIII. Freiwillige öffentliche Versteigerung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 79 Eine freiwillige öffentliche Versteig erung muss mindestens zehn Tage vor
                            ihrer Durchführung öffentlich bekanntgemacht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR 210  Ö  ffentliche  Bekanntmachung  Altrechtliche  Pfandtitel  Inkraftsetzung  des Grundbuches,  Wirkung  Bekanntmachung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25
                        
                        
                    
                    
                    
                § 80 Die freiwillige öffentliche Versteigerung hat in Anwesenheit eines Mit-
                            gliedes des Gemeinde  rates oder des Geme  inderatsschreibers   stattzufinden.  Werden   Grundstücke   versteigert,  hat   die   Versteigerung   am   Ort   der  gelegenen Sache unter Mitwirkung de
                        
                        
                    
                    
                    
                § 81 Über die Versteigerung ist ein Protokoll aufzunehmen. Bei der Ver-
                            steigerung von Grundstücken sind alle  Angebote einzutragen, bei Fahrnis  nur dasjenige, für das der Zuschlag erfolgt ist.  IX. Übergangs- und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 82 Verfahren, welche vor dem Inkrafttret en dieses Gesetzes anhängig ge-
                            macht worden sind, werden nach altem Recht von der nach neuem Recht  zuständigen Behörde zu Ende geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 83 Für ergänzende Anordnungen im Sinne von Artikel 52 des Schlusstitels
                            zum  ZGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)    ist  im  Zusammenhang  mit  der  Zivilrechtspflege
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)    das  Ober-  gericht, im übrigen der Regierungsrat zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 83a 3)
                            1    Die  Bildung  der  Kreise  für  die  Grundbuchämter  und  die  Notariate  gemäss  Anhang  hat  bis  zu  lichen  Neuordnung  regelt  der  Regierungs  rat  bei  Rücktritt  eines  Amts-  inhabers die jeweiligen örtlichen Zuständigkeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Regierungsrat  kann  befristete  Ausnahmen  vom  Wohnsitzerfordernis  gemäss  §  4  des  Gesetzes  übe  r  das  Stimm-  und  Wahlrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)    bis  längstens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 2012 bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)   Seiten 2365-2368; RRB vom 19. März
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.  November  2003,  ABl.  2003,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2004, ABl. 2004, Seiten 1094-1097.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Mitwirkung  Protokoll  Hängige  Verfahren  Ergänzende  Anordnungen  Kreise für  Grundbuchämter  und Notariate
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   83b
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Bildung  der  neuen  Zivilstands  ämter  hat  innert  30  Tagen  nach  Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Die   Zivilstandsämter   nach   bish  erigem   Recht   haben   dem   Amt   für  Handelsregister  und  Zivilstandswesen  innert  der  Frist  gemäss  Absatz  1  sämtliche Register und Belege abzuliefern.  §§ 84 – 85
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 86 Dieses Gesetz tritt nach Genehmi vom Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft.
                            1)  Fassung gemäss G vom 5. Mai 2004, vom Bund genehmigt am 16. Juni 2004, in  Kraft gesetzt auf den 1. Juni 2005.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Aufhebung und Änderung bisherigen Rechtes, ABl. 1991, Seiten 1047-1050.  Zivilstandsämte  r  Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27  Anhang  Kreise für Grundbuchämter und Notariate  (ab 1. Januar 2008)  Bezirk                          Kreise  Politische                          Gemeinden  Arbon                          Arbon  Arbon  Egnach  Roggwil  Horn                                      Romanshorn                                    Romanshorn  Uttwil  Salmsach  Hefenhofen  Kesswil  Dozwil  Sommeri  Bischofszell                 Amriswil  Amriswil  Zihlschlacht-Sitterdorf                                      Bischofszell                                    Bischofszell  Hauptwil-Gottshaus  Hohentannen  Sulgen                             Sulgen  Kradolf-Schönenberg  Erlen  Diessenhofen               Diesse  nhofen                   Diessenhofen  Basadingen-Schlattingen  Schlatt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2008  Bezirk                          Kreise  Politische                          Gemeinden  Frauenfeld                   Frauenfeld  Frauenfeld  Gachnang  Aadorf                             Aadorf  Matzingen  Stettfurt  Felben-Wellhausen  Felben-Wellhausen  Thundorf  Warth-Weiningen  Uesslingen-Buch  Neunforn  Hüttlingen  Kreuzlingen                 Kreuzlingen  Kreuzlingen  Münsterlingen  Bottighofen                                      Kemmental                                    Kemmental  Altnau  Güttingen  Lengwil  Langrickenbach                                      Tägerwilen                                    Tägerwilen  Ermatingen  Wäldi  Gottlieben  Münchwilen                Münchwilen  Münchwilen  Wängi  Eschlikon  Bichelsee-Balterswil                                      Sirnach                                    Sirnach  Fischingen  Rickenbach  Wilen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29  Bezirk                          Kreise  Politische                          Gemeinden  Affeltrangen                    Affeltrangen  Tobel-Tägerschen  Wuppenau  Bettwiesen  Lommis  Schönholzerswilen  Braunau  Steckborn                    Steckborn  Steckborn  Eschenz  Wagenhausen  Salenstein  Homburg  Berlingen  Mammern                                      Müllheim                                    Müllheim  Pfyn  Hüttwilen  Herdern  Raperswilen  Weinfelden                  Weinfelden  Weinfelden                                      Märstetten                                    Märstetten  Bussnang  Wigoltingen  Amlikon-Bissegg                                      Bürglen                                    Bürglen  Berg  Birwinken